Gericht / Entscheidungsdatum: AG Velbert, Beschl. v. 22.04.2024 - 22 Ds 5/24 322 Js 900/23
Eigener Leitsatz:
Ist zur Feststellung, ob eine versehentliche Doppelverfolgung des Beschuldigten vorlag, eine Akteneinsicht ebenso erforderlich, wie das verstehende Lesen der beiden Verfahrensakten, ist die Sach- und Rechtslage schwierig.
22 Ds 5/24 322 Js 900/23
Amtsgericht Velbert
Beschluss
In der Jugendstrafsache
gegen pp.
Rechtsanwältin
Dem Angeschuldigten pp. wird Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet die Stellung eines Pflichtverteidigers. Zwecks Feststellung, dass eine versehentliche Doppelverfolgung vorlag, war eine Akteneinsicht ebenso erforderlich, wie das verstehende Lesen der beiden Verfahrensakten. Ohne Verteidigerin wäre der Angeklagte hierzu nicht in der Lage gewesen.
Velbert, 22.04.2024
Amtsgericht
Einsender: RÄin S. Mehner, Essen
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