Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wuppertal, Beschl. v. 08.05.2024 – 20 Gs 59/24
Eigener Leitsatz:
1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist vorzunehmen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.
2. Eine entsprechende Anwendung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO auch auf Fälle einer ausdrücklichen Antragsstellung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht.
Amtsgericht Wuppertal
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Dem Angeschuldigten pp. wird Rechtsanwalt pp., rückwirkend zum 20.03.2024 als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO).
Gründe:
Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung war hier vorzunehmen, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde (vgl. LG Wuppertal, Beschluss vom 08,04.2024, Az. 26 Qs 333/23; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020, Az. Ws 962/20 und Ws 963/20, BeckRS 2020, 35193).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20.03.2024 (BI. 38 f. d. A.) ist per Fax am selben Tag bei der Polizei eingegangen und wurde an die Staatsanwaltschaft Wuppertal weitergeleitet. Der Schriftsatz vom 20.03.2023 ist damit zu einem Zeitpunkt übersandt worden, als die Voraussetzungen zur Bestellung eines Pflichtverteidigers vorlagen. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Antrags lag ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Der frühere Beschuldigte befand sich zu dieser Zeit nämlich seit dem 13.03.2023 in Haft, weshalb eine notwendige Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorliegt. Dass es sich um eine Untersuchungshaft in einer anderen Sache handelte, schadet nicht. Dafür spricht, dass die Norm in ihrer neuen Fassung und die ihr zugrunde liegende EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/1919) nicht danach differenzieren, in welchem Verfahren die Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, sondern notwendige Verteidigung bei jeder Inhaftierung bejahen. Weiterhin spricht der Grundgedanke der § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO dafür, der die Nachteile kompensieren soll, die durch die eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten infolge von Inhaftierung entstehen. Des Weiteren hat der frühere Beschuldigte über seinen Verteidiger einen Beiordnungsantrag vor Einstellung des Verfahrens gestellt. Der frühere Beschuldigte ist auch unverteidigt, da Rechtsanwalt Düllberg mit seinem Beiordnungsantrag angekündigt hat, im Falle der Beiordnung sein Wahlmandat niederzulegen. Auch ist dem früheren Beschuldigten durch die Übersendung des Anhörungsbogens am 23.01.2024 der Tatvorwurf eröffnet worden.
Über den Beiordnungsantrag ist nicht unverzüglich i.S.v. § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO entschieden worden, da eine Entscheidung über diesen weder vor noch zusammen mit der Einstellungsentscheidung getroffen wurde. Auch § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO steht im vorliegenden Fall der Beiordnung nicht entgegen. Die Möglichkeit, von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, gilt ausdrücklich nur für die Fälle des § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und nicht für Fälle einer notwendigen Verteidigung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, demzufolge einem Angeklagten unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn er dies ausdrücklich beantragt (vgl. LG Wuppertal, Beschluss vom 08.04.2024, Az. 26 Qs 333/23). Eine entsprechende Anwendung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO auch auf Fälle einer ausdrücklichen Antragsstellung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht, da aufgrund des eindeutigen Wortlautes keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich ist.
Wuppertal, 08.05.2024
Amtsgericht
Einsender: RA M. Düllberg, Bochum
Anmerkung: