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Entscheidungen

KCanG u.a.

KCanG, EncroChat, Verwertbarkeit der Daten, Katalogtat

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.04.2024 – H 4 Ws 123/24

Eigener Leitsatz:

1. Es ist mit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Rechtsauffassung von der grundsätzlichen Verwertbarkeit von ANOM-Daten auszugehen.
2. Als Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 Nr. 5a StPO in der seit dem 1.4 2024 gültigen Fassung werden nur Straftaten gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 KCanG erfasst. Eine Verwendung ggf. zulässig erlangter Beweise als Zufallserkenntnisse zum Nachweis von mit Katalogtaten in Zusammenhang stehenden Nichtkatalogtaten ist nur zulässig, wenn zwischen diesen Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB bzw. Tatidentität im Sinne des § 264 StPO gegeben ist.


H 4 Ws 123/24

Oberlandesgericht Stuttgart

4. STRAFSENAT

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - am 22. April 2024 beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die weitere Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.

1. Der Angeklagte wurde am 17. Oktober 2023 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2023 (36 Gs 9168/23). Dieser war auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt und legte dem Angeklagten zur Last, zwischen dem 19. Februar 2021 und dem 1. Juni 2021 in sieben Fällen Marihuana sowie Kokain von dem gesondert verfolgten ... erworben zu haben, um es gewinnbringend weiterzuveräußern und sich hieraus eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Hierzu habe der Angeklagte den verschlüsselten Krypto-Messenger ANOM mit dem Usernamen „...“ alias „...“ genutzt. Zudem habe der Angeklagte am 6. April 2021 dem gesondert verfolgten ... 20 Gramm medizinisches Marihuana unentgeltlich überlassen. Der Haftbefehl würdigte die Taten als sieben tatmehrheitliche Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich dazu als ein Verbrechen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 1 Abs.1, § 3 Abs. 1Nr. 1 in Verbindung mit Anlage I, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 53 StGB.

2. Mit Anklageschrift vom 7. Februar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart Anklage zum Landgericht - Große Strafkammer - Stuttgart. Die Anklage legt dem Anklagten sieben der acht im Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart bezeichneten Taten zur Last, geht bezüglich Tat Ziff. 4 (Ziff. 5 im Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart) aber nicht mehr von einer tateinheitlich verwirklichten Abgabe aus. Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten in der Anklageschrift vor, am 17. Oktober 2023 in Stuttgart in einem Pkw die tatsächliche Gewalt über eine halbautomatische Kurzwaffe, Kaliber 6,35 mm Browning und über sechs Zentralfeuerpatronen, Kaliber 6,35 mm ausgeübt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein. Die Anklageschrift würdigt dies als sieben tatmehrheitlich begangene Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. I.1, I.3 und I.5 betreffend Cannabis, Ziff. I.2, I.4, I.6 und I.7 betreffend Kokain) gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage I, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition (Ziff. II.) gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.2, Unterabschnitt 3 WaffG.

Dabei konkretisiert die Anklage den dem Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart zugrundeliegenden Sachverhalt, wobei der Wirkstoffgehalt des Marihuanas (zwischen 5,59 Prozent und 14 Prozent Tetrahydrocannabinol) und des Kokains (zwischen 60 Prozent und 80 Prozent Cocainhydrochlorid) bezeichnet und der An- sowie der (Mindest-)Verkaufspreis angegeben werden (die Höhe des Gewinnaufschlags blieb unbekannt). Die Anklageschrift geht von einer Gesamtmenge von 31 Kilogramm Marihuana und 420 Gramm Kokain und von Gesamteinnahmen des Angeklagten von mindestens 126.791 Euro (18.720 Euro betreffend den Handel mit Kokain, und 108.071 Euro betreffend den Handel mit Marihuana) aus. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe dieses Betrags sowie die Einziehung der sichergestellten Waffe nebst Munition wird beantragt.

3. Die Anklageschrift ging am 8. Februar 2024 beim Landgericht Stuttgart ein. Am selben Tag verfügte der Vorsitzende der 9. Großen Strafkammer die Zustellung der Anklage und gewährte eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen. Am 14. Februar 2024 versuchte der Kammervorsitzende telefonisch, mit dem Verteidiger für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens Hauptverhandlungstermine innerhalb der am 17. April 2024 ablaufenden Sechs-Monats-Frist abzustimmen. Da sich in diesem Telefonat abzeichnete, dass dies nicht möglich sein würde, bat der Kammervorsitzende mit Schreiben vom 15. Februar 2024 den Verteidiger um kurzfristige Mitteilung der verfügbaren Termine im Zeitraum vom 24. April 2024 bis 24. Mai 2024. Am 23. Februar 2024 wurden mit dem Sekretariat des Verteidigers sechs Hauptverhandlungstermine zwischen dem 7. Mai 2024 und dem 20. Juni 2024 abgestimmt.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2024 wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Durch Verfügung vom selben Tag bestimmte der Kammervorsitzende Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. Mai 2024 mit Fortsetzungsterminen am 10. und 24. Mai und am 7., 18. und 20. Juni 2024.

Zudem erließ das Landgericht am 19. Februar 2024 einen dem Umfang der Anklage angepassten und auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl, der am 5. März 2024 eröffnet und in Vollzug gesetzt wurde.

Das Landgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Die Verteidigung hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und mit Schriftsatz vom 15. April 2024 Stellung genommen.

II.

Die nach § 121 Abs. 1, § 122 StPO vorzunehmende Haftprüfung ergibt, dass die Untersuchungshaft bei dem Angeklagten über die Dauer von sechs Monaten hinaus aufrechterhalten werden darf.

1. Der Angeklagte ist nach derzeitigem Kenntnisstand jedenfalls der ihm im Haftbefehl vom 19. Februar 2024 unter Ziff. I.2, I.4, I.6, I.7 und II. vorgeworfenen, das Handeltreiben mit Kokain betreffenden Taten dringend verdächtig.

a) Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Dabei ist ein auf den Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Haftentscheidung bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben, ob der Beschuldigte sich schuldig gemacht hat (Graf, in: KK-StPO, 9. Auflage, § 112 Rn. 3 mwN).

aa) Taten Ziff. I.2, 4, 6 und 7 des Haftbefehls Der Angeklagte hat sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Der dringende Tatverdacht beruht auf den Erkenntnissen aus dem Chatverkehr des Angeklagten über die verschlüsselte Kommunikationsplattform ANOM, wobei der Angeklagte als Nutzer eines Kryptotelefons mit dem Nutzernamen „...“ alias „...“ tätig wurde und Nachrichten mit dem ANOM-Nutzer „...“ alias „...“ austauschte. Letzerer ist nach vorläufiger Bewertung der gesondert verfolgte und mittlerweile durch das Landgericht Karlsruhe unter anderem wegen des im hiesigen Verfahren unter I.4 beschriebenen Sachverhalts rechtskräftig verurteilte ....

Die Erkenntnisse aus dem ANOM-Chatverkehr werden durch die Observationsergebnisse und durch die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Gegenstände gestützt.

(1.) ANOM ist bzw. war eine Messenger-App auf modifizierten Mobiltelefonen mit dem Betriebssystem Android zum verschlüsselten Versand von Text-, Foto-, Video- und Audionachrichten (Telefonieren, Fotografieren und das Versenden von E-Mails war nicht möglich), die vom FBI in Zusammenarbeit mit einer Vertrauensperson (Confidential Human Source) entwickelt und über das bestehende Netzwerk der Vertrauensperson zum Vertrieb von verschlüsselten Kommunikationsgeräten an kriminelle Organisationen vertrieben wurde (Operation Trojan Shield). In die von der Vertrauensperson bereits entwickelte Anwendung ANOM, die als Nachfolger u.a. für das abgeschaltete Netzwerk SkyECC gedacht war, wurde durch die Vertrauensperson und das FBI eine Falltür (master key) in das Verschlüsselungssystem der Anwendung eingebaut, die unsichtbar an jede Nachricht angehängt war und es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichte, alle Nachrichten zu entschlüsseln und selbst abzuspeichern. Die erste probeweise Verteilung von ANOM an kriminelle Organisationen über drei Mittelsmänner der Vertrauensperson erfolgte im Oktober 2018 in Australien unter dem Motto „designed by criminals for criminals”. Nur über solche Mittelsmänner konnte die Anwendung erlangt werden; es gab keine Verteilung über offene Kanäle. Die Anwendung selbst war in der Taschenrechner-App versteckt und konnte nur über eine Personal Identification Number (PIN) geöffnet werden. Im Sommer 2019 schloss das FBI mit einem Drittland in der EU ein Rechtshilfeabkommen (Mutual Legal Assistance Treaty „MLAT”) dahingehend ab, dass alle ANOM-Nachrichten auf einen in dem Drittland stehenden Server geleitet und Kopien der Nachrichten dem FBI zugänglich gemacht wurden. Dieses Vorgehen wurde in dem Drittland durch einen richterlichen Beschluss genehmigt und dauerte vom 21. Oktober 2019 bis 7. Juni 2021. Insgesamt wurden mehr als 20 Millionen Nachrichten von 11.800 Endgeräten abgefangen und nötigenfalls übersetzt. Das FBI informierte mit Schreiben vom 25. März 2021 das Bundeskriminalamt über die Existenz und Funktionsweise von ANOM und kündigte - zunächst nur zur innerdienstlichen Verwendung - die alsbaldige Übersendung von ANOM-Daten mit Deutschlandbezug an. Zur Verwendung in Strafverfahren wurde die Stellung eines Rechtshilfeersuchens empfohlen. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main leitete aufgrund dessen am 31. März 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein und stellte am 21. April 2021 ein Rechtshilfeersuchen an die USA mit der Bitte um Übermittlung der Daten (vgl. insgesamt OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Januar 2024 - 3 Ws 353/23, juris Rn. 6 f. m.w.N.).

(2.) Der Senat geht mit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls hinsichtlich der unter Zifff. I.2, I.4, I.6 und I.7 bezeichneten Tatvorwürfe von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der ANOM-Daten aus (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21, NJW 2022, 710; Beschluss vom 14. Februar 2022 - 1 HEs 509/21, BeckRS 2022, 5572; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - H 6 Ws 176-177/21; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 HEs 35/22, BeckRS 2022, 40785; a.A. - nicht tragend - OLG München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 1 Ws 525/23, juris).

(a) Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage ist auch für die Verwertung der im Ausland erhobenen ANOM-Daten § 261 StPO. Das deutsche Recht regelt keine ausdrücklichen Verwendungsbeschränkungen für solche im Wege der Rechtshilfe aus dem Ausland erlangten Daten, insbesondere ist § 100e Abs. 6 StPO hierauf nicht unmittelbar anwendbar; lediglich die dort verkörperte Wertung ist aus von Verfassungs wegen gebotenen Verhältnismäßigkeitsgründen entsprechend heranzuziehen (so zu EncroChat BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, NJW 2022, 1539 Rn. 25).

(b) Gründe für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bestehen auch unter Berücksichtigung der durch die Verteidigung vorgebrachten Einwände nicht. Es ist für die Verwertbarkeit unerheblich, dass die gerichtliche Entscheidung, die der Datenerhebung in dem nicht näher benannten EU-Staat zugrunde liegt, mangels näherer Kenntnis der Identität des EU-Staates nicht überprüft werden kann. Die Verwertbarkeit solcher im Ausland durchgeführter Ermittlungsmaßnahmen hängt gerade nicht davon ab, dass deren Rechtmäßigkeit nach den Vorschriften des ausländischen Rechts überprüft werden kann (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 10 unter Verweis auf OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; BGH, a.a.O.).

Anders als bei innerstaatlichen Ermittlungen oder im Wege der europäischen Rechtshilfe ersuchten ausländischen Ermittlungsmaßnahmen greifen die den Grundrechtseingriff bereits bei der Anordnung der Ermittlungsmaßnahme limitierenden gesetzlichen Voraussetzungen bei solchen im Wege der Beweisrechtshilfe erlangten Beweisergebnissen nicht. Mögliche Unterschiede bei den Eingriffsvoraussetzungen sind deshalb auf der Ebene der Beweisverwendung zu kompensieren. Dafür können die in den strafprozessualen Verwendungsbeschränkungen zum Ausdruck kommenden Wertungen herangezogen werden, mit denen der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei vergleichbar eingriffsintensiven Maßnahmen Rechnung trägt. Wegen der vorliegend hohen Eingriffsintensität und um jede denkbare Benachteiligung auszuschließen, ist auf § 100e Abs. 6 StPO als Verwendungsschranke mit dem höchsten Schutzniveau zurückzugreifen (BGH a.a.O., Rn. 66-69).

(c) Nach der demnach vorzunehmenden Gesamtschau der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte wäre nach vorläufiger Bewertung die Verwendung der aus dem ANOM-Chatverkehr gewonnenen Daten jedenfalls bezüglich der unter Ziff. I.2, 4, 6 und 7 bezeichneten Tatvorwürfe zulässig, selbst wenn die Anordnung der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen nicht solchen Anforderungen genügte, die nach deutschem Recht an eine Überwachung internetbasierten Datenaustausches und der Telekommunikation zu stellen wären.

Die unter Ziff. I.2, 4, 6 und 7 des Haftbefehls dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe stellen besonders schwerwiegende Straftaten, nämlich Katalogtaten im Sinne des § 100b Abs. 2 Nr. 5b StPO dar, aufgrund derer Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 100b, 100c StPO im Inland hätten angeordnet werden können. Die Verdachtslage zum Zeitpunkt der aus dem Datenbestand ausgelesenen Textnachrichten war hinreichend konkret. Eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wäre wesentlich erschwert oder aussichtslos gewesen, so dass auch dem durch § 100b Abs. 1 Nr. 3 gebotenen Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde.

Auch wenn durch die Datenerhebung in die besonders sensiblen Bereiche des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) bzw. des Schutzes der Integrität informationstechnischer Systeme als Teil des ebenfalls grundrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen wurde, wird dieser Eingriff dadurch relativiert, dass der Angeklagte diesen Schutz bewusst zur Begehung schwerer Straftaten missbraucht hat und nach den Umständen von vornherein nicht zu erwarten war, dass mit der Überwachung schutzbedürftige sensible Daten gesammelt werden würden.

Es liegt kein Fall des sogenannten Befugnis-Shoppings vor, weil die deutschen Behörden ersichtlich nicht durch ein planmäßiges Vorgehen zur Umgehung der maßgeblichen Vorschriften zur Kommunikationsüberwachung an der Datengewinnung mitgewirkt haben.

Zudem dienen die gewonnenen Beweise der Aufklärung schwerer Betäubungsmittelkriminalität, die auf andere Weise nicht aufgedeckt werden könnte und die auch durch das Ausmaß der dem Angeklagten konkret vorgeworfenen Taten das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung in nicht unerheblichem Maße bedroht hatte (vgl. zu allem OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - H 6 Ws 176¬177/21).

bb) Taten Ziff. I.1, 3 und 5 des Haftbefehls

Es kann deshalb dahinstehen und bleibt dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorbehalten, ob ein dringender Tatverdacht auch bezüglich der im Haftbefehl unter Ziff. I.1, 3 und 5 bezeichneten Tatvorwürfe gegeben ist. Für die Prüfung der Verwertbarkeit der aufgrund des ANOM-Chatverkehrs gewonnenen Daten ist auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse abzustellen; es kommt mithin insoweit nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage im (hypothetischen) Anordnungszeitpunkt, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt an (BGH a.a.O., Rn. 70). Nach vorläufiger Wertung liegt eine Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 Nr. 5a StPO in der seit dem 1. April 2024 gültigen Fassung, der nur Straftaten gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 Konsumcannabisgesetz (KCanG) erfasst, nicht vor. Eine Verwendung der zulässig erlangten Beweise als Zufallserkenntnisse zum Nachweis von mit Katalogtaten in Zusammenhang stehenden Nichtkatalogtaten ist nur zulässig, wenn zwischen diesen Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB bzw. Tatidentität im Sinne des § 264 StPO gegeben ist (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, juris Rn. 27 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 30. August 1978 - 3 StR 255/78, NJW 1979, 990; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1981 - 5 StR 540/81, NStZ 1982, 125; BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, juris Rn. 7 f.).

cc) Tat Ziff. II des Haftbefehls

Auch bezüglich des unter Ziff. II. bezeichneten Tatvorwurfs hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der durch die Polizeibeamten sichergestellten Waffe nebst Munition, den darauf gesicherten Spuren, die molekulargenetisch ausgewertet wurden, den Erkenntnissen aus der Observation am Tattag und dem waffenrechtlichen Gutachten des Sachverständigen ....

2. Es besteht bei dem Angeklagten der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Angeklagte im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch Untertauchen oder durch Flucht entziehen wird.

a) Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung auch im Hinblick auf die unter Ziff. I.2, 4, 6 und 7 sowie II. des Haftbefehls bezeichneten Tatvorwürfe nach vorläufiger Würdigung mit einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich zu rechnen. Ihm werden insoweit unter anderem vier Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt, für die § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG jeweils eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Darüber hinaus steht der Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in drei weiteren tatmehrheitlichen Fällen im Raum.

Der Angeklagte ist zweifach vorbestraft.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2022 wurde er wegen Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen (Tatzeit: 7. November 2021), bei deren Begehung er ein Messer verwendete, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Darin heißt es:

„Am 07.11.2021 gegen 01:05 Uhr hielten Sie sich vor der Gaststätte „ ...“ ... auf. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie alkoholisiert, aber nicht volltrunken. Dort trafen Sie auf den ... und den ..., welche sich gerade unterhielten. Da Sie annahmen, dass die beiden Geschädigten über Sie redeten, zogen Sie aus Ihrer Jackentasche ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 9,5 cm, ließen die Klinge heraus schnappen und hielten sie in Richtung der beiden Geschädigten. Dabei drohten Sie ihnen mit den Worten: „Wenn ihr euch mit mir anlegt, das geht rein wie Gesichtscreme!“. Sie gingen hierbei davon aus, dass die Geschädigten diese Drohung ernst nehmen würden.“

Durch ebenfalls rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. September 2023 wurde gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Tatzeit: 6. Juli 2023) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagesätzen zu je 30 Euro verhängt. Beide Geldstrafen sind vollständig vollstreckt. Auch unter Berücksichtigung des diesbezüglich vorzunehmenden Härteausgleichs und eines Abschlags wegen möglichen Eigenkonsums erscheint die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe im noch bewährungsfähigen Bereich nach vorläufiger Würdigung fernliegend.

b) Über ausreichende familiäre oder soziale Bindungen, die dem bestehenden Fluchtanreiz wirksam entgegenstehen könnten, verfügt der Angeklagte nach Aktenlage nicht. Der ledige Angeklagte ist zwar in ... geboren und hat einen festen Wohnsitz. Einer geregelten Tätigkeit geht er jedoch nicht nach. Er spricht die ... Sprache und hat Kontakte ins organisierte Rauschgiftmilieu, was ihm ein Untertauchen im In- oder Ausland erleichtern würde. Nach der vorzunehmenden Gesamtschau steht unter Berücksichtigung der erheblichen Straferwartung daher zu befürchten, dass sich der Angeklagte im Falle seiner Freilassung dem Verfahren und der drohenden Strafvollstreckung durch Flucht entziehen würde.
3. Die Untersuchungshaft ist insbesondere angesichts der Höhe der zu erwartenden (Gesamt-)Strafe und der Stärke des dringenden Tatverdachts auch unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer weiterhin verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Durch mildere Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht erreicht werden.

4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist erforderlich, weil wichtige Gründe bislang den Erlass eines Urteils nicht zugelassen haben (§ 121 Abs. 1 StPO). Es haben sich keine Verfahrensverzögerungen ergeben, die der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen; solche sind auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zu erwarten.

Die polizeilichen Ermittlungen wurden zügig geführt. Nach der Festnahme des Angeklagten am 17. Oktober 2023 erfolgten umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen. Die im Rahmen der längerfristigen Observation erlangten Erkenntnisse und die bei der Durchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel, elektronischen Geräte und die Waffe wurden ausgewertet. Der molekulargenetische Untersuchungsbericht ging am 15. Dezember 2023, der Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Instituts betreffend die Waffe und die zugehörige Munition ging am 18. Dezember 2023 bei der Kriminalpolizeidirektion ein. Der Bericht über den Abgleich der Munition mit der zentralen Tatmunitionssammlung datiert vom 3. Januar 2024.

Mit Ermittlungsbericht vom 10. Januar 2024 legte die Polizei die Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart vor, die bereits am 7. Februar 2024 Anklage zum Landgericht - Große Strafkammer - Stuttgart erhob.

Die Anklageschrift ging am 8. Februar 2024 beim Landgericht ein und wurde der 9. Großen Strafkammer zur Bearbeitung zugeteilt. Noch am selben Tag verfügte der Kammervorsitzende die Zustellung mit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist. Nachdem er in einem Telefonat mit dem Verteidiger am 14. Februar 2024 erfolglos versucht hatte, für den Fall der Eröffnung Hauptverhandlungstermine abzusprechen, die den Beginn der Hauptverhandlung innerhalb der Sechs-Monats-Frist erlaubt hätten, forderte der Kammervorsitzende den Verteidiger am 15. Februar 2024 per Fax zur kurzfristigen Mitteilung verfügbarer Termine zwischen dem 24. April und dem 24. Mai 2024 auf. Mit E-Mail vom 21. Februar 2024 bat der Vorsitzende den Verteidiger um Reservierung des 7. und 8. Mai 2024 und um Mitteilung weiterer verfügbarer (auch halbtägiger) Termine im Juni 2024. Nach Eingang eines entsprechenden Schreibens des Verteidigers am 23. Februar 2023 ließ der Kammervorsitzende in einem Telefonat mit der Kanzlei des Verteidigers sechs Termine zwischen dem 7. Mai und dem 20. Juni 2024 reservieren. Zeitgleich mit dem Eröffnungsbeschluss vom 28. Februar 2024 wurden die vereinbarten Termine für die Hauptverhandlung anberaumt. Zwischen dem Eingang der Anklage bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung liegen somit knapp drei Monate, der Angeklagte wird sich dann weniger als sieben Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen, die eine Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten bedingen könnten, sind nicht ersichtlich.

5. Die Übertragung der weiteren Haftprüfung auf das allgemein zuständige Gericht beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


Einsender: Pressestelle des OLG Stuttgart

Anmerkung:


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