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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Dicker Ast, gefährliches Werkzeug, Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 15.12.2009 - 83 Ss 87/09

Fundstellen:

Leitsatz: Die Umschreibung einer Tatwaffe nur als „dicker Ast“ ist für die Annahme eines Werkzeuges als Qualifikationsmerkmal unzureichend.


OLG Köln, Beschl. v. 15.12.2009 - 83 Ss 87/09
In pp.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen führt.
1.
Das Urteil ist insoweit materiell-rechtlich unvollständig, als die Feststellungen des Tatrichters nicht in ausreichendem Maße belegen, dass der Angeklagte die räuberische Erpressung in der Form eines schweren Falles gemäß § 250 Abs. 1 StGB begangen hat.
Das Amtsgericht stellt fest:
„Da der Angeklagte (…) sich etwas zu trinken kaufen wollte, entschloss er sich spontan die vor ihm gehende Zeugin K.… zu überfallen. Er nahm einen dickeren Ast vom Boden, näherte der Zeugin von hinten, drückte ihr den Ast in den Nacken und sprach sie mit den Worten „Gib die Tasche her, hält's Maul“. Die verängstigte Zeugin übergab dem Angeklagten ihre Handtasche (…)“.
Daraus geht nicht eindeutig hervor, dass der Angeklagte bei der Tat ein „Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB bei sich geführt hat.
Bei dem in § 250 Abs. 1 Ziff. 1b) StGB angesprochenen „Werkzeug“ handelt es sich begrifflich um ein Mittel, das bei entsprechender Verwendungsabsicht geeignet ist, möglichem Widerstand gewaltsam zu begegnen (Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, § 250 Rz. 9 mit § 244 Rz. 25; Eser in: Schenke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 250 Rz. 14 mit § 244 Rz. 13; s. weiter BGH StV 1999, 21 [Holzknüppel] und BGH NStZ-RR 1999, 355 [abgesägter Besenstiel]). Diese Eignung kann bei einem „dickeren Ast“ nicht ohne weiteres und ohne nähere Beschreibung seiner Beschaffenheit unterstellt werden, sondern hängt vielmehr u.a. von dessen Länge, der Stärke und der Konsistenz (hart oder [erkennbar] morsch?) ab. Zureichende Feststellungen hierzu fehlen in dem angefochtenen Urteil.
Sie waren auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Gegenstand zur Bedrohung der Geschädigten als Scheinwaffe verwendet worden ist.
Scheinwaffen, d.h. Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verwendungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird, sind vom Begriff des „Werkzeugs“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Ziff. 1b) StGB nicht umfasst, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen – etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise – auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken. Die Einschüchterung muss maßgeblich durch den Gegenstand selbst und nicht durch Täuschung über dessen Eigenschaft als Waffe begründet sein ( BGH NStZ 2007, 332 [333]). Ist er schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich, so fehlt es an einer objektiven Scheinwirkung und die Täuschung steht so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug i.S.d. Bestimmung verfehlt wäre ( BGHSt 38, 116 [117 ff.] – „Platikrohr“ –; BGH NStZ 1997, 184 – „Labello“ –). Auch vor diesem Hintergrund bedurfte es in vorliegender Sache näherer Feststellungen zur Beschaffenheit des Aststücks, um nachvollziehen zu können, dass es geeignet war, als solches bedrohlich zu wirken.
Entsprechende tatrichterliche Feststellungen erscheinen noch möglich, da der Angeklagte zum eigentlichen Tatgeschehen geständig war.
2.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
Soweit der neue Tatrichter wiederum zu der Feststellung gelangt, der Angeklagte habe am Tattag Alkohol, Cannabis und Speed konsumiert, wird der Einfluss, der sich aus diesen mehreren potentiell bestimmenden Faktoren insgesamt auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ergibt, mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären sein, da nur so die Auswirkungen der Rauschmitteleinnahme auf das Verhalten des Angeklagten verlässlich zu überprüfen ist (SenE v. 14.08.2007 – 81 Ss 37/07 –; SenE v. 04.07.2008 – 81 Ss 59/08 –; SenE v. 05.08.2008 – 82 Ss 16/08 –; SenE v. 21.04.2009 – 83 Ss 30/09 –).
b)
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles ist, wenn neben allgemeinen Milderungsgründen auch ein sog. gesetzlich „vertypter“ Milderungsgrund vorliegt, zunächst in einem ersten Schritt zu erwägen, ob schon die Gesamtwürdigung der allgemeinen, unbenannten Milderungsgründe für die Annahme des minder schweren Falles ausreichen, oder ob erst das Hinzutreten des vertypten Milderungsgrundes die Tat als minder schweren Fall erscheinen lässt, oder ob – was der Tatrichter aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen hat – der wegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen besser zur Ahndung des Unrechts geeignet ist (SenE v. 28.05.2002 – Ss 207/02 –; SenE v. 06.09.2002 – Ss 385/02 –; SenE v. 05.09.2003 – Ss 314/03 –; SenE v. 14.10.2003 – Ss 408/03 –; SenE v. 13.06.2007 – 81 Ss 90/07 –). Reichen die unbenannten Strafmilderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falles nicht aus, so ist der vertypte Milderungsgrund in die Prüfung einzubeziehen (SenE v. 22.05.2007 – 82 Ss 45/07 –; SenE v. 13.06.2007 – 81 Ss 90/07 –; SenE v. 17.06.2008 – 83 Ss 42/08 –; SenE v. 23.01.2009 – 82 Ss 95/08 –). Führt dies zur Annahme eines minder schweren Falls, so ist eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 50 StGB ausgeschlossen.
c)
Soweit im Rahmen der Strafzumessung Vorbelastungen eines Angeklagten mitberücksichtigt werden sollen, setzt dies voraus, dass der Tatrichter dies im Urteil so genau mitteilt, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob und inwieweit Vorstrafen überhaupt noch verwertet werden dürfen und – falls verwertbar – ob sie im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung richtig bewertet worden sind. Neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und der Höhe der Strafen sind daher in der Regel die den als belastend eingestuften Vorverurteilungen zugrunde-liegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen (st. Senatsrechtsprechung, s. nur SenE v. 26.10.2007 – 81 Ss 166/07 –; SenE v. 20.03.2009 – 82 Ss 6/09 –; SenE v. 24.04.2009 – 83 Ss 27/09 –; SenE v. 24.04.2009 – 82 Ss 4/09 –).


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