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Entscheidungen

Zivilrecht

Rechtsabbiegen, Lang-Lkw, Ausschwenken in line Fahrbahn, Erfordernis des Einweisens, Haftungsverteilung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Urt. v. 11.04.2024 – 2 U 176/22

Leitsatz des Gerichts:

Schwenkt beim Rechtsabbiegen eines Lang-Lkws die linke vordere Ecke seines Anhängers um ca. einen Meter nach links in die fremde Fahrbahn aus und kann der Fahrer den hierdurch gefährdeten Verkehrsraum nicht beobachten, muss sich der Fahrer von einer anderen Person einweisen lassen.


In pp.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.07.2022 in Ziffer 1 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.841,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit 22.12.2021 zu zahlen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 6.000,00 Euro

Gründe:

A.

Die Klägerin macht als Kaskoversicherer im Regress Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 26.10.2021 in S. geltend.

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Zusammenfassend: Am Unfalltag stand der Beklagte Ziff. 1 mit dem bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Fahrzeug auf der zweispurigen Abbiegespur von der K.-Straße auf die R-Straße in S. und wartete an der Ampel auf Grünlicht. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Lang-Lkw, ein Gespann von etwas mehr als 25 m. Das Fahrzeug nahm teilweise auch die linke Spur in Anspruch, wobei zwischen den Parteien der genaue Standort streitig ist. Der bei der Klägerin versicherte und vom Zeugen M. gelenkte Mercedes GLE 350 stand links von dem Beklagtenfahrzeug, wobei auch hier der genaue Standort einschließlich des Abstands zum Beklagtenfahrzeug zwischen den Parteien streitig ist.

Nachdem der Beklagte Ziff. 1 mit dem Lang-Lkw angefahren war, kam es zur Kollision zwischen der linken vorderen Ecke des Anhängers und der rechten hinteren Seite des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs.

Der Reparaturaufwand am Pkw beträgt 12.171,40 Euro netto, die Wertminderung 1.848,74 Euro netto. Die Klägerin hat den Schaden ihres Versicherungsnehmers reguliert. Im Regress hat die Beklagte Ziff. 2 an die Klägerin ein Drittel der Reparaturkosten (4.057,13 Euro) erstattet.

II.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin weitergehende Erstattungsansprüche. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 10.314,27 Euro gerichteten Klage in Höhe von 616,25 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dabei legte das Landgericht, ebenso wie die Beklagten in der vorgerichtlichen Regulierung, einen Haftungsanteil der Beklagten von 1/3 zu Grunde. Der zugesprochene Betrag ergebe sich aus dem Nettobetrag der Wertminderung.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, hinsichtlich des Beklagten Ziff. 1 liege kein Verschulden vor, da er den Abbiegevorgang nur unter Benutzung der linken Abbiegespur habe durchführen können. Die empfehlenswerte Position des Lang-Lkws beim Warten an der Haltelinie sei die mittige Position, wie sie der Beklagte Ziff. 1 eingehalten habe. Und zwar nicht nur, weil der Lang-Lkw nach rechts einen übergroßen Platzbedarf habe, sondern auch deshalb, weil bei einer Warteposition innerhalb des Fahrstreifens anderen Verkehrsteilnehmern signalisiert werde, der linke Rechtsabbiegerfahrstreifen könne benutzt werden. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil spätestens der Auflieger mit seiner linken vorderen Ecke beim Abbiegen etwa einen Meter weit in den linken Abbiegestreifen hineinschere. Es sei gut nachvollziehbar und vernünftig, dass sich Lang-Lkws während des Abbiegevorgangs möglichst so aufstellten, dass keine anderen Fahrzeuge rechts oder links vorbeifahren können. Dies sei aber nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht ohne weiteres möglich gewesen, weil die beiden Abbiegespuren so breit seien.

Demgegenüber habe der Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs den Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Absatz 2 StVO verschuldet. Er sei von hinten links am Anhänger vorbei und so weit nach vorne neben das Zugfahrzeug gefahren, wie er noch Platz gehabt habe. Dabei habe er 5 m vor der Haltelinie unmittelbar am linken Fahrbahnrand in einem Abstand von 75 cm neben dem Zugfahrzeug gestanden. Gerade wenn er keine konkreten Vorstellungen davon habe, wie sich ein Lkw mit Anhänger während des Abbiegens verhalte, hätte er nicht so nah an das Zugfahrzeug heranfahren dürfen. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs den Unfall durch sein verkehrswidriges Verhalten alleine verursacht habe. Andererseits sei die erhebliche Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen.

III.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche noch in Höhe von 75 % des Nettoschadens weiter. Den vom Landgericht zugesprochenen Betrag (616,25 Euro) hat die Beklagte Ziff. 2 zwischenzeitlich bezahlt. Die Klägerin führt in ihrer Berufungsbegründung aus, das Landgericht habe einen Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 9 Absatz 1 Satz 4 StVO nicht beachtet und auch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte Ziff. 1 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Der Beklagte Ziff. 1 habe sich einer betriebsinternen Weisung folgend mittig aufgestellt, um ein Vorbeifahren von Fahrzeugen rechts oder links vom Lkw zu verhindern. Dies sei in der konkreten Verkehrssituation jedoch nicht möglich gewesen, weil gleichwohl ein Vorbeifahren mit Sicherheitsabstand möglich gewesen sei. Ein Verkehrsteilnehmer müsse auch nicht wissen, dass ein überlanger Lkw beim Rechtsabbiegen nach links ausschere. Es habe am Beklagten Ziff. 1 gelegen, auf die gefährliche Situation hinzuweisen. Der Beklagte Ziff. 1 hätte den Unfall vermeiden können, wenn er das klägerische Fahrzeug hätte passieren lassen.

Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts vom 21.07.2022 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 5.841,77 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit 22.12.2021 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts. Es sei falsch, dass das Klägerfahrzeug einen Seitenabstand von 0,75 m eingehalten habe. Der Sachverständige habe einen Abstand von 0,4 bis 0,5 m festgestellt, was zu gering sei. Der Beklagte Ziff. 1 habe den Pkw erst nach dem Anfahren sehen können.

In Höhe des bezahlten Betrages von 616,25 Euro nebst Zinsen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

B.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin kann aus gem. § 86 Absatz 1 VVG übergegangenen Recht von den Beklagten den geltend gemachten Schadensersatz verlangen.

I.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten für die Folgen des Unfalls haften. Für die Beklagte Ziff. 2 als Haftpflichtversicherer des Halters folgt dies aus § 7 StVG i.V.m. § 17 StVG, § 115 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Nach diesen Bestimmungen sind der Halter und der Versicherer verpflichtet, dem Verletzten den entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird, was hier der Fall war. Das gem. § 18 Absatz 1 StVG haftungsbegründende Verschulden des Beklagten Ziff. 1 als Fahrer des Lang-LKW wird vermutet (§ 18 Absatz 1 Satz 2 StVG) und ergibt sich aus dem nachfolgend näher dargelegten Verstoß gegen § 9 Absatz 1 Satz 4 StVO. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, dass weder höhere Gewalt (§ 7 Absatz 2 StVG, § 18 Absatz 1 Satz 2 StVG) noch eine Unabwendbarkeit des Unfalls (§ 17 Absatz 3 StVG, § 18 Absatz 3 StVG) vorliegt.

II.

Nicht gefolgt werden kann allerdings der Wertung des Landgerichts, wonach die Klägerin lediglich 1/3 des Schadens ersetzt verlangen kann. Vielmehr ist ihr Schaden antragsgemäß mit einem Anteil von 3/4 zu ersetzen.

Bei der gemäß § 17 Absatz 3 StVG (i.V.m. § 18 Absatz 3 StVG) durchzuführenden Abwägung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 – VI ZR 59/97, juris Rn. 8). Einzustellen ist auch die Betriebsgefahr (BGH, Urteil vom 07. März 2017 – VI ZR 125/16, juris Rn. 16). Die Betriebsgefahr kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, juris Rn. 23). Einzubeziehen sind jedoch nur diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, juris Rn. 15).

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Betriebsgefahr des vom Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeugs äußerst hoch anzusetzen. Es handelt sich um ein sehr langes Gespann von über 25 Metern, dessen Fahrverhalten beim Rechtsabbiegen vom Beklagten Ziff. 1 in der konkreten Verkehrssituation nicht sicher beherrschbar war. Wegen der Länge seines Fahrzeugs war der Fahrer gezwungen, die linke Abbiegespur teilweise mitzubenutzen, um den Abbiegevorgang fahrtechnisch absolvieren zu können. Schon dieser Umstand erhöht die Betriebsgefahr immens. Dies gilt insbesondere, wenn die Nutzung der fremden Fahrbahn in der vom Beklagten Ziff. 1 angestellten Erwägung geschieht, den Verkehrsfluss gezielt zu stören, um den Abbiegevorgang überhaupt erst oder mit erhöhtem Komfort durchführen zu können. Dieses Fahrverhalten hat ganz erheblich zum Verkehrsunfall beigetragen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass anhand der Angaben des Sachverständigen nicht sicher beurteilt werden kann – was der Vortrag des Beklagten Ziff. 1 allerdings nahelegt –, ob der Beklagte Ziff. 1 zugleich gegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2 StVO, § 9 Absatz 1 Satz 2 StVO), verstoßen hat.

Weiter ist die Betriebsgefahr des Lang-Lkws dadurch erhöht, dass der Anhänger beim Rechtsabbiegen an seiner vorderen linken Ecke nach links ausschwenkt und der Fahrer aus seiner Position nicht beobachten kann, ob hierdurch der nachfolgende Verkehr gefährdet wird. Dies steht aufgrund der Fahrversuche des Sachverständigen R. mit einem typgleichen Lang-LKW fest. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Fahrer keine Möglichkeit mehr hat, den Verkehrsraum links neben dem Auflieger zu beobachten, sobald sich das Zugfahrzeug nach Beginn des Abbiegevorgangs nach rechts wegbewegt hat. Weiter hat der Sachverständige bei den Fahrversuchen beobachtet, dass sich die linken Ecken des Zugfahrzeugs auf der gleichen Fahrlinie bewegen, sich dann aber während der Kurvenfahrt die linke vordere Ecke des Aufliegers nach links bewegt, also aus der Fahrlinie des Zugfahrzeuges ausschert, und zwar etwa einen Meter über einen im Fahrversuch an der Fahrlinie positionierten Gegenstand hinaus. Aus diesen Feststellungen des Sachverständigen folgt, dass das Beklagtenfahrzeug beim Abbiegevorgang die fremde Spur benutzt hat, ohne dass der Fahrer die Möglichkeit hatte, den gefährdeten Verkehrsraum zu beobachten. Der Fahrer muss jedoch Sichteinschränkungen berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. März 1996 – 10 U 167/95, juris Rn. 5 zum toten Winkel). All dies begründet eine sehr hohe Betriebsgefahr, die sich in dem Verkehrsunfall auch realisiert hat.

Diese Betriebsgefahr hat sich noch dadurch erhöht, dass – wie der Beklagte Ziff. 1 in seiner erstinstanzlichen Anhörung angegeben hat – regelmäßig Fahrzeuge versuchen, sich an dem Lang-Lkw „vorbeizudrücken“. Deshalb versucht der Beklagte, mit dem Motorwagen die linke und mit dem Anhänger die rechte Spur zu blockieren, damit sich niemand an ihm vorbeidrücken könne. Nach den Ausführungen des Sachverständigen konnten die beiden Fahrspuren wegen ihrer Gesamtbreite jedoch nicht so blockiert werden, dass ein Vorbeifahren anderer Fahrzeuge zu verhindern war.

Der Beklagte Ziff. 1 musste deshalb schon aufgrund der Fahrbahnbreite und seiner vorangegangenen Erfahrungen an der Unfallörtlichkeit damit rechnen, dass sich ein Fahrzeug an ihm „vorbeidrücken“ würde, konnte aber während des Abbiegevorgangs wegen der beschränkten Sichtverhältnisse nicht erkennen, ob durch den nach links weiter in die fremde Fahrbahn ausscherenden Anhänger nachfolgender Verkehr gefährdet wird. Somit war die Verkehrssituation für ihn nicht beherrschbar. Er muss vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs muss ausgeschlossen sein (§ 9 Absatz 1 Satz 4 StVO). Dies gilt auch für den rechtsabbiegenden Verkehr und erfordert bei einem ausschwenkenden Fahrzeug ein äußerst sorgfältiges Verhalten, notfalls die Einweisung durch eine weitere Person (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 9 StVO Rn. 25).

Diese Straßenverkehrsregeln konnte der Beklagte Ziff. 1 aufgrund der Beschaffenheit seines Gespanns in der konkreten Verkehrssituation nicht einhalten, weil das Ausschwenken des Anhängers zu einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs führte und die eingeschränkten Sichtverhältnisse eine Beobachtung des gefährdeten Verkehrsraums auch nicht ermöglichten. Obwohl der Beklagte Ziff. 1 mit „vorbeidrückenden“ Autos rechnen musste und damit auch gerechnet hat, ist er ohne ausreichende Sicht gefahren. In einer solchen Situation hätte er sich von jemand anderem einweisen lassen müssen, um den Unfall zu vermeiden. In diesem Verstoß gegen § 9 Absatz 1 Satz 4 StVO liegt ein bei der Abwägung zu berücksichtigendes Verschulden des Beklagten Ziff. 1.

2. Demgegenüber hat das Landgericht die an den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gestellten Pflichten deutlich überspannt. Einem Kraftfahrer kann nicht dasjenige als Wissen unterstellt werden, was ein gerichtlicher Sachverständiger erst durch Fahrversuche herausfindet, dass nämlich die linke vordere Ecke eines Anhängers um einen Meter nach links ausschwenkt, wenn es sich um das Gespann eines Lang-Lkws handelt. Auch war das Blockieren beider Fahrspuren durch den Beklagten Ziff. 1 in keiner Weise geeignet, den nachfolgenden Verkehr vor solchen Gefahren zu warnen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass andere Verkehrsteilnehmer dies auch dahingehend deuten können, dass der Lkw den Platz benötigt, um ausreichend Platz für das Abbiegen nach rechts zu bekommen.
Als relevante Abwägungskriterien verbleiben zum Nachteil der Klägerin mithin die allgemeine Betriebsgefahr eines Pkw sowie der von der Klägerin eingeräumte Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 1 Absatz 2 StVO), weil der Fahrer trotz erkennbar enger Verhältnisse sich an dem Beklagtenfahrzeug „vorbeigedrückt“ hat.

3. Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge hat die Klägerin nicht mehr als den von ihr eingeräumten Anteil von einem Viertel zu tragen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann bei weitem nicht die Rede davon sein, der Fahrer des Klägerfahrzeugs habe den Unfall allein verursacht. Vielmehr war die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in der konkreten Verkehrssituation extrem hoch und hat sich in dem Unfallgeschehen auch realisiert.

III.

Unter Zugrundelegung eines Haftungsanteils von 75 %, der unstreitigen Schadenshöhe und der unstreitig geleisteten Zahlungen kann die Klägerin von den Beklagten weitere 5.841,77 Euro nebst Zinsen verlangen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO und § 91a ZPO hinsichtlich des erledigten Teils. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen.


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