Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Gegenstandswert; unversteuerte Zigaretten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bandenburg, Beschl. v. 19.01.2010 - 2 Ws 79/09

Fundstellen:

Leitsatz: Der Gegenstandswert eingezogener unversteuerter Zigaretten ist Null.


2 Ws 79/09 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Steuerhinterziehung,
hier: Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren,
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht am 19. Januar 2010 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Dezember 2008 aufgehoben.
Der Gegenstandswert der eingezogenen Zigaretten wird auf 0,00 € festgesetzt.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde am 18. September 2008 durch das Amtsgericht wegen „gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte am 28. September 2004 und am 14. August 2006 jeweils als Fahrer eines Kleintransporters insgesamt 1.105.780 Zigaretten diverser Marken nach Deutschland verbracht, welche überwiegend ukrainische und ansonsten gar keine Steuerzeichen trugen. Diese Zigaretten wurden mit dein amtsgerichtlichen Urteil eingezogen.

Mit Beschluss vom 17. November 2008 setzte das Amtsgericht den Gegenstandswert der ein- gezogenen Zigaretten auf 0,00 € fest.

Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Verteidigers hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 den Gegenstandswert der eingezogenen Zigaretten auf 154.809,20 € festgesetzt. Das Landgericht ist der Auffassung, die eingezogenen Zigaretten hätten einen Gegenstandswert, weil sie nach Einführung in die Bundesrepublik Deutschland im Straßenverkauf einen realen Verkaufswert hätten. Der juristisch-ökonomische Wertbegriff, dem die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2006 - 536 Qs 250/06 - zu Grunde liege, verkenne die ökonomische Tatsache, dass es nur aufgrund des objektiven Geldwertes der Zigaretten zur Einfuhr von unversteuerten Zigaretten auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland komme. Werde eine derartige Ware auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt und eingezogen, ergebe sich der Gegenstandswert der sichergestellten, eingezogenen und nicht versteuerten Zigaretten aus dem durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

Auf die Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die vorgenannte Entscheidung mit Beschluss vom 18. Februar 2009 dahingehend abgeändert, dass es die weitere Beschwerde dagegen zugelassen hat.

Eine solche weitere Beschwerde hat der Bezirksrevisor am 15. April 2009 eingelegt. Bis dahin war dem Bezirksrevisor die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 22. Dezember 2008 nicht zugestellt worden.

II.
Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors hat Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 33 Abs. 6 RVG). Sie ist insbesondere nicht verfristet, weil die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 RVG) mangels Zustellung bis zur Einlegung des Rechtsmittels noch nicht in Lauf gesetzt worden war. Ob das Landgericht befugt war, die hier angefochtene Entscheidung vom 22. Dezember 2008 auf die Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 18. Februar 2009 dahingehend abzuändern, dass es die weitere Beschwerde dagegen zugelassen hat, kann offenbleiben, weil der Senat an diese Entscheidung jedenfalls gebunden ist (§ 33 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 4 Satz 4 RVG).

2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die eingezogenen unversteuerten Zigaretten haben keinen Gegenstandswert.

Gemäß § 2 Abs. 1 RVG werden die Rechtsanwaltsgebühren, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Eine weitergehende Regelung, wie der so bezeichnete Gegenstandswert zu bestimmen ist, enthält das Gesetz nicht.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG, NStZ-RR 2005, 358 - 359), der Handel- treiben mit Kokain zu Grunde lag, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem objektiven Verkehrswert der eingezogenen Sache, der normativ zu bestimmen ist. Das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne Belang. Der Unrechtswert, der im Großhandels- oder Straßen- verkaufswert von illegalen Drogen liegt, gilt nur subjektiv zwischen Straftätern und bleibt außer Betracht.

Das Landgericht Berlin hat die vorgenannten Grundsätze (Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 536 Qs 250/06 - Juris) auf den Handel mit unversteuerten Zigaretten übertragen. Ebenso wie Betäubungsmittel unterlägen sie der Einziehung und seien unter Beachtung der Rechtsordnung nicht handelsfähig; sie würden nicht etwa - wie ein eingezogener Gegenstand von Wert - versteigert, sondern so wie eingezogene Betäubungsmittel vernichtet. Damit habe bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der (Unrechts-)Wert, der beim Straßenverkauf der unverzollten Zigaretten erzielbar wäre, außer Betracht zu bleiben, denn dieser gelte bloß subjektiv zwischen Straftätern, werde aber von der Rechtsordnung nicht anerkannt (so im Ergebnis auch LG Würzburg, Beschluss vom 16.05.2007 - 5 Qs 117/07 - BeckRS 2007 10687, sowie Landgericht Cottbus, Beschluss vom 25.02.2009 - 22 Qs 38/08 - unveröffentlicht). Die vor- stehend zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin ist durch das Kammergericht (Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 5 Ws 687/06-) aus ihren zutreffenden Gründen bestätigt worden.

Der Senat schließt sich dieser überzeugenden Argumentation an. Unversteuerte Zigaretten sind mangels eines gültigen Steuerzeichens nicht unter Beachtung der Rechtsordnung handelsfähig, weil dies in Abhängigkeit von deren Menge strafbar (§§ 370, 374 AO) oder ordnungswidrig (§ 30 a TabStG) ist. Der Umstand, dass die hier eingezogenen Zigaretten, soweit sie ukrainische Steuerzeichen tragen, im Herkunftsland legal handelbar wären, ist ohne Bedeutung, weil sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt wurden und es auf die Bestimmung ihres Gegenstandswertes unter Beachtung der hier geltenden Rechtsordnung ankommt.

Die in der angefochtenen Entscheidung geäußerte Gegenmeinung vermag nicht zu überzeugen. Sie verkennt den Ausgangspunkt der hier vertretenen Argumentation, dass der Gegenstandswert einer eingezogenen Sache nur unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung bestimmt werden kann. Es trifft zwar zu, dass Grund für die Einfuhr von unversteuerten Zigaretten auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gerade die damit zu erzielenden Gewinne sind; diese beziffern aber lediglich das subjektive Interesse der beteiligten Straftäter am verbotenen Handel mit unversteuerten Zigaretten und bleiben deshalb außer Betracht. Sofern - was unklar bleibt - in der angefochtenen Entscheidung der Gegenstandswert der eingezogenen Zigaretten nach dem Kleinverkaufspreis von legal versteuerten Zigaretten bestimmt werden sollte, wäre dies unverständlich.

Aus den vorgenannten Gründen vermag auch die Annahme des Schwarzmarktpreises (LG Hof vom 15.11.2007 - 4 KLs 172 Js 14245/07 -, Juris, ohne weitere Begründung) oder des „Materialwertes zuzüglich übliche(r) Handelsspanne" (LG Essen vorn 02.06.2006 - 23 Qs 74/06 - Juris) nicht zu überzeugen. Soweit zur Begründung des letztgenannten Maßstabes ausgeführt wird, im Unterschied zu illegalen Drogen besäßen unversteuerte Waren einen Wert, der sich jedoch nicht nach dem üblichen Preis, sondern nach dem Materialwert zuzüglich üblicher Handelsspanne bemesse (LG Essen a. a. 0.), verkennt dies den Umstand, dass unversteuerte Zigaretten gerade deshalb dem legalen Handelsverkehr entzogen sind, weil sie unversteuert sind. Die Bezeichnung der unversteuerten Zigaretten als „unversteuerte Waren" ist inhaltsleer, weil sie nichts über ihre Handelbarkeit unter Beachtung der Rechtsordnung aussagt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

Einsender: RA Wiedenhöft, Frankfurt/oder

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".