Gericht / Entscheidungsdatum: AG Heinsberg, Beschl. v. 26.04.2024 – 42 VRjs 79/23
Eigener Leitsatz:
Ist angesichts lediglich geringer Mengen von Cannabis und des Tatunrechts der Vielzahl an übrigen Taten keine relevante Auswirkung auf das Strafmaß gegeben, ist von einer Ermäßigung einer Einheitsjugendstrafe nach dem Inkrafttreten des KCanG abzusehen.
42 VRJs 79/23
Beschluss
In der Jugendstrafvollstreckungssache
gegen pp.
zurzeit in der JVA pp.
Von einer Ermäßigung der Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.03.2023, Az. 647 Ls-191 Js 98/22-486/22 wird abgesehen.
Gründe:
Die Zuständigkeit der Vollstreckungsleiterin ergibt sich aus Art. 313 Abs. 5 i.V.m. Art. 313 Abs. 3, 4 EGStGB, §§ 458, 462 StPO. Welches Gericht für die nach § 462 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig ist, ist in § 462a StPO geregelt. Die Aufgaben, die danach der Strafvollstreckungskammer zugewiesen sind, nimmt bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sind, nach §§ 82 Abs. 1, 110 Abs. 1 JGG der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter wahr. Zwar verweist Art. 313 Abs. 5 EGStGB nicht auf § 462a StPO, aber eine andere mögliche gesetzliche Zuständigkeitsregelung besteht nicht. Darüber hinaus kennt das JGG in § 66 Abs. 2 Satz 4 JGG auch bei dem nachträglichen Ergänzungsverfahren die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters.
Eine Ermäßigung der Einheitsjugendstrafe kommt nicht in Betracht. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.03.2023, Az. 647 Ls 486/22 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in insgesamt 13 Fällen schuldig gesprochen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb. Einbezogen wurde das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2022, Az: 647 Ds 101/22. Dort wurde der Verurteilte wegen versuchten und vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln in 3 Fällen schuldig gesprochen. In zwei Fällen ging es um den Besitz von Amphetamin, davon in einem Fall im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit mit einem Joint und damit keiner Tateinheit i.S.d. Art. 313 Abs. 3 EGStGB. Beide Fälle bleiben nach dem CanG auch weiterhin strafbar. In einem weiteren Fall des illegalen Besitzes ging es um den Besitz von nur 0,06g netto Marihuana sowie einen Joint. Angesichts dieser lediglich geringen Mengen und des Tatunrechts der Vielzahl an übrigen Taten war keine relevante Auswirkung auf das Strafmaß gegeben.
Heinsberg, 26.04.2024
Amtsgericht
Einsender: RA L. Pieplow, Köln
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