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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Festplatten, notwendige Auslagen, Audiodateien

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 27.12.2023 - 3 St 2 BJs 4/21

Eigener Leitsatz:

Kosten für die Beschaffung einer externen Festplatte bzw. eines gleichwertigen Speichermediums zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme von verfahrensgegenständlichen Audio-Dateien sind erforderliche Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG.


OLG Jena
3 St 2 BJs 4/21

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

u.a.

wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.

hat der Senat für Staatsschutzsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
Richter am Oberlandesgericht,
Richter am Oberlandesgericht,
Richterin am Oberlandesgericht und
Richter am Landgericht

am 27.12.2023

beschlossen:

Auf Antrag der Rechtsanwälte pp. und pp. wird festgestellt, dass die Kosten für die. Beschaffung einer externen Festplatte bzw. eines gleichwertigen Speichermediums zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme der verfahrensgegenständlichen Audio-Dateien erforderliche Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG sind.

Gründe:

Die im Tenor genannten Auslagen sind zur sachgerechten Durchführung des Verfahrens seitens der Verteidigung erforderlich.

Es handelt sich bei den in Rede stehenden Anschaffungskosten auch aus Sicht des Senats nicht um Kosten, die bereits für den allgemeinen Bürobetrieb der Strafverteidiger angefallen sind. Aufwendungen für Computer und EDV-Anlagen zählen nur insoweit zu den allgemeinen Geschäftskosten, als sie für die Unterhaltung des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwalts im Allgemeinen entstehen (OLG Hamm, Beschluss v. 6.5.2015 — 2 Ws 40/15, BeckRS 2015, 12437). Das Datenvolumen der in Rede stehenden Beweismittel ist mit ca. zwei Terabyte so groß, dass es die für die Unterhaltung des Kanzleibetriebs im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für Speicherbedarf übersteigen wird (vgl. OLG Celle, a.a.O.) und dies zudem für eine erhebliche Dauer.

Hinzu tritt, dass der Senat auch bekannt gegeben hatte, dass entsprechende Datenträger aufgrund des damit verbundenen Beschaffungsaufwandes seitens des Thüringer Oberlandesgerichts nicht zur Verfügung gestellt werden können, diese aber bereits zum Transfer der Daten auf die Endgeräte der Verteidigung erforderlich wären.


Einsender: RA B. Heiermann, Dülmen, und RA H. Urbanzyk, Coesfeld

Anmerkung:


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