Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

KCanG u.a.

KCanG, CanG, drogenbedingte Weisungen, Neufestsetzung, JGG

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eilenburg, Beschl. v. 18.04.2024 – 8 VRJs 144/23 jug

Eigener Leitsatz:

Zur Neufestsetzung drogenbezogener Weisungen nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes bei tatmehrheitlichen Verurteilungen und Anwendung von Jugendstrafrecht.




In pp.

Von einer Neufestsetzung der mit Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 21.11.2023 ausgesprochenen Ahndung wird abgesehen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren wurde die heranwachsende Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 21.11.2023 wegen Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 31.03.2023, das wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 3 Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen erging, schuldig gesprochen, wobei sie unter Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG angewiesen wurde, sich zum 14.12.2023 in die stationäre Entgiftungsbehandlung nach W. zu begeben und von dort aus eine Langzeittherapie zu beantragen und bei Bereitstellung einer Langzeittherapie diese anzutreten und nicht vorzeitig abzubrechen. Bis zur Bewilligung einer Therapie hat sie nach Vorgabe einer Suchtberatungsstelle die dort anberaumten Termine wahrzunehmen.
Randnummer2

Die Verurteilung hatte dabei u. a. folgenden Sachverhalt zum Gegenstand:

„Am 24.11.2022 gegen 18:09 Uhr führte die Angeklagte hinter dem Jugendtreff […] in der Handtasche einen Grinder mit Anhaftungen von Marihuana sowie einen angerauchten Joint mit 0,17 Gramm Marihuana-Tabak-Gemischs wissentlich und willentlich mit sich. Wie die Angeklagte wusste, besaß sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.“

Die Verurteilte hat die drogenbezogene Weisung bislang nicht umgesetzt, was mit ihr zum Anhörungstermin am 20.02.2024 thematisiert wurde.

II.

Das Gericht sieht in Anwendung von Art. 313 Abs. 4, 316p EGStGB i. V. m. §§ 31, 66 JGG von einer Neufestsetzung der mit Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 21.11.2023 verhängten Sanktion ab. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) zum 01.04.2024 wurde durch Art. 13 CanG das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert und Art. 316p EGStGB eingefügt, wonach im Hinblick auf vor dem 01.04.2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, Art. 313 EGStGB entsprechend anzuwenden ist. Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB sieht vor, dass rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Art. 313 Abs. 4 EGStGB ergänzt dies um folgende Regelung: Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des ebenfalls zum 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist es (grundsätzlich) verboten, Cannabis zu besitzen, wobei es jedoch gemäß § 3 Abs. 1 KCanG Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt ist.

Im Weiteren regelt das Konsumcannabisgesetz in § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG zum einen, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nr. 1 mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist. Zum anderen sieht es in § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG vor, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 Nr. 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, und sanktioniert die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 3.000 Euro (Abs. 2).

2. Unter Zugrundelegung der nunmehr einschlägigen Regelungen, wäre der rechtskräftig abgeurteilte Sachverhalt vom 24.11.2022 straflos geblieben. Obgleich sich das Verfahren noch in der Vollstreckung befindet, ist von einer Neufestsetzung der ausgesprochenen Ahndung abzusehen. Unter Beachtung des erzieherischen Gedankens im Jugendstrafrecht und der Einheitlichkeit der Rechtsfolgenentscheidung ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass der zum Zeitpunkt der Tatbegehung unerlaubte Besitz des Betäubungsmittels Cannabis am 24.11.2022 nur einen nicht ins Gewicht fallenden Beitrag der erkannten Rechtsfolge ausmacht und die Verurteilte Mischkonsumentin auch härterer Drogen (Methamphetamin, GHB, etc.) war und ist. Nicht zuletzt ist dies, nachdem die Verurteilte bereits die angewiesene stationäre Entgiftungsbehandlung nicht angetreten hat, im Rahmen der Anhörung deutlich geworden.

Im Ergebnis ist daher eine Neufestsetzung der ausgesprochenen Ahndung nicht veranlasst.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".