Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.03.2024 -Ws 188/24
Eigener Leitsatz:
Zwischen § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis. Bleibt der Angeklagte zur Hauptverhandlung unentschuldigt aus, ist grundsätzlich zunächst das mildere Mittel der Vorführung anzuordnen. Soll ausnahmsweise sofort ein Haftbefehl erlassen werden, muss eine Abwägung zwischen der Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen und das Ergebnis tragfähig begründet werden.467 Abs. 1 StPO.
Oberlandesgericht Nürnberg
Ws 188/24
In dem Strafverfahren
gegen
Verteidiger:
wegen Bedrohung u.a.
hier: Weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf.
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 19. März 2024 folgenden
Beschluss
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 16.01.2024 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 09.01.2024 rechtswidrig waren.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Dem Angeklagten wurde im Verfahren der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.Opf., Az.: 215 Js 12159/23, vorgeworfen, am 10.07.2023 eine Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Vortäuschen einer Straftat begangen zu haben. Die Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - Weiden i.d.Opf. wurde mit Beschluss vom 07.12.2023 zugelassen. Die Ladung zur Hauptverhandlung am 09.01.2024 wurde dem Angeklagten am 16.12.2023 zugestellt. Im Termin war der Angeklagte nicht anwesend, woraufhin das Amtsgericht einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erließ. Einem Telefonvermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 09.01.2024 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte um 9:24 Uhr anrief und mitteilte, dass er erst aufgestanden sei. Einem weiteren Telefonvermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom selben Tag, 9:49 Uhr ist zu entnehmen, dass der Angeklagte anrief und mitteilte, dass er die ganze Nacht nicht geschlafen und deshalb die Verhandlung verschlafen habe und wissen möchte, wie es jetzt weitergehe. Mit Verfügung vom 09.01.2024 ordnete der Strafrichter die Hinausgabe des Haftbefehls an die Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. mit der Bitte an, den Angeklagten gleich in den Morgenstunden des 10.01.2024 verhaften zu lassen und das Gericht umgehend zu informieren. Nach Festnahme wurde dem Angeklagten durch das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. der Haftbefehl am 10.01.2024 eröffnet. Zur Begründung führte das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. ergänzend aus, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten, verschlafen zu haben, nach Auffassung des Gerichts um eine bloße Schutzbehauptung handle, das Gericht gehe davon aus, dass ein weiterer Termin ohne Haft wieder vom Angeklagten torpediert werde. Mit dem Verteidiger wurde noch im Eröffnungstermin ein neuer Verhandlungstermin für den 23.01.2024 abgesprochen.
Dagegen legte der Angeklagte über seinen Verteidiger Rechtsanwalt W. am 11.01.2024 sowie mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt F. vom 16.01.2024 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass als milderes Mittel die polizeiliche Vorführung ausgereicht hätte. Es sei nicht erkennbar, dass sich das Gericht am 09./10.01.2024 mit der Möglichkeit einer Vorführung auseinandergesetzt habe. Ergänzend trug der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt W. vom 11.01.2024 vor, dass er in Wechselschicht tätig sei und aufgrund dessen keinen Schlafrhythmus habe. Eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 11.01.2024 über die Wechselschichtzeiten im Zeitraum 01.01.2024 bis 08.01.2024 legte er bei.
Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. half der Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2024 nicht ab und führte ergänzend aus, dass es dem Angeklagten, der unter laufender Bewährung stehe und unter Umständen eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten habe, nach Auffassung des Gerichts darum gehe, eine Hauptverhandlung soweit wie möglich zu verzögern. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Angeklagte im Schichtdienst arbeite. Es sei daher nicht sichergestellt sei, dass eine Vorführung zielführend wäre, wenn der Angeklagte zu Hause nicht aufhältig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Verfahren vier Zeugen und ein Dolmetscher erforderlich seien zur Durchführung der Hauptverhandlung. Es sei zeitnah am 23.01.2024 ein neuer Verhandlungstermin festgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 16.01.2024 verwarf das Landgericht Weiden i.d.OPf. die Beschwerde als unbegründet.
Mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 18.01.2024 legte der Angeklagte dagegen weitere Beschwerde ein.
In der Hauptverhandlung am 23.01.2023 wurde der Angeklagte durch seit 31.01.2023 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. wegen Bedrohung und Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 28 Euro verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hob das Amtsgericht Weiden in der OPf. am 23.01.2024 seinen Haftbefehl vom 09.01.2024 auf.
Mit Verfügung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 24.01.2024 wurde bei beiden Verteidigern des Angeklagten angefragt, ob die weitere Beschwerde aufrechterhalten bleibe, nachdem der angefochtene Haftbefehl mit dem Abschluss der Hauptverhandlung am 23.01.2024 gegenstandslos geworden sei.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2024 teilte der Verteidiger Rechtsanwalt W. mit, dass die weitere Beschwerde aufrechterhalten bleibe.
Das Landgericht half der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 07.02.2024 nicht ab. Die Anordnung der Haft sei verhältnismäßig gewesen. Aufgrund der unregelmäßigen Schichtarbeit des Angeklagten sei eine erfolgreiche Vorführung nicht zu erwarten gewesen. Der Angeklagte stehe unter offener, wenn auch nicht einschlägiger, Reststrafenbewährung, was für den Angeklagten einen erheblichen Anreiz begründet habe, eine Weiterführung des Strafverfahrens zumindest vorübergehend zu vereiteln, zumal das Bewährungszeitende für den 21.08.2024 vorgemerkt gewesen sei. Es handle sich bei dem Angeklagten um einen langjährigen Betäubungsmittelkonsumenten, aufgrund der damit verbundenen charakterlichen Labilität sei nicht davon auszugehen gewesen, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren zeitnah zur Verfügung stellen werde. Insoweit sei auch zu würdigen, dass der gegenständliche Tatvorwurf in Vereitelungs- und Täuschungshandlungen bestanden habe, sodass durchgreifende Zweifel bestanden, der Angeklagte werde zu einem neuerlichen Termin erfolgreich vorgeführt werden können. Hieran ändere auch nichts, dass der Angeklagte über einen festen Wohnsitz verfüge, verheiratet sei, zwei Kinder habe und einer festen Arbeit nachgehe, da diese Umstände den Angeklagten bereits nicht von der Begehung der gegenständlichen Taten in offener Reststrafenbewährung abgehalten hätten. Die Haftanordnung sei auch angemessen gewesen, da Termin zur neuerlichen Hauptverhandlung kurzfristig auf den 23.01.2024 bestimmt worden sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Der Angeklagte nahm mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 08.03.2024 und 11.03.2024 erneut Stellung.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Eine prozessuale Überholung durch die zwischenzeitliche erfolgte Aufhebung des Haftbefehls und die Freilassung des Beschwerdeführers ist nicht eingetreten. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Haftentscheidung besteht fort. Dass der Haftbefehl mit dem Abschluss der Hauptverhandlung am 23.01.2024 gegenstandslos geworden ist, führt angesichts der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung nicht dazu, dass das Interesse des Beschwerdeführers an gerichtlichem Rechtsschutz, hinter dem bei einer weiteren Inhaftierung gebotenen zurückbleibt oder gänzlich entfällt. Das ursprüngliche Interesse auf gerichtlichen Schutz gegen den vollzogenen Haftbefehl wandelt sich vielmehr in ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl. 2023, StPO § 230 Rn. 17; BVerfG Beschluss vom 21.09.2017, 2 BvR 1071/15).
2. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 16.01.2024 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 09.01.2024 rechtswidrig waren.
a) Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO liegen zwar insoweit vor, als der Angeklagte zum Termin vom 09.01.2024 ordnungsgemäß mit der Belehrung über die Folgen unentschuldigten Fernbleibens geladen wurde und ohne genügende Entschuldigung zum Termin nicht erschienen ist.
b) Der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO war aber unverhältnismäßig. Der Erlass eines Vorführungsbefehls wäre ausreichend gewesen.
aa) Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis. Grundsätzlich ist zunächst das mildere Mittel der polizeilichen Vorführung anzuordnen.
Dies hat der Gesetzgeber zuletzt in der Begründung des am 25.7.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe bei der Einfügung des Halbsatzes „soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist“ in § 230 Abs. 2 StPO zum Ausdruck gebracht. Damit soll künftig ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bezug genommen werden. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der jede Anwendung staatlichen Zwangs den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne unterwirft, schränkt die Anwendung des § 230 Abs. 2 StPO bereits nach geltendem Recht ein. Das Wort „soweit“ soll deutlicher als bisher darauf hinweisen, dass dem Vorführungsbefehl stets der Vorrang vor dem Haftbefehl zu geben ist (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006, 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318, 2319)“ (BT-Drs. 18/3562, S. 66).
Der Erlass eines Haftbefehls wird danach in der Regel nur in Betracht kommen, wenn der Versuch der Vorführung zum Termin gescheitert ist und/oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten durch eine Vorführung sichergestellt werden kann (BeckOK StPO/Gorf, 50. Ed., StPO § 230 Rn. 13-14, m.w.N.). Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Anspruch gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck im angemessenen Verhältnis zueinanderstehen müssen (vgl. BVerfG aaO; Sächs. VerfGH, Beschluss vom 26.03.2015 - Vf. 26-IV-14; OLG Braunschweig NdsRpfl 2012, 313).
Ohne eine Vorführung versucht zu haben, ist der Erlass eines Haftbefehls nur in seltenen Ausnahmefällen verhältnismäßig; ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn feststeht, dass der Angeklagte auf keinen Fall erscheinen will (vgl. KG, Beschluss vom 22.07.2019, 4 Ws 69/19, 161 AR 169/19m.w.N.) oder die Vorführung wahrscheinlich deshalb aussichtslos sein wird, weil der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist oder die begründete Sorge besteht, dass der Angeklagte vor einer Vorführung untertauchen wird (BeckOK StPO/Gorf, ebenda).
Wenn das Gericht demgegenüber sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müssen tragfähig sein und in dem Beschluss in einer Weise schlüssig und nachvollziehbar aufgeführt werden, dass sie in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen seiner Eigenkontrolle gewährleisten. Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. KG, ebenda, m.w.N.; zum ganzen so bereits OLG Nürnberg Beschluss vom 10.08.2021, Ws 734/21, unveröffentlicht; OLG Nürnberg Beschluss vom 09.03.2023, Ws 207/23).
bb) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Haftbefehl in der Gestalt des Beschlusses des Landgerichts Weiden i.d.OPf. nicht gerecht. Es ist nicht ersichtlich, dass die mildere Anordnung der Vorführung aussichtslos sein wird. Die Begründungen der Nichtabhilfeentscheidungen des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. und des Landgerichts Weiden i.d.OPf. tragen den Erlass eines Haftbefehls anstelle der grundsätzlich vorrangigen Vorführung nicht.
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, es handle sich bei der Einlassung des Angeklagten, er habe verschlafen, um eine Schutzbehauptung, werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Angeklagte sich am Tag der anberaumten Hauptverhandlung um 9:24 Uhr bei der Geschäftsstelle meldete, für die Glaubhaftigkeit dieser Angabe. Die Arbeitstätigkeit im Schichtdienst wurde von dem Angeklagten selbst unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung vorgetragen. Wohn- und Arbeitsort waren dem Amtsgericht damit bekannt. Eine Vorführung erscheint unter diesen Umständen durchaus erfolgversprechend und nicht aussichtslos.
Dass mit dem Haftbefehl die Durchführung der Hauptverhandlung mit vier Zeugen und einem Dolmetscher gesichert werden sollte, rechtfertigt nicht den Erlass eines Haftbefehls, auch wenn es nachvollziehbar ist, dass den Beteiligten ein nochmaliges erfolgloses Erscheinen erspart werden sollte. Bei einer erfolgreichen Vorführung des Angeklagten hätten die Zeuge aber auch kein weiteres Mal bei Gericht erscheinen müssen.
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es dem unter laufender Reststrafenbewährung stehenden Angeklagten um eine Verzögerung der Hauptverhandlung ging, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht angeführt. Aus dem vorgemerkten Bewährungszeitende am 21.08.2024 kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden, da eine Entscheidung über den Straferlass bei Anhängigkeit weiterer Strafverfahren grundsätzlich zurückzustellen wäre (F., StGB, 71. Aufl. § 56g Rn. 2).
Die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sind auch nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an einer erfolgreichen Vorführung zu begründen. Dass dem Angeklagten in der Anklageschrift Vereitelungs- und Täuschungshandlungen zur Last gelegt wurden, bietet keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass eine Vorführung des Angeklagten zu einem neuen Hauptverhandlungstermin erfolglos bleiben wird. Dasselbe gilt für eine Zugehörigkeit zur „Rauschgiftszene“, zumal sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass der Angeklagte die letzte Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln im 2019 begangen hat.
Die Annahme, der Angeklagte werde sich dem künftigen Strafverfahren entziehen, ist somit ohne tragfähige Grundlage. Es ist vielmehr in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Angeklagte, der über einen festen Wohnsitz mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern sowie über eine feste Arbeitsstelle verfügt und sich zeitnah nach Beginn des ersten Hauptverhandlungstermins am 09.01.2024 telefonisch bei der Geschäftsstelle meldete und sein Verschlafen mitteilte, erfolgreich hätte vorgeführt werden können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
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