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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Einziehung, zusätzliche Verfahrensgebühr, Beschlagnahme zu Beweiszwecken

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2024 - 2 Ws 186/23 (S)

Eigener Leitsatz:

Bei der Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel entsteht die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht.


OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2024 - 2 Ws 186/23 (S)

In pp.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus – Rechtspfleger – vom 24. August 2023 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Das Landgericht Cottbus hat den früheren Angeklagten („Name 01“) mit Urteil vom 3. Juni 2021 vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen und dessen notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt. Unter dem 26. Januar 2022 beantragte der Antragsteller als Verteidiger des früheren Angeklagten aus abgetretenem Recht, notwendige Auslagen in Höhe von insgesamt 13.309,56 EUR festzusetzen. Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrages ist u.a. eine Verfahrensgebühr „Einziehung" (Nr. 4142 VV RVG) unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von 2.276.300,- EUR in Höhe von 8.613,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG).

Mit Beschluss vom 24. August 2023 hat das Landgericht Cottbus - Rechtspfleger - die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 690,80 EUR nebst Zinsen festgesetzt und dabei unter anderem die geltend gemachte Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG abgesetzt.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Landgericht die Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG abgesetzt hat.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und ersichtlich auf die Frage der Absetzung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG beschränkt. Die Beschwerdebegründung befasst sich allein mit dieser. In ihr heißt es, der Beschluss des Landgerichts werde „insbesondere dahingehend angefochten, soweit die beantragte Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht festgesetzt“ worden sei. Schließlich wird (allein) beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass auch die beantragte Gebühr Nr. 4142 VV RVG festzusetzen sei.

Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Das Landgericht hat die Nr. 4142 VV RVG zu Recht abgesetzt.

Die Verfahrensgebühr „bei Einziehung und verwandten Maßnahmen" entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Wie der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2024 zutreffend ausgeführt hat, löst mithin nicht jede Beschlagnahme den Gebührentatbestand aus, sondern nur solche Beschlagnahmen, deren Ziel es ist, eine der genannten Rechtsfolgen zu ermöglichen und damit die Beseitigung des Gegenstandes (Vermögenswerts) herbeizuführen; bei der Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel entsteht die Gebühr hingegen nicht (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 17. Februar 2009- 2 Ws 378/08, BeckRS 2009, 8073; BeckOK-RVG/v. Seltmann/Knaudt, Nr. 4142 Rdnr. 5 mwN.).

Im zugrunde liegenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ist es zu einer Beschlagnahme mit dem Zweck der Sicherung einer Einziehung nicht gekommen. Die angeordnete Sicherstellung von Uhren, die später dann in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ulm (17 Js 1306/17) dem Berechtigten ausgehändigt wurden, erfolgte vielmehr aktenkundig ausdrücklich und allein deshalb, weil diese „als Beweismittel von Bedeutung sein können" (BI. 15 d.A.). Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller wegen der beschlagnahmten Uhren mit Blick auf eine Einziehung oder damit verwandte Maßnahme tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2023, Az.: 2 Ws 102/23 (S)).

Die geltend gemachte Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist deshalb nicht entstanden.

Der Schriftsatz des Antragstellers vom 14. März 2024 lag dem Senat vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


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