Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart, Beschl. v. 27.05.2024 - 7 Qs 20/24
Eigener Leitsatz:
Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Voraussetzung für eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Ermittlungsrichter und später durch das Beschwerdegericht ist die Vorlage eines Aktenwerks, aus dem der Gang des Verfahrens ohne Abstriche nachvollziehbar ist. Schließt die Staatsanwaltschaft ihrem Antrag auf Anordnung einer gerichtlichen Untersuchungshandlung nur ausgewählte Teile der Ermittlungsakte an, so erklärt sie hierdurch stets zugleich, dass diese Auswahl nach ihrer eigenverantwortlichen Prüfung sämtliche bis zum Zeitpunkt der Antragstellung angefallenen maßgeblichen be- und entlastenden Ermittlungsergebnisse enthält.
7 Qs 20/24
Landgericht Stuttgart
Beschluss
in pp.
wegen Verstoßes gegen das BtMG
hat das Landgericht Stuttgart - 7. Große Strafkammer - am 16. Mai 2024 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart - 27 Gs 2050/24 - vom 23. Februar 2024 rechtswidrig ist.
2. Das sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone 11 und der sichergestellte „Zettel mit englischen Wörtern" sind an den Beschuldigten herauszugeben.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte zunächst unter dem Aktenzeichen 226 Js 70083/23 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und weitere Beschuldigte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Mit Beschlüssen vom 12. Oktober 2023, 17. November 2023, 27. November 2023, 11. Januar 2024 und 7. Februar 2024 ordnete das Amtsgericht Stuttgart - Ermittlungsrichter - gegen den Beschuldigten jeweils verdeckte Maßnahmen, unter anderem die längerfristige Observation und die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, an. Am 20. Februar 2024 trennte die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Ver-fahren gegen den Beschuldigten ab. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 226 Js 20983/24 geführt.
Am 23. Februar 2024 erließ das Amtsgericht Stuttgart - Ermittlungsrichter - auf Antrag der Staats-anwaltschaft Stuttgart in dem gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren 226 Js 20983/24 einen Durchsuchungsbeschluss - 27 Gs 2050/24 - und ordnete die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, der Wohnung mit Nebenräumen und des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme folgender Gegenstände an: Betäubungsmittel, Handelsutensilien, Unterlagen über An- und Verkäufe von Betäubungsmitteln, Schuldnerlisten, Unterlagen über Vermögensverhältnisse, Smartphones, PCs und andere Speichermedien und Bargeld in dealertypischer Stückelung.
Dem Durchsuchungsbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte betreibt von seiner Wohnanschrift in der pp. aus einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, vermutlich Kokain, um sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahme-quelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Am 28. Februar 2024 wurde die Durchsuchung vollzogen. Hierbei wurden ein Mobiltelefon Apple iPhone 11 und ein „Zettel mit englischen Wörtern" sichergestellt.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2024 legte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2024 ein und beantragte, den an-gefochtenen Beschluss aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände herauszugeben. Zur Begründung führte er aus, dass sich aus dem Akteninhalt kein für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses notwendiger Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ergebe. Die Akte bestehe nahezu ausschließlich aus den bereits gegen den Beschuldigten erlassenen Beschlüssen bzw. den entsprechenden Anregungen/Anträgen der Staatsanwaltschaft und zehn „TKÜ-Kurzzusammenfassungen". Wortprotokolle oder Originaldaten fänden sich in der Akte keine. Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass es sich bei dem „Sprecher" tatsächlich um den Beschuldigten handele. Ein Identifizierungsvermerk sei der Akte nicht zu entnehmen. Zudem ergebe sich auch aus dem Inhalt der Gespräche kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten.
Mit Stellungnahme vom 10. April 2024 erwiderte die Staatsanwaltschaft Stuttgart, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat aus der Gesamtschau der überwachten Gespräche des Beschuldigten ergäben. Der Beschuldigte habe äußerst konspirativ kommuniziert. Dies ergäbe sich auch aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Stuttgart - Ermittlungsrichter - vom 12. Oktober 2023, 17. November 2023, 27. November 2023, 11. Januar 2024 und 7. Februar 2024, auf die im Durchsuchungsbeschluss Bezug genommen würde. Dass sich diese Gespräche in Form von TKÜ-Protokollen nicht bei der Akte befunden hätten, liege daran, dass die Beschlüsse in dem (ursprünglichen) Verfahren 226 Js 70083/23 ergangen seien, das Verfahren gegen den Beschuldigten jedoch am 20. Februar 2024 abgetrennt worden sei. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Schreiben einen Datenträger „LO I und II aus 226 Js 70083/23" bei und teilte mit, dass sich darauf sämtliche ergangenen Beschlüsse nebst deren Anregungen und Anlagen sowie auch der Identifizierungsvermerk zum Beschuldigten befände.
Das Amtsgericht Stuttgart half der Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2024 nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte es aus, dass sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aus den Erkenntnissen, die den im angegriffenen Beschluss zitierten früheren Beschlüssen zu Grunde gelegen hätten, sowie den im angegriffenen Beschluss konkret beschriebenen Telefongesprächen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Beschuldigten ergeben hätten. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten vortrage, dass die entsprechenden Erkenntnisse nicht aktenkundig gewesen seien, sei dies unzutreffend. Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2023, 27. November 2023, 11. Januar 2024 und 7. Februar 2024 seien ebenfalls von dem unterzeichnenden Ermittlungsrichter erlassen worden, wobei die entsprechenden Aktenteile aus dem Ermittlungsverfahren 226 Js 70083/23 jeweils vorgelegen hätten. Dem Gericht seien daher die vollständigen Akten bekannt gewesen. Dass die angegriffene Entscheidung nunmehr im zwischenzeitlich abgetrennten Verfahren 226 Ja 20983/24 ergangen sei, sei unschädlich, da auf grund der Aktenkenntnis eine eigenverantwortliche gerichtliche Überprüfung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen für eine Durchsuchung gewährleistet gewesen sei.
Mit Schriftsätzen vom 18. April 2024 und 4. Mai 2024 nahm der Verteidiger des Beschuldigten ergänzend Stellung. Er führte aus, dass es sich bei den Beschlüssen aus dem ursprünglichen Ver-fahren nicht um Tatsachen handele, welche einen Anfangsverdacht zu begründen vermögen. Die dem Erlass des jeweiligen Beschlusses zugrundeliegenden Tatsachen seien zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht aktenkundig gewesen. Dass diese dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse im ursprünglichen Verfahren vorgelegen hätten, änderten daran nichts. Eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung sei somit nicht nur der Verteidigung, sondern auch dem Beschwerdegericht nicht möglich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Verteidigers des Beschuldigten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 und 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Durchsuchungsanordnung inzwischen vollzogen ist. Wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG ist ein Rechtsschutzinteresse für eine nachträgliche Beschwerdeentscheidung trotz prozessualer Überholung gegeben. Eine Beschwerde ist in diesem Fall als auf die Feststellung der Rechts-widrigkeit der Durchsuchung gerichtet anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 2 BvR 817/90, juris; BGH, Beschuss vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, juris; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, juris).
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2024 - 27 Gs 2050/24 - ist rechtswidrig.
a) Das Amtsgericht Stuttgart - Ermittlungsrichter - war für den Erlass des angefochtenen Be-schlusses nach § 105 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 1 StPO zuständig, da die Antrag stellende Staatsanwaltschaft - die Staatsanwaltschaft Stuttgart - ihren Sitz in dessen Bezirk hat. Zwar ist ein Ermittlungsverfahren nach § 143 Abs. 1 Satz 3 und 4 GVG abzugeben, sobald die (örtliche) Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft entfällt und eine andere Staatsanwaltschaft zuständig wird. Ein solcher örtlicher Zuständigkeitswechsel könnte hier nach der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten, der in Rüdesheim am Rhein wohnhaft ist und von dort aus den Handel mit Betäubungsmittel betreiben soll, eingetreten sein. Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob eine Abgabe des Verfahrens tatsächlich bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte erfolgen müssen oder ob die Durchsuchung, die nur wenige Tage nach der Verfahrens-abtrennung beantragt wurde, eine notwendige verfahrenssichernde Maßnahme nach § 143 Abs. 1 Satz 3 GVG darstellte, sodass die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu diesem Zeitpunkt noch weiter bestand. Da der Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart in jedem Fall nicht willkürlich erfolgte oder offensichtlich unvertretbar war, stünde eine mögliche örtliche Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Stuttgart der Wirksamkeit der staatsanwaltschaftlichen Handlung - hier der Antragstellung - und somit auch der Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart jedenfalls nicht entgegen (vgl. Brocke in MüKo zur StPO, 1. Auflage, § 143 GVG Rn. 5).
b) Jedoch ist dem Beschwerdegericht die Überprüfung eines für die Anordnung einer Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdachts gegen den Beschuldigten nicht möglich.
(1) Für die Zulässigkeit einer, regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden, Durchsuchung genügt ein über bloße Vermutungen hinausreichender, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter konkreter Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer dieser Tat in Betracht kommt (sog. Anfangs-verdacht; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 152 Rn. 4). Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht.
(2) Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (vgl. Hauschild in MüKo zur StPO, 2. Auflage, § 105 Rn. 41c; BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08, juris). Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung war daher ausschließlich der Inhalt der dem Ermittlungsrichter bei Antragstellung vorgelegten Papierakte zu berücksichtigen, wohingegen die von der Staatsanwaltschaft erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Stehordner II und III aus dem Verfahren 226 Js 70083/23 bei der Überprüfung keine Berücksichtigung finden konnten.
Voraussetzung für eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Ermittlungsrichter und später durch das Beschwerdegericht ist die Vorlage eines Aktenwerks, aus dem der Gang des Verfahrens ohne Abstriche nachvollziehbar ist (vgl. Henrichs/Weingast in KK-StPO, 9. Auflage, § 105 Rn. 2 mwN). Die Ermittlungsbehörde muss die Einhaltung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und -vollständigkeit gewährleisten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 105 Rn. 1d). Schließt die Staatsanwaltschaft ihrem Antrag auf Anordnung einer gerichtlichen Untersuchungs-handlung nur ausgewählte Teile der Ermittlungsakte an, so erklärt sie hierdurch stets zugleich, dass diese Auswahl nach ihrer eigenverantwortlichen Prüfung sämtliche bis zum Zeitpunkt der Antragstellung angefallenen maßgeblichen be- und entlastenden Ermittlungsergebnisse enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BGs 408/20, juris).
Gemessen hieran erweisen sich die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegten Aktenteile als unzureichend, um die gebotene eigenverantwortliche gerichtliche Überprüfung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen für die Durchsuchungsmaßnahme durch die Beschwerdekammer zu gewährleisten.
Die dem Amtsgericht Stuttgart vorgelegte Akte bestand lediglich aus der Durchsuchungsanregung der Kriminalpolizeidirektion Böblingen vom 16. Februar 2024, zehn Inhaltsprotokollen aus der Telekommunikationsüberwachung des Anschlusses pp. im Zeitraum 17. November 2023 bis 12. Januar 2024, den Beschlüssen des Amtsgerichts Stuttgart - Ermittlungsrichter - vom 12. Oktober 2023, 17. November 2023, 27. November 2023, 11. Januar 2024 und 7. Februar 2024, die auf Ermittlungserkenntnisse im Verfahren 226 Js 70083/23 zwar Bezug nehmen, eine eigenverantwortliche Prüfung der Ermittlungserkenntnisse jedoch nicht gewährleisten sowie dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Durchsuchung vom 22. Februar 2024. Sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsuchung lassen sich der vorgelegten Akte nicht entnehmen. Zwar hat der zuständige Ermittlungsrichter in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt auch die vollständige Akte aus dem ursprünglichen Verfahren 226 Js 70083/23 bekannt gewesen sei, da er die in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vom 10. Oktober 2023, 27. November 2023, 11. Januar 2024 und 7. Februar 2024 erlassen habe, sodass eine eigenverantwortliche gerichtliche Überprüfung aufgrund der Aktenkenntnis gewährleistet gewesen sei. Auf die in einem separaten Ermittlungsverfahren geführten Akten, die ihm zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nicht vor-gelegen haben, hätte das Amtsgericht seine Entscheidung jedoch nicht stützen dürfen, da weder die Verteidigung im Rahmen der Akteneinsicht noch das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren Kenntnis von diesen Aktenteilen nehmen kann, was der Kontrollfunktion des Richtervorbehalts und dem Grundsatz der effektiven Verteidigung entgegensteht. Darüber hinaus richtet sich das Verfahren nach seiner Abtrennung nunmehr gegen den Beschuldigten alleine, dem zudem ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Ermittlungsrichter bei seiner eigenverantwortlichen Prüfung andere - ihm nicht mehr im Gedächtnis befindliche - Erwägungen hätte einbeziehen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
Einsender: RA Dr. F. Fleckenstein, Frankfurt am Main
Anmerkung:
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