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Entscheidungen

Zivilrecht

Nichtantritt eines gebuchten Fluges, Anspruch auf Erstattung unverbrauchter Steuern und Gebühren, Rechtswahl, AGB

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.04.2024 – 4 C 4347/23 (2)

Eigener Leitsatz:

1. Die Rechtswahlklausel „In Übereinstimmung mit der beschränkten Rechtswahlmöglichkeit nach dem zweiten Unterabsatz von Artikel 5 Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. ‚Rom I Verordnung‘) unterliegen ihr Beförderungsvertrag mit uns sowie diese Beförderungsbedingungen dem Recht von England und Wales. Von der Rechtswahl bleiben diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, insbesondere der Übereinkommen, der APR 2019 oder der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (zu den Begriffen, siehe den Abschnitt „Definitionen“).“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens ist gegenüber Verbrauchern wegen der Intransparenz des zweiten Satzes wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Klausel-RL unwirksam.
2. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, mit denen der gesetzliche Anspruch auf Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren im Falle der Kündigung des Beförderungsbetrages aus § 648 S. 2 BGB ausgeschlossen wird, sind gegenüber Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.


In pp.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 61,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren nach dem Nichtantritt eines gebuchten Fluges.

Die in A. wohnhafte Frau B. (im Folgenden: Zedentin) buchte bei der Beklagten ein Ticket für den Flug EJU 5547 am 23.03.2023 von Edinburgh (EDI) nach Berlin (BER) und für den Flug EZY 3161 am 30.03.2023 zurück von Berlin nach Edinburgh. Sie bezahlte dafür 74,38 € an die Beklagte.

Die Zedentin trat die Flüge nicht an.

Wenn die Beklagte die Zedentin befördert hätte, hätte sie an Dritte Steuern und Gebühren (insbesondere Luftverkehrsabgabe, Passagierentgelt für die Abfertigung am Startflughafen, Gebühren für die Sicherheitskontrolle am Startflughafen, usw.) von zusammen 61,44 € zahlen müssen. Für die genaue Zusammensetzung des Betrages wird auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen. Diese Steuern und Gebühren hat die Beklagte für die streitgegenständliche Buchung aufgrund des Nichtantritts der Flüge durch die Zedentin nicht abführen müssen.

Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 26.03.2023 die Abtretung der Forderung an und forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Steuern und Gebühren binnen 14 Tagen auf.

Die Klägerin behauptet, die Zedentin habe ihr die Rechte aus dem Nichtantritt der Flüge mit in Kopie vorgelegter Abtretungserklärung vom 23.03.2023 (Anlage K1, Bl. 9 d.A.) abgetreten.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Nichtantritt des Fluges durch die Zedentin stelle eine konkludente Kündigung des Beförderungsvertrages dar. Sie könne daher aus abgetretenem Recht gem. §§ 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 2 BGB die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren zurückfordern.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 61,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, in den Beförderungsvertrag seien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere mit den nachfolgend abgedruckten Klauseln einbezogen worden. Für den vollen Wortlaut der AGB wird auf Anlage B1 (Bl. „Zu47“ d.A.) Bezug genommen.

Steuern und Gebühren
4.2 Wenn Sie eine Buchung vornehmen, wird die anwendbare Luftverkehrssteuer auf Sie übertragen und ist im Gesamtpreis enthalten, den Sie an uns zahlen. Die Luftverkehrssteuer ist in der Steuertabelle in unseren Gebühren und Abgaben aufgeführt.
[…]
4.4 Abgesehen von der Luftverkehrssteuer tragen wir die Kosten, die uns bei der Bereitstellung Ihres Fluges entstehen (z. B. Treibstoffkosten, Flughafengebühren, Wartungsdienste usw.). Wir geben diese Gebühren von Dritten nicht an Sie weiter.
5. Erstattungen
5.1 Unsere Tarife und Gebühren sind nicht erstattungsfähig. Wenn Sie also Ihren Flug stornieren, verpassen oder nicht antreten, erhalten Sie keine Rückerstattung, es sei denn, dies ist in diesen Bedingungen angegeben.
Erstattung der Luftverkehrssteuern
5.4 Wenn Sie Ihren Flug stornieren, verpassen oder nicht antreten, hat dies keine Auswirkungen auf die anderen Flüge Ihrer Buchung. Sie können eine volle Rückerstattung der Luftverkehrssteuer (wie in Gebühren und Abgaben aufgeführt) für den Flug/die Flüge, den/die Sie nicht nehmen, verlangen. Dies können Sie tun, indem Sie sich an unser Kundenserviceteam wenden.
21.1 Rechtswahl
In Übereinstimmung mit der beschränkten Rechtswahlmöglichkeit nach dem zweiten Unterabsatz von Artikel 5 Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. „Rom I Verordnung) unterliegen ihr Beförderungsvertrag mit uns sowie diese Beförderungsbedingungen dem Recht von England und Wales.
Von der Rechtswahl bleiben diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, insbesondere der Übereinkommen, der APR 2019 oder der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (zu den Begriffen, siehe den Abschnitt "Definitionen").
22. Definitionen
Die folgenden Begriffe haben in diesen Begriffen die folgenden Bedeutungen:
[...]
„APR 2019“ bezeichnet die Air Passenger Rights and Air Travel Organisers´ Licensing (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019;
„Anwendbares Recht“ bezeichnet alle Gesetze, Statuten, Vorschriften, Geschäftsordnungen, verbindlichen Verhaltenskodizes und verbindlichen Richtlinien, einschließlich des Übereinkommens, die für die Buchung, Ihre Reise mit uns und alle anderen Dienstleistungen, die wir Ihnen im Rahmen dieser Bedingungen erbringen, gelten;
[...]
„Übereinkommen“ bezeichnet, welches der folgenden Instrumente auch immer anwendbar ist:
Randnummer31
a) das Warschauer Abkommen von 1929;
b) das Warschauer Abkommen in der am 28. September 1955 in Den Haag geänderten Fassung;
c) das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag und das Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal (1975); und
d) das Übereinkommen von Montreal (1999),
gegebenenfalls ergänzt durch das Übereinkommen von Guadalajara (1961);
[...]
„Luftverkehrssteuer“ Meint in Deutschland gesetzlich geregelte Verkehrssteuern, die den Abflug von Fluggästen von einem Flughafen mit einem Flugzeug eines Luftverkehrsunternehmens zu einem Zielort besteuert und/oder vergleichbare Steuern, die von einem Staat in einer anderen Jurisdiktion erhoben werden. Wir sind zu deren Abführung verpflichtet, um Ihren Flug durchzuführen. Die entsprechende Höhe können Sie in der Steuertabelle unter Gebühren und Kosten einsehen;
[...]
Die Beklagte behauptet weiter, gem. Ziff. 4.4. ihrer AGB seien der Zedentin – abgesehen von der staatlichen Luftverkehrssteuer i.H.v. hier 27,42 € – keine Flugnebenkosten in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte habe die weiteren Flugnebenkosten aus ihrem eigenen Vermögen tragen wollen. Sie seien von der Zedentin mithin nicht bezahlt worden.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei. Der für die Zuständigkeit maßgebliche Bestimmungsort sei vorliegend der Zielflughafen im Vereinigten Königreich gewesen.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, der Beförderungsvertrag unterliege nach Ziff. 21.1 AGB dem Recht von England und Wales. Die Rechtswahlklausel sei wirksam, insbesondere nicht unverständlich. Die verwendeten Begriffe „Übereinkommen“, ARP 2019“ und „Verordnung (EG) 261/2004“ seien in den AGB exakt definiert.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, auch im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts bestehe der Anspruch nicht, da sie das Kündigungsrecht durch Ziff. 5.1, 5.4 AGB wirksam ausgeschlossen habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Abtretung der Forderung durch schriftliche Vernehmung der Zedentin. Für das Ergebnis wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 06.01.2024 (Bl. 183 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes für die Beförderung, dem in der Gemeinde Schönefeld gelegenen Flughafen Berlin-Brandenburg, gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (Brüssel-la-VO).

Der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel-la-VO begründet für sämtliche Klagen aus einem Luftbeförderungsvertrag einen einheitlichen Gerichtsstand (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2020 – X ZR 10/19 – Juris, Rn. 27 ff.). Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung ist Erfüllungsort sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs, so dass der Kläger die Wahl hat, seine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs liegt (EuGH, Urt. v. 18.11.2020 – C-519/19 – Juris, Rn. 62).

Diese Rechtsprechung hat der BGH in jüngerer Vergangenheit auch für Klagen auf die Erstattung nicht angefallener Flugnebenkosten nach dem Nichtantritt eines Fluges bestätigt (BGH, Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 119/22 – Juris, Rn. 15; Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 120/22 – Juris, Rn. 14).

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 2, 648 S. 2, 398 BGB zu.

1. Auf das streitige Rechtsverhältnis findet deutsches Sachenrecht Anwendung.

a) Nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-l-VO) ist auf Personenbeförderungsverträge deutsches Recht anzuwenden, wenn die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befinden. Dies ist hier der Fall, weil die Zedentin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
b) Die Anwendung deutschen Rechts ist nicht durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten zugunsten des Rechts von England und Wales abbedungen worden.

(1) Dabei kann dahinstehen, ob die AGB der Beklagten wirksam in den Beförderungsvertrag einbezogen worden sind, denn die Rechtswahlklausel in Ziff. 21.1 AGB ist wegen Verstoßes gegen die Richtlinie EG 93/13 (Klausel-RL) als missbräuchlich und damit unwirksam anzusehen.

(2) Zwar richtet sich die Wirksamkeit der Rechtswahlabrede gemäß Art. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom-l-VO nach dem Recht von England und Wales als dem Recht des Staates, das zur Anwendung käme, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre. Gleichwohl gehören aber zum Kontrollmaßstab einer Rechtswahlklausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Fluggesellschaft nach der Rechtsprechung des EuGH auch die der Umsetzung der Klausel-RL dienenden Vorschriften, welche richtlinienkonform auszulegen sind. Hierzu hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei der Klausel-RL um eine allgemeine Regelung zum Schutz der Verbraucher handelt, die in allen Wirtschaftszweigen einschließlich desjenigen des Luftverkehrs anwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2020 – C-519/19 – Juris, Rn. 52).

Demzufolge darf eine Rechtswahlklausel nicht gegen die Mindestvorgaben von Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Klausel-RL verstoßen und muss in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Anforderungen von Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz bei Beurteilung durch ein nationales Gericht genügen (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 – C-191/15 – Juris, Rn. 65).

Art. 5 S. 1 Klausel-RL sieht vor, dass Klauseln, die einem Verbraucher in Verträgen unterbreitet werden, stets klar und verständlich abgefasst sein müssen, wobei dieses Transparenzgebot im Hinblick auf das regelmäßig vorherrschende Informationsgefälle zwischen Verbraucher und Unternehmer weit auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 – C-191/15 – Juris, Rn. 68). Eine Rechtswahlklausel darf im Ergebnis also nicht nur nicht gegen die Mindestvorgaben nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Klausel-RL verstoßen. Sie muss vielmehr auch in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz bei Beurteilung durch ein nationales Gericht genügen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 29.01.2021 – 9 U 184/20 – Juris, Rn. 19 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 28.07.2016 – C-191/15 – Juris, Rn. 65). Sofern das Recht eines Staates zur Anwendung kommen soll, dass nach Art. 5 Abs. 2 S. 3 Rom-I-VO ausgewählt werden darf, ist insofern jedoch keine (weitergehende) Inhaltskontrolle hinsichtlich der Angemessenheit des gewählten Rechts, sondern nur eine Transparenzkontrolle hinsichtlich der Verständlichkeit der Klausel durchzuführen.
(3)

Diesem Transparenzerfordernis wird die von der Beklagten verwendete Klausel nicht gerecht, weil für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend deutlich wird, welches bindende Recht anzuwenden ist.

Die Formulierung unter Ziff. 21.1 Abs. 2, Hs. 1 AGB „Von der Rechtswahl bleiben diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, (...)“ ist für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne juristische Vorkenntnisse ohnehin unverständlich. Aber auch der sich anschließende Halbsatz „(...), insbesondere der Übereinkommen, der APR 2019 oder der Verordnung (EG) 261/2004 (zu den Begriffen, siehe den Abschnitt „Definitionen“).“ verschafft einem durchschnittlichen Verbraucher keine Klarheit darüber, von welchen Vorschriften nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Obwohl die Feststellung, von welchen konkreten Bestimmungen nicht abgewichen werden darf, nur mit juristischen Kenntnissen möglich ist, überlässt die Beklagte diese Feststellung im Ergebnis dem Vertragspartner. Der konkrete Anwendungsbereich der Ausnahme von der globalen Anwendbarkeit des Rechts von England und Wales bleibt damit für den Verbraucher als Adressaten der Klausel unklar (im Ergebnis wie hier zu Rechtswahlklauseln der Beklagten z.B. LG Landshut, Beschl. v. 09.04.2024 – 13 S 3298/23 e – Juris, Rn. 10; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.03.2023 – 3-08 O 43/21 – Juris, Rn. 45 ff.; LG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2022 – 5 S 23/22 – Juris, Rn. 11).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Formulierung „von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“ auch nicht aufgrund ihrer Verwendung in Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO hinreichend transparent. Die Norm bestimmt Tatbestandsvoraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl und richtet sich insofern zunächst an diejenigen, die eine Rechtswahlklausel verwenden wollen. Es oblag daher der Beklagten als Verwenderin der Rechtswahlklausel, die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm auszulegen und bei der Formulierung ihrer Rechtswahlklausel umzusetzen, indem sie gegenüber ihren Vertragspartnern konkret angibt, von welchen Vorschriften nicht abgewichen werden darf. Dieser Obliegenheit ist die Beklagte nicht nachgekommen, sondern hat den Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO insoweit unverändert in ihre AGB übernommen und das Auslegungsrisiko damit an ihre Vertragspartner „durchgereicht“, obwohl sie wusste, dass die Auslegung nur mit Kenntnissen des (internationalen) Rechts möglich ist, die sie bei ihren Vertragspartnern gerade nicht voraussetzen kann.

Die Formulierung wird auch nicht dadurch hinreichend konkret, dass die Beklagte einige indisponible Vorschriften aufzählt. Dies genügt schon deshalb nicht, weil die Aufzählung durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ gerade nicht abschließend sein, sondern lediglich einzelne Beispiele indisponibler Vorschriften aufzeigen soll. Zudem haben jedenfalls die aufgezählten Begriffe „Übereinkommen“, „APR 2019“ aber auch keinen hinreichenden Erklärungswert. Diese sind ohne nähere Erläuterung nicht aus sich heraus verständlich und bereits keine vollständigen Zitate der maßgeblichen Rechtsvorschriften. Der konkrete Inhalt der beispielhaften Ausnahmen von dem eigentlich für anwendbar erklärten Recht von England und Wales ist damit im Ergebnis nur über die Lektüre eines gesonderten Abschnittes der AGB (“Definitionen“) zugänglich. Ein derartiger Kettenverweis von einer Regelung zur Ausnahme, zu einem gesonderten Definitionsabschnitt, zu einem erst gesondert zu recherchierenden Normtext ist nicht klar und verständlich, sondern intransparent und irreführend (vgl. zu Kettenverweisen in Belehrungen gegenüber Verbrauchern: BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – Juris, Rn. 13 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19 – Juris, Rn. 40 ff.).

2. Der zwischen der Zedentin und der Beklagten geschlossene Vertrag unterliegt nach deutschem Recht den Vorschriften über den Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB, denn um einen solchen handelt es sich bei einem Personenbeförderungsvertrag (BGH, Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 119/22 – Juris, Rn. 16; Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 120/22 – Juris, Rn. 16).

3. Die Zedentin hat den Beförderungsvertrag spätestens durch den Nichtantritt des Fluges konkludent gekündigt.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann ein Fluggast den Beförderungsvertrag nach § 648 S. 1 BGB jederzeit kündigen. Für die Wirksamkeit der Kündigung nach § 648 BGB bestehen keine besonderen Formvoraussetzungen, sie kann auch konkludent durch das Nichterscheinen des Fluggastes am Leistungsort zur geplanten Abflugzeit der Flugverbindung erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 119/22 – Juris, Rn. 18; Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 120/22 – Juris, Rn. 18; Urt. v. 20.03.2018 – X ZR 25/17 – Juris, Rn. 18).

4. Als Rechtsfolge der Kündigung ist die Beklagte gemäß § 648 S. 2 Hs. 1 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen bzw. zu behalten. Nach § 648 S. 2 Hs. 2 BGB muss sie sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, so dass sie die Vergütung lediglich in der insoweit verminderten Höhe fordern bzw. behalten darf.

(1) Erspart sind hierbei Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages gehabt hätte, infolge der Kündigung aber nicht mehr tätigen muss (BGH, Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 119/22 – Juris, Rn. 20; Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 120/22 – Juris, Rn. 20). Zu diesen ersparten Aufwendungen gehören Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte, die das Luftfahrtunternehmen nur im Falle der tatsächlichen Beförderung des Passagiers an Dritte abführen muss.

Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen hat und ob es die Kalkulation gegenüber dem Passagier offen gelegt hat, denn § 648 S. 2 BGB stellt ausschließlich darauf ab, welche Aufwendungen der Unternehmer durch die Kündigung erspart hat, nicht darauf, ob die Aufwendungen in den Werklohn eingepreist waren oder der Unternehmer der Werkleistung – aus welchen Gründen auch immer – unter den Selbstkosten angeboten hat. Auch wenn das Luftfahrtunternehmen solche Preisbestandteile angeblich nicht vom Passagier erhoben hat, sondern „aus seinem Vermögen bezahlen“ wollte, erspart es diese Aufwendungen, wenn der Passagier den Flug nicht antritt, weshalb der Passagier diese ersparten Aufwendungen nach § 648 S. 2 BGB herausverlangen kann (BGH, Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 119/22 – Juris, Rn. 21 ff.; Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 120/22 – Juris, Rn. 21 ff.).

(2) Der Anspruch auf Erstattung von Flugnebenkosten, die infolge der Kündigung von der Beklagten nicht an Dritte abzuführen sind, ist nicht durch Ziff. 5.1, 5.4 AGB ausgeschlossen.

Der Erstattung der Luftverkehrssteuer steht Ziff. 5.1, 5.4 AGB schon deshalb nicht entgegen, weil Ziff. 5.4 AGB die Erstattung der Luftverkehrssteuer ausdrücklich vorsieht.

Soweit Ziff. 5.1 AGB die Rückforderung sonstiger infolge der Kündigung nicht angefallener Flugnebenkosten ausschließt, ist die Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den Passagier entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

(i) Nach dem Wortlaut der Ziff. 5.1, 5.4 AGB soll das Kündigungsrecht des Passagiers aus § 648 S. 1 BGB zwar formell gar nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr zielt die Klausel „nur“ darauf ab, den im Falle der Kündigung bestehenden gesetzlichen Erstattungsanspruch aus § 648 S. 1 BGB auf die Luftverkehrssteuer zu beschränken. Gleichwohl „entwertet“ die Klausel das fortbestehende Kündigungsrecht des Passagiers erheblich, denn der Zweck der Kündigung besteht für den Passagier ausschließlich darin, einen möglichst großen Anteil des Flugscheinpreises wieder zurückzuerhalten (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2018 – X ZR 25/17 – Juris, Rn. 27). Insoweit wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Passagiers durch die Klausel jedenfalls erheblich eingeschränkt.

Die Klausel unterliegt gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, denn sie regelt die Rechtsfolgen der Kündigung. Kündigungsbedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Personenluftbeförderungsvertrags unterliegen nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich der Inhaltskontrolle, weil durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2018 – X ZR 25/17 – Juris, Rn. 17).

(ii) Zwar ist die Klausel nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 649 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dazu hat der BGH jedoch entschieden, dass das Kündigungsrecht nach § 649 BGB für das gesetzliche Leitbild eines Vertrags über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2018 – X ZR 25/17 – Juris, Rn. 19 ff.). Folglich scheitert auch die Wirksamkeit der hier vorliegenden Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf die Luftverkehrssteuer – gewissermaßen als Minus zum vollständigen Ausschluss des Kündigungsrechts samt Erstattungsanspruch – nicht an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem zitierten Urteil jedoch gerade nicht, dass der formularmäßige Ausschluss oder die Einschränkung des Kündigungsrechts bei Luftbeförderungsverträgen in jedem Fall wirksam ist. Vielmehr ist die Wirksamkeit der Klausel weiterhin am allgemeinen Angemessenheitsmaßstab nach § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2018 – X ZR 25/17 – Juris, Rn. 23 ff.; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.03.2023 – 3-08 O 43/21 – Juris, 56 ff.).

Zwar ist der BGH in dem von ihm entschiedenen Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass der formularmäßige vollständige Ausschluss des Kündigungsrechts in den AGB des dort beklagten Luftfahrtunternehmens auch einer Prüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB standhalte, weil er im Ergebnis einer Interessenabwägung von Luftfahrtunternehmen und Fluggast angemessen sei. Daraus kann entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht gefolgert werden, dass sich aus der Entscheidung des BGH damit automatisch ergebe, dass dann auch ein Ausschluss des gesetzlichen Erstattungsanspruchs aus § 648 S. 2 BGB wirksam sei. Zwar geht mit einem Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 648 S. 1 BGB zwingend der Ausschluss des gesetzlichen Erstattungsanspruchs nach § 648 S. 2 BGB einher, denn der gesetzliche Erstattungsanspruch entsteht erst durch die wirksame Kündigung. In dem vom BGH entschiedenen Fall bestand aber die Besonderheit, dass das Luftfahrtunternehmen zwar das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 648 S. 1 BGB ausgeschlossen hatte, zugleich aber vertraglich einen Anspruch auf Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren mit Ausnahme des internationalen/nationalen Zuschlags begründet hatte.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der BGH bei seinen Ausführungen zur Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 20.03.2018 – X ZR 25/17 – Juris, Rn. 23 bis 28) auf die konkrete Klauselgestaltung der dortigen Beklagten mit der Möglichkeit der Erstattung unverbrauchter Steuern und Gebühren nicht mehr ausdrücklich eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus den Ausführungen des BGH jedoch mittelbar, dass er die von der dortigen Beklagten vertraglich eingeräumte Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren bei seinen Überlegungen vorausgesetzt hat. Denn der BGH hat bei seiner Interessenabwägung das schützenswerte Interesse des Beförderungsunternehmers an einem Ausschluss des Kündigungsrechts dem Interesse des Fluggastes, den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen zu können und in diesem Fall einen möglichst großen Teil des Flugpreises erstattet zu bekommen, gegenüber gestellt und hat dabei in der Argumentation auf Seiten der Fluggesellschaft Steuern und Gebühren vollständig ausgenommen.

So begründet der BGH das schützenswerte Interesse des Luftfahrtunternehmens am Ausschluss des Kündigungsrechts im Wesentlichen mit dem Interesse der Deckung der Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs. Das Luftfahrtunternehmen könne den von dem einzelnen Fluggast verlangten Flugpreis nicht ohne Berücksichtigung der Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs kalkulieren. Es müsse vielmehr bestrebt sein, mit den einzelnen Flugpreisen mindestens diese Gesamtkosten zu decken. Inwieweit ihm dies gelingt, hänge entscheidend davon ab, inwieweit es die ihm mit dem Beförderungsmittel zur Verfügung stehende Kapazität auslasten kann. Für eine möglichst hohe Auslastung sei es wiederum regelmäßig auf eine Mischung von flexiblen (d.h. künd- oder umbuchbaren) und nicht flexiblen (d.h. nicht kündbaren und ggf. auch nicht umbuchbaren) Tarifen angewiesen. Denn während ihm die flexiblen und deshalb regelmäßig (deutlich) teureren Tarife höhere Erlöse verschaffen, die indessen weniger gut planbar sind, gäben ihm die nicht flexiblen und deshalb typischerweise insbesondere mit zunehmendem Abstand zum Flugzeitpunkt billigeren Tarife Planungssicherheit und machen die zu erwartende Kapazitätsauslastung besser vorhersehbar (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 24). Darüber hinaus diene der Ausschluss des Kündigungsrechts einer vereinfachten Vertragsabwicklung. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergäben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag allenfalls in geringfügigem Umfang. Die Ermittlung, ob und in welcher Höhe sich im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb des Beförderungsunternehmers ergibt, weil ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen, wäre typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn der Flug bei seiner Durchführung nicht ausgebucht und die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne eine Kündigung nicht hätten befördert werden können (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 25).

Diese Argumentation trifft für die nur im Falle der tatsächlichen Beförderung des Fluggastes vom Luftfahrtunternehmen an Dritte abzuführenden Steuern und Gebühren aber ersichtlich nicht zu. Diese Steuern und Gebühren gehören nicht zu den Fixkosten des Beförderungsvorganges, denn sie fallen dem Luftfahrtunternehmen nur nach der Anzahl der tatsächlich beförderten Fluggäste an. Das Luftfahrtunternehmen muss auch keinen zusätzlichen Aufwand für die Ermittlung der durch die Kündigung ersparten Steuern und Gebühren betreiben, denn diese sind fix und hängen insbesondere nicht von der Anzahl der tatsächlich beförderten Passagiere ab.

Insofern ist festzuhalten, dass der BGH mit dem zitierten Urteil vom 20.03.2018 über die Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses bei gleichzeitiger Einräumung eines vertraglichen Anspruchs auf Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren entschieden und einen solchen Kündigungsausschluss für wirksam gehalten hat. Nicht entschieden hat der BGH mit dem Urteil jedoch über den umgekehrten Fall einer Klausel, die die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit nicht ausschließt, den somit fortbestehenden gesetzlichen Erstattungsanspruch aber so stark einschränkt, dass der Fluggast im Ergebnis eine geringere Erstattung erhält, als bei der Klauselgestaltung, die der Entscheidung des BGH zugrunde lag. Von daher trifft es im Hinblick auf die Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB gerade nicht zu, dass sich eine Beschränkung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs auf die Luftverkehrssteuer bei fortbestehendem Kündigungsrecht als Minus gegenüber der vom BGH entschiedenen Fallkonstellation darstellt (so aber im Ergebnis LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.03.2023 – 3-08 O 43/21 – Juris, Rn. 56).

Aus dem Urteil des BGH vom 20.03.2018 ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten daher nicht, dass der Ausschluss der Erstattung über die Luftverkehrssteuer hinausgehender, nicht verbrauchter Steuern und Gebühren in ihren AGB automatisch wirksam ist. Vielmehr ist die Klauselgestaltung der Beklagten einer eigenständigen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu unterziehen.

(iii) Die somit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmende Interessenabwägung unter Zugrundelegung der vom BGH aufgestellten Kriterien führt zur Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. 5.1 i.V.m. 5.4 AGB, denn der Ausschluss der Erstattung unverbrauchter Steuern und Gebühren stellt eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.

Wie oben dargelegt, ergibt sich das schützenswerte Interesse des Luftfahrtunternehmens an einem Ausschluss des Kündigungsrechts nach Auffassung des BGH im Wesentlichen aus dem Interesse der Deckung der Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs. Weil das Luftfahrtunternehmen den von dem einzelnen Fluggast verlangten Flugpreis nicht ohne Berücksichtigung der Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs kalkulieren kann, muss es vielmehr bestrebt sein, mit den einzelnen Flugpreisen mindestens diese Fixkosten zu decken. Dies rechtfertigt es, dass ein Luftfahrtunternehmen eine Basisauslastung durch preiswerte Tarife anstrebt, deren Deckungsbeitrag zu den Fixkosten ihr auch dann erhalten bleibt, wenn der Passagier den Flug nicht antritt, um eine gewisse Planungssicherheit schon vor dem Start des jeweiligen Fluges zu erhalten. Als Gegenleistung für den Ausschluss der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit aus § 648 S. 1 BGB bzw. die Einschränkung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs aus § 648 S. 2 BGB erhält der Fluggast einen günstigen Preis, den ihm das Luftfahrtunternehmen bei uneingeschränkter Geltung des § 648 BGB für alle Passagiere nicht anbieten könnte, weil es dann höhere Gewinnmargen einpreisen müsste, um bei einer geringeren Auslastung der Flüge durch Kündigungen gleichwohl keinen Verlust zu erleiden, sondern optimalerweise noch immer einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen.

Diese Überlegungen treffen für Flugnebenkosten, die das Luftfahrtunternehmen nur im Falle der tatsächlichen Beförderung des Fluggastes an Dritte abführen muss, aber nicht zu, denn bei diesen Kosten handelt es sich gerade nicht um Fixkosten, deren Deckung das Luftfahrtunternehmen auch im Falle der Kündigung eines Beförderungsvertrages sicherstellen muss. Im Flugpreis enthaltene Flugnebenkosten tragen im Falle der Durchführung des Beförderungsvertrages auch in keiner Weise zur Deckung der Fixkosten oder Erzielung eines Gewinns des Luftfahrtunternehmens bei, weil das Luftfahrtunternehmen diese Kosten dann an Dritte abführen muss. Im Fall dass das Luftfahrtunternehmen die Flugnebenkosten – wie die Beklagte streitig behauptet – nicht aus dem vom Fluggast zu zahlenden Beförderungsentgelt, sondern aus ihrem Vermögen zahlen wollte, würde sie im Falle der Durchführung des Beförderungsvertrages insoweit sogar einen Vermögensverlust erzielen. Der streitgegenständliche Ausschluss der Erstattung nicht verbrauchter Flugnebenkosten dient damit gerade nicht der Aufrechterhaltung einer bei Durchführung des Beförderungsvertrages zu erzielenden Kostendeckung oder Gewinnerzielung. Vielmehr soll umgekehrt erst durch die Kündigung des Passagiers ein Betrag in Höhe der der Beklagten dann gar nicht anfallenden Flugnebenkosten zur Deckung der Fixkosten und Gewinnerzielung beitragen, der im Falle der Durchführung des Vertrages zu diesem Zweck gar nicht zur Verfügung gestanden hätte. Die Durchsetzung dieses Interesses der Beklagten an einer „Querfinanzierung“ niedriger Ticketpreise durch die Erzielung von Deckungs- und Gewinnbeiträgen, die ihr im Falle der Durchführung des Vertrages gar nicht angefallen wären, weil sie diese Beträge dann hätte an Dritte abführen müssen, stellt sich gegenüber dem Interesse des kündigenden Passagiers an einer möglichst hohen Erstattung als unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben dar.

Soweit gegen dieses Ergebnis argumentiert wird, dass das Luftfahrtunternehmen im Einzelfall Erstattungen leisten müsste, die den vom Passagier bezahlten Flugscheinpreis übersteigen (so z.B. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.03.2023 – 3-08 O 43/21 – Juris, Rn. 59), trifft das nicht zu. Zwar können die durch die Kündigung vom Luftfahrtunternehmen ersparten Steuern und Gebühren den Flugscheinpreis tatsächlich übersteigen, nämlich dann wenn das Luftfahrtunternehmen den Flugschein – etwa aus Marketingsgründen – unter den tatsächlichen Kosten verkauft hat. Gleichwohl muss das Luftfahrtunternehmen nach der gesetzlichen Regelung auch in solchen Fällen niemals einen höheren Betrag als den vom Passagier gezahlten Flugscheinpreis zurückzahlen. Dies ergibt sich daraus, dass die Regelung in § 648 S. 2 BGB dahingehend formuliert ist, dass der Unternehmer im Falle der Kündigung berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. In dem für den Unternehmer ungünstigsten Fall, verliert er seinen Vergütungsanspruch insgesamt, nämlich dann, wenn die ersparten Aufwendungen die Höhe der vereinbarten Vergütung erreichen oder übersteigen. Ein Anspruch des Bestellers auf Rückzahlungen, die die von ihm geleistete Vergütung übersteigen, sieht § 648 S. 2 BGB gar nicht vor.

Dass die Beklagte aber nach der vom hier zur Entscheidung berufenen Gericht vertretenen Auffassung im Falle einer Kündigung ihren gesamten Vergütungsanspruch verliert, wenn die Höhe der ersparten Steuern und Gebühren den vereinbarten Flugscheinpreis übersteigt, ist nicht unangemessen, sondern eine Folge der Preisgestaltung der Beklagten. Zudem steht sich die Beklagte bei einem Verkauf des Flugscheins unter der Höhe der Steuern und Gebühren im Falle der Kündigung des Vertrages wirtschaftlich sogar noch besser, als wenn sie die Beförderungsleistung hätte vertragsgemäß erbringen müssen, denn dann hätte sie die Steuern und Gebühren tatsächlich an Dritte abführen müssen und dadurch sogar einen wirtschaftlichen Verlust erlitten.

5. Hätte die Beklagte die Beförderung der Zedentin durchführen müssen, so hätte sie die von der Klägerin im Einzelnen dargelegten und unbestrittenen Flugnebenkosten in Höhe von insgesamt 61,44 € an Dritte abführen müssen. Infolge der Kündigung hat sie diesen Betrag erspart. Das mit der Zedentin vereinbarte Beförderungsentgelt ist somit um diesen Betrag zu kürzen. Da die Beklagte das Beförderungsentgelt bereits entrichtet hat, steht ihr ein Anspruch auf Erstattung des überzahlten Betrages zu.

6. Die Zedentin hat ihre Ansprüche gem. § 398 BGB an die Klägerin abgetreten. Zwar hat die Beklagte die Echtheit der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Abtretungsurkunde bestritten. Das Gericht ist aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage der Zedentin jedoch davon überzeugt, dass die Zedentin die Abtretungsurkunde unterzeichnet hat. An der Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen keinerlei Zweifel. Es ist für die Zeugin kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum sie die Abtretung ihrer Ansprüche und damit den Verlust der Ansprüche für sich selbst zugunsten der Klägerin bestätigen sollte, wenn sie die Ansprüche nicht an die Klägerin abgetreten hätte.

7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 ZPO, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschränkung des Erstattungsanspruchs in der AGB der Beklagten.

4. Der Gebührenstreitwert war gem. § 63 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen. Er entspricht der bezifferten Klageforderung.


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