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Entscheidungen

OWi

Verfahrensrüge, Beschränkung des Einspruchs, Beschlussverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 24.01.2024, 3 ORbs 280/23162 Ss 133/23

Leitsatz des Gerichts:

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur gegen Urteile möglich, nicht aber gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse. Diese sind lediglich nach Maßgabe des § 79 OWiG mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
2. Hat der Betroffene den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, sind ihm Ein-wendungen gegen das zum Schuldspruch führende Verfahren (hier: Informationszugang bzgl. Geschwindigkeitsmessung) in der Regel verschlossen.


3 ORbs 280/23162 Ss 133/23

In der Bußgeldsache gegen
pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 24. Januar 2024 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Polizei Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 90 Euro festgesetzt. In der auf seinen Einspruch anberaumten Haupt-verhandlung hat der für den Betroffenen anwesende und diesen vertretende Vertei-diger den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt und sich zugleich damit einver-standen erklärt, dass per Beschluss (§ 72 OWiG) entschieden wird. Mit dem ange-fochtenen Beschluss, der zunächst keine Begründung enthielt, hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen in der Folge eine Geldbuße von 90 Euro festgesetzt. Nach-dem der Betroffene hiergegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. November 2023 das Bußgelderkenntnis begründet.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist entsprechend § 300 StPO als Rechtsbeschwerde zu bewerten. Diese bleibt allerdings erfolglos.

1. Das Rechtsmittel ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unstatthaft. Nach der unmissverständlichen Formulierung des §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist eine Zulassungsrechtsbeschwerde mithin ausgeschlossen. Auf Geldbußen erkennende Beschlüsse sind lediglich nach Maßga-be des § 79 OWiG mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Der Senat bewertet das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel daher als Rechtsbeschwerde.

2. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht zulässig erhoben.

a) Nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen nach § 72 OWiG erlassenen Beschluss (nur) zulässig, wenn hierdurch „entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde“. Die entsprechen-den Voraussetzungen sind durch das Rechtsmittel in einer dem Formerfordernis der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise als Verfahrens-rüge darzustellen.

b) Dies ist nicht geschehen. Die Rechtsmittelschrift enthält unbehelfliche Ausführun-gen zu angeblichen Verfahrensfehlern. Sie verhält sich aber nicht zum Beschlussver-fahren nach § 72 OWiG, dessen Beanstandung nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG allein zum Erfolg der Rechtsbeschwerde hätte führen können.

3. Lediglich informatorisch teilt der Senat mit, dass die auf die Missachtung des In-formationszugangsrechts gestützte Verfahrensrüge der Verletzung des fairen Ver-fahrens und einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gleichfalls nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen konnte. Denn der Betroffene hat in der ausgesetzten Hauptverhandlung den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, wodurch der Ver-stoß gegen § 37 Abs. 2 StVO anerkannt und der entsprechende Schuldspruch des Bußgeldbescheids rechtskräftig geworden ist. Das Amtsgericht hatte nur noch über die Rechtsfolgen zu entscheiden. Dem Rechtsmittelführer waren durch die Be-schränkung folglich Einwendungen gegen das zum Schuldspruch führende Verfahren verschlossen (vgl. BGH NZV 2023, 521 [Volltext bei Juris] [Ordnungsgemäßheit der Messung anerkannt)]). Selbst eine im Übrigen begründete Verfahrensrüge hätte den rechtskräftigen Schuldspruch nicht mehr erschüttern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO. Zu ei-ner Anwendung des im Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich auch für Heranwachsende (§ 109 Abs. 2 JGG) geltenden § 74 JGG bestand kein Anlass.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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