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Entscheidungen

StPO

Vermögensarrest, Sicherungsbedürfnis, Verhältnismäßigkeit, dringender Tatverdacht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 30.04.2024 – 12 Qs 11/24

Leitsatz des Gerichts:

Das Sicherungsbedürfnis für einen Vermögensarrest ist ohne weiteres bei mehreren Tatbeteiligten anzunehmen, wenn der personelle Hintergrund der Straftaten noch nicht völlig aufgeklärt und deshalb zu besorgen ist, dass der Einziehungsadressat sein Vermögen mithilfe der weiteren Mittäter dem Zugriff entziehen könnte.


In pp.

1. Die Beschwerde gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.01.2024 (57 Gs 865/24) wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten der Beschwerde und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1. Am 25.01.2024 erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg gegen den Beschuldigten einen Beschluss, mit dem er den Vermögensarrest zur Sicherung eines Anspruchs auf Wertersatz über 34.911,57 € anordnete. Dem Beschluss lag zusammengefasst folgender Tatvorwurf zugrunde:

Der anderweit Verfolgte Ö habe mit seiner pp. UG ein betrügerisches Geschäftsmodell aufgesetzt und betrieben. Die UG habe Menschen, die am Verkauf ihrer wertvollen Buchsammlungen interessiert gewesen seien, als Dienstleistung angeboten, sie bei dem Verkauf zu unterstützen. Dazu hieß es in den den Kunden jeweils vorgelegten Vertragsformularen der UG:

Der Kunde ist Eigentümer von Büchern und Faksimiles, an denen er kein Interesse mehr hat. Diese Gegenstände möchte er daher veräußern. Hierzu übergibt er dem Dienstleister sämtliche für den Verkauf erforderlichen Informationen, insbesondere über den Zustand der Gegenstände, Zertifikate und die Verkaufsberechtigung. Die Unterstützung von solchen Verkäufen inklusive der Käufersuche durch Präsentationen bei Kaufinteressenten soll über den Dienstleister erfolgen. Der Kaufvertrag soll dann alleine zwischen dem Kunden und dem Käufer geschlossen werden, der Dienstleister soll nicht Kaufvertragspartei werden.

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Kunde ist Eigentümer der Gegenstände gemäß des Erfassungsbogens (nachfolgend „Verkaufsobjekt'). Der Kunde beabsichtigt, das Verkaufsobjekt zu veräußern. Der Kunde beauftragt den Dienstleister mit der gemäß dieses Vertrages definierten Überprüfung des Verkaufsobjektes, der Erstellung einer Präsentationsmappe inklusive Fotos und Präsentationen bei potentiellen Käufern. Der Kunde beauftragt den Dienstleister, für das Verkaufsobjekt Präsentationen bei Kaufinteressenten nachzuweisen …

§ 2 Rechte und Pflichten des Dienstleisters; Haftung
(1) Der Dienstleister übernimmt folgende Pflichten: …

4. Erstellung einer Präsentationsmappe: Erstellung einer Präsentationsmappe auf Fotopapier zu Präsentationszwecken bei Kaufinteressenten …
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7. Präsentation bei einem oder mehreren Kaufinteressenten mit entsprechendem Nachweis …
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(4) Der Dienstleister verpflichtet sich, den Dienstleisterauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.

§ 4 Vergütung
(1) Der Dienstleister erhält für seine Tätigkeit eine Pauschalvergütung in Abhängigkeit von dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang wie folgt: …
- Erstellung Präsentationsmappe: 400,00 EUR …
- Je Präsentation bei Kaufinteressenten: 500,00 EUR
Über die Vergütung ist eine Rechnung zu stellen …
(2) Mit dem Pauschalbetrag gemäß Abs.1 ist die gesamte Tätigkeit des Dienstleisters abgegolten …
(3) Der Dienstleister ist zur Rechnungslegung unter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten verpflichtet. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen.
(4) Vergütung und Aufwendungsersatz sind jeweils zehn Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, die der in Abs. 3 genannten Aufstellung beigefügt ist, zur Zahlung fällig.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Dienstleistungsvertrag wird für eine Laufzeit von 36 Monaten ab Vertragsschluss fest abgeschlossen. Während dieses Zeitraums ist der Dienstleistungsvertrag nicht ordentlich kündbar. Der Vermittlungsvertrag verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Vertragsende gemäß Satz 1 gekündigt wird. …
(5) Sollte innerhalb der Frist gemäß §5 Abs.1 die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen NICHT ausgeführt werden, bietet der Dienstleister aus Kulanz 80 % Rückerstattung der bezahlten Dienstleistungsgebühren.

Handschriftlich sei in jeder Vertragsurkunde dann der – je nach konkretem Auftragsumfang variierende und berechnete – Gesamtpreis eingetragen worden. Ebenso sei die jeweilige Zahlungsmodalität individuell angekreuzt worden.

Ö habe die Abschlüsse dieser Dienstleistungsverträge nicht eigenhändig herbeigeführt, sondern sich dazu einer Reihe von Vermittlern bedient, die auf Provisionsbasis für ihn gearbeitet hätten, wozu auch der hier Beschuldigte gehört habe. Tatsächlich habe Ö weder interessierte Abnehmer für die Bücher an der Hand gehabt, noch habe er überhaupt vorgehabt, die Bücher tatsächlich kaufinteressierten und solventen Abnehmern anzubieten. Es sei ihm lediglich darum gegangen, die im Vertrag festgeschriebenen, erfolgsunabhängigen Pauschalvergütungen per Vorkasse zu vereinnahmen, ohne sich um einen im Sinne seiner Kunden ertragreichen Verkauf der Bücher zu bemühen. Bei Erlass des Arrestbeschlusses habe der Verdacht bestanden, in mindestens 26 Fällen, die im angegriffenen Beschluss detailliert aufgeführt sind, seien Kunden zum Abschluss der oben auszugsweise zitierten Dienstleistungsverträge bewogen worden, sodass sie – im irrigen Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit der Mitarbeiter der UG – insgesamt 233.763 € per Vorkasse an die UG überwiesen hätten. Geldwerte Gegenleistungen hätten sie im Gegenzug dafür, wie von Ö geplant, nicht erhalten.

Der Beschuldigte sei in voller Kenntnis der genannten Umstände für die UG als Vermittler im Rahmen dieses Geschäftsmodells tätig gewesen und habe von der UG zwischen dem 03.07.2023 und dem 04.08.2023 insgesamt 34,911,57 € an Provisionen für im Rahmen des skizzierten Geschäftsmodells eingeworbene Vertragsabschlüsse erhalten. Daher sei er des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verdächtig, die für seine Tatbeteiligung vereinnahmten Provisionen seien bei ihm einzuziehen.

2. Aufgrund dieses Arrestes führte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Pfändungsmaßnahmen durch. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 legte der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde ein, die er vorläufig begründete. Innerhalb einer weiteren, vom Verteidiger sich selbst gesetzten Frist, erfolgte keine vertiefte Beschwerdebegründung. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akte der Kammer vor. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie allerdings unbegründet, weil der Arrest zu Recht angeordnet wurde und derzeit aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch nicht aufzuheben ist.

1. Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich den Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Straftat i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung (von Wertersatz) bejaht werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017 - 1 Ws 163/17, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018 - 2 Ws 183/18, juris Rn. 29 m.w.N.). Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die in Verbindung mit kriminalistischer Erfahrung den Schluss zulassen, dass später eine Einziehung erfolgen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Klarzustellen ist zunächst, dass es im Rahmen der Beschwerde gegen einen Vermögensarrest nicht darauf ankommt, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbeschlusses ein Anfangsverdacht vorlag, sondern darauf, ob er im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegt. Die Beschwerde ist eine Tatsacheninstanz (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 309 Rn. 3; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 309 Rn. 6) und nicht auf die retrospektive Überprüfung der seinerzeitigen Sachlage bei Erlass der angegriffenen Entscheidung beschränkt (anderes gilt lediglich bei Durchsuchungsbeschlüssen zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts in Art. 13 Abs. 2 GG, vgl. MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 41c m.w.N.).

b) Dies vorweggeschickt besteht zunächst ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Beschuldigten Ö. Zur Durchführung des Vertrages, der nach bisher gewonnenen, im polizeilichen Zwischenbericht vom 11.03.2024 zusammengefassten Erkenntnissen von 58 Kunden unterschrieben wurde, wurden bisher 26 Kunden polizeilich näher befragt. Danach ergibt sich vorläufig folgender übereinstimmender Geschehensablauf:

Meist seien die Kunden zunächst angerufen worden, bevor dann ein oder zwei Agenten oder Vermittler der UG persönlich bei ihnen zu Hause erschienen seien. Diese hätten den Kunden den Verkauf ihrer Bücher dann sehr konkret in Aussicht in Aussicht gestellt, sodass die Kunden davon ausgegangen seien, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Verkauf ihrer Büchersammlung komme, wenn sie den vorgelegten Dienstleistungsvertrag der UG unterschrieben. Nach Unterzeichnung des Vertrages hätten die Kunden noch eine Rechnung über den im Dienstleistungsvertrag bereits festgehaltenen Betrag erhalten (und bezahlt). Laut den bis auf den Geldbetrag identischen Rechnungen habe es sich dabei zumeist um Kosten für die Vertragspositionen Portfolioerstellung, Sichtprüfung, Fotoaufnahmen und Präsentation bei Kaufinteressenten gehandelt. Danach sei es bestenfalls noch zu einigen wenigen telefonischen Kontakten der Kunden mit den Vermittlern gekommen, die aber nichts ausgetragen hätten. In keinem Fall sei irgendeine der versprochenen Gegenleistungen, etwa durch das Übersenden einer Präsentationsmappe oder Angebote von Interessenten, erbracht worden. Zu einem Verkauf sei es in keinem Fall gekommen. Dies ist durch die Mitteilungen der Zeugen und die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung hinreichend belegt

c) Weiterhin belegen die bisherigen Erkenntnisse eine Beteiligung des Beschuldigten als Vertriebsmitarbeiter an dem Geschäftsmodell des Ö, was selbst die Beschwerde konzediert. Zu verweisen ist hier auf die Aussage des Kunden T, wonach der Zeuge den Beschuldigten als einen von zwei Vertretern identifizierte, die bei ihm persönlich vorbeigekommen seien und ihn zur Zahlung von weiteren 13.000 € überredeten, nachdem er zunächst schon 9.000 € an die UG aufgrund der Überredung durch die anderweit Verfolgte A gezahlt hatte. Zu verweisen ist weiter auf die Funde bei der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung, die auf eine Beteiligung an weiteren Vertragsabschlüssen schließen lassen, namentlich Blanko-Dienstleistungsverträge der UG, Telefonlisten (mutmaßlich von Faksimileinhabern und somit potenziellen Opfern; die Listen waren erkennbar bearbeitet, teilweise mit Terminnotierungen), ein Gesprächsleitfaden für Kundengespräche und Listen mit Kundenterminen. Schlussendlich belegen die Kontoauszüge der UG, dass an den Beschuldigten folgende Zahlungen geleistet worden sind:

Datum Betrag in € angegebener Verwendungszweck
03.07.2023 16.724,00 Provisionsauszahlung
31.07.2023 8.466,50 Provisionsauszahlung Juli 2023
04.08.2023 9.721,07 Provisionsauszahlung Vorschuss

d) Bei der Zusammenschau der vorstehenden Indizien ergibt sich für die Kammer ein widerspruchsfreies und konsistentes Gesamtbild im Sinne des im Arrestbeschluss formulierten Tatverdachts, wobei die Kammer diesen Tatverdacht nicht lediglich als einfach oder hinreichend, sondern als dringend wertet (§ 111e Abs. 1 Satz 2 StPO). Dringend ist ein Tatverdacht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass es zu der Einziehung im hier angenommenen Umfang kommen wird (SSW-StPO/Heine, 5. Aufl., § 111e Rn. 18; KK-StPO/Spillecke, 9. Aufl., § 111e Rn. 2 mit § 111b Rn. 10). Das ist nach allem bei gegebenem Verfahrensstand der Fall. Ein legales, d.h. nicht auf Betrug angelegtes Geschäft der UG ist für die Kammer aus der Akte nicht erkennbar geworden. Damit spricht derzeit alles dafür, dass die Provisionen vom Beschuldigten „für die Tat“ i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 73 Rn. 24 f.) erlangt wurden, sodass – weil sie als überwiesenes Geld nicht mehr gegenständlich vorhanden sind – deren Wert einzuziehen ist (§ 73c StGB).

2. Das für die Arrestanordnung notwendige Sicherungsbedürfnis besteht.

Im Ausgangspunkt ist beim Vorliegen dringender Gründe, die die Kammer als gegeben erachtet, die Anordnung des Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO der gesetzliche Regelfall („soll“, vgl. BT-Drs. 18/9525, 77; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; KK-StPO/Spillecke, 9. Aufl., § 111e Rn. 2). Diese gesetzliche Wertung begründet zwar keinen Automatismus, wonach allein schon der dringende Verdacht einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat die Bejahung des Sicherungsbedürfnisses rechtfertigt (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 111e Rn. 6 m.w.N.), senkt aber gegebenenfalls die Hürden für die Begründung des Sicherungsbedürfnisses und der Verdacht gibt ein starkes Indiz für dessen regelmäßiges Vorliegen (vgl. die Rspr.-Nachweise bei Rettke, wistra 2024, 38), wobei auch allgemein kriminalistische Erfahrungen zu berücksichtigen sind (vgl. LR-StPO/Johann, 27. Aufl., § 111e Rn. 18). Weiterhin teilt die Kammer die Einschätzung von Köhler (in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 111e Rn. 7), dass das Sicherungsbedürfnis ohne weiteres bei mehreren Tatbeteiligten angenommen werden kann, wenn der personelle Hintergrund der Straftaten (noch) nicht völlig aufgeklärt werden konnte und deshalb zu besorgen ist, dass der Einziehungsadressat sein noch vorhandenes Vermögen mithilfe der weiteren Mittäter dem Zugriff entziehen könnte. So liegen die Dinge hier. Der Sachverhalt ist noch nicht umfassend aufgeklärt, die Ermittlungen legen aber nahe, dass hier eine größere Anzahl von Beteiligten an dem Geschäftsmodell der UG beteiligt war, sodass auch die vorläufige Bejahung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) derzeit gut begründet ist. Damit sind aber auch die Beziehungen zwischen den Beteiligten und damit das Risiko ihres kollusiven Verhaltens derzeit noch nicht sicher abzuschätzen, was prognostisch zulasten des Beschuldigten geht.

3. Der Arrest ist auch im Übrigen verhältnismäßig.

Bei der Anordnung eines Arrestes ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist; die „Soll“-Regelung des § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO lässt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unberührt (BT-Drs. 18/9525, S. 77). Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 107 m.w.N.). Derzeit fällt die Abwägung zugunsten des staatlichen Sicherungsbedürfnisses aus.

Bedenken gegen die Dauer des Arrestes bestehen hier nicht, nachdem er erst seit wenigen Wochen vollstreckt wird. Inwieweit der Arrest die Lebensführung des Beschuldigten beschränkt, vermag die Kammer nach gegebenem Aktenstand nicht zu sagen; die Bemerkung in der Beschwerde, der Beschuldigte sei „in seinem täglichen Leben erheblich eingeschränkt“ ist reichlich unbestimmt. Aber selbst wenn der Arrest in wirtschaftlicher Hinsicht zur Folge haben sollte, dass dadurch nahezu das gesamte Vermögen des Beschuldigten dessen Verfügungsbefugnis entzogen wurde (dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14, juris), hinderte das die Anordnung des Arrestes nicht. Denn sind die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB oder einer hieran anknüpfenden Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB erfüllt, sieht die gesetzliche Regelung die Anordnung der entsprechenden Vermögensabschöpfung zwingend vor, sofern, wofür es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, kein Ausschlusstatbestand des § 73e StGB gegeben ist. Eine Abhilfe zugunsten des Beschuldigten ist mit der Regelung des § 459g Abs. 5 StPO eröffnet, die eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Vollstreckungsverfahren vorsieht (BGH, Urteil vom 27.09.2018 - 4 StR 78/18, juris Rn. 11). Dazu kann bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vorgetragen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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