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Entscheidungen

OWi

Auslagenerstattung, Einstellung des Verfahrens, Verjährung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2024 - 4 Qs 46/23

Eigener Leitsatz:

Grundlage für ein Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO muss ein zu dem Verfahrenshindernis hinzutretendes vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Beschuldigten/ Betroffenen sein. Bei einem in der Sphäre der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes eingetretenen Verfahrenshindernis, wird es daher regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten/Betroffenen der Staatskasse aufzubürden.


4 Qs 46/23

Landgericht Karlsruhe

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren gegen

Verteidiger:

Rechtsanwältin

wegen Ordnungswidrigkeit

hier: sofortige Beschwerde der Betroffenen

hat das Landgericht Karlsruhe - 4. Große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 31. Januar 2024 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen pp. wird die Kostenentscheidung (Ziff. 2 Satz 2) im Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25.08.2023 dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vorn 25.08.2023 verwiesen. Die Kostenentscheidung (nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) hat das Amtsgericht mit der „Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls" begründet.

Gegen die Versagung der Auslagenerstattung in diesem Urteil wendet sich die Betroffene mit der am 05.09.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Weder sei ein dringender Tatver-dacht belegt noch lägen zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis weitere besondere Umstände vor, welche es als billig erscheinen lassen, der Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 05.09.2023 ist statthaft (§§ 464 Abs. 3 S 1 StPO, 46 OWiG). Sie wurde insbesondere auch form- und fristgerecht binnen einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt.

2. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25.08.2023 war auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wurde, dass die Betroffene ihre notwendigen Auslagen im Bußgeldverfahren selbst zu tragen hat. Diese waren der Staats-kasse aufzuerlegen.

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt diese Vorschrift sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren. Gemäß §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG kann das Gericht jedoch davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Ein Fall der §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG ist indes in vorliegender Sache im Ergebnis nicht gegeben:

Soweit in dem Beschluss des Amtsgerichts zur Begründung auf die „Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls" abgestellt wird, bleibt schon unklar, ob damit ein Tatverdacht gegen die Betroffene in einem für eine Anwendbarkeit des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO erforderlichen Maß begründet werden sollte. In Rechtsprechung und Literatur gehen hin-sichtlich der insoweit zu fordernden Tatverdachtsstufe die Ansichten auseinander: § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO verlangt, dass der Angeschuldigte wegen einer Straftat „nur deshalb nicht verurteilt wird" weil ein Verfahrenshindernis besteht. Teilweise wird insoweit verlangt, dass bei Hinweg-denken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen sein müsse (vgl. etwa KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 467, Rn. 10a). Dies erscheint vorliegend mangels einer Beweisaufnahme zum Tatvorwurf in der Sache zumindest zweifelhaft. Nach anderer Ansicht und wohl herrschender Rechtsprechung genügt eine niedrigere Tatverdachtsstufe und insbesondere ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vorn 20.07.2010, Az.: 1 Ws 218/10). Letztlich kann die Frage der Verdachtsstufe aber vorliegend offen bleiben.

Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen. besteht nämlich nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.2017, BvR 1821/16, NJW 2017, 2459). Die erforderlichen besonderen Umstände dürfen dabei aber gerade nicht in der voraussichtlichen Verurteilung und der zu Grunde liegenden Tat gefunden werden, denn das ist bereits Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010, 1 Ws 218/10) Grundlage für ein Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen muss vielmehr ein hinzutretendes vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein. Bei einem in der Sphäre der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes eingetretenen Verfahrenshindernis hingegen, wird es regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (vgl. BVerfG. a.a.O., KK-StPO/Gieg, a.a.O., Rn 10b; LG Ulm, Beschluss vorn 06.11.2020 — 2 Qs 46/20, BeckRS 2020, 32961).

Im vorliegenden Fall liegt ein prozessuales Fehlverhalten der Betroffenen nicht vor. Der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung liegt vielmehr darin, dass eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids (unter der ausweislich der Meldeauskunft vorn 02.11.2021 seit dem 13.10,2021 maßgeblichen Adresse „26 Rue pp. in pp. /Frankreich") nicht erfolgt ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nach §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO. 46 OWiG unbillig, die Betroffene entgegen der gesetzlichen Regel nach §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 OWiG mit ihren notwendigen Auslagen zu belasten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 OWiG in entsprechender Anwendung.


Einsender: RÄin M. Zimmer-Gratz, Bous

Anmerkung:


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