Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

ANOM-Chatverlauf, Verwertbarkeit, Beweisverwertungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Fulda, Beschl. v. 18.04.2024 - 1 Kls 131 Js 194/23

Eigener Leitsatz:

Da die Verwertbarkeit der ANOM-Chats nach derzeitigem Verfahrensstand fraglich ist, kann hierauf kein dringender Tatverdacht gestützt werden.


1 Kls 131 Js 194/23

LANDGERICHT FULDA

BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen pp.

Verteidiger:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Fulda am 18.04.2024 beschlossen:

Der Haftbefehl des Landgerichts Fulda vom 19.10.2023 (Az. 2 Os 176/23) wird aufgehoben. Der Angeschuldigte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe

Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Fulda vom 19.01.2024 das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zur Last gelegt.

Dem liegt nach dem Anklagesatz der folgende Sachverhalt zugrunde:

„Der Angeschuldigte entschloss sich spätestens im Februar 2021 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben. Zur Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte kommunizierte der Angeschuldigte in der Zeit vom 19.03.2021 bis 01.06.2021 mittels des kryptierten Messengerdienst „Anom" unter seinem User-Namen „pp." mit seinen Geschäftspartnern_

Im Einzelnen kam es zu folgenden Handlungen:

1. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, einen Monat vor dem 28.03.2021 erwarb und übernahm der Angeschuldigte von dem Nutzer des klyptierten Messengerdienst "Anom" mit der JID "pp" 8 Kilogramm Marihuana.

Der Angeschuldigte wiederum veräußerte die Betäubungsmittel gewinnbringend an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer .

2.

Am 09.04.2021 erwarb der Angeschuldigte von dem Nutzer des kryptierten Messengerdienst "Anom" mit der JID „pp" und dem Username "pp." 1,04 Kilogramm Kokain zum Preis von 33.500,00 €.

Die Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte am 10.04.2021 gegen 09:45 Uhr an einen Kurier des Angeschuldigten.

Der Angeschuldigte wiederum veräußerte diese Betäubungsmittel gewinnbringend an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer.

3. Am 27.04.2021 erwarb der Angeschuldigte von dem Nutzer des kryptierten Messengerdienst "Anom" mit der JID „pp.", 7 Kilogramm Marihuana zum Preis von 4.750,00 € pro Kilo.

Die Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte am 28.04.2021 gegen 09:54 Uhr durch den Kurier des „pp." mit der JID "pp." auf dem Parkplatz der Kreissporthalle, Goerdelerstraße 64, 36100 Petersberg.

Die Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

4. Am 28.05.2021 erwarb der Angeschuldigte von dem Nutzer des kryptierten Messengerdienst „Anom" mit der JID „pp.", 9 Kilogramm Amphetamin zum Preis von 600,00 € pro Kilogramm sowie weitern 5 Kilogramm Cannabisharz zum Preis von 3.900,- Euro pro Kilogramm.

Die Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte am 29.05.2021, gegen 08:54 Uhr durch den Kurier des „pp." mit der MD "pp." an der Goerdelerstraße 64, 36100 Petersberg.

Der Beschuldigte wiederum veräußerte diese Betäubungsmittel gewinnbringend an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer.

Angesichts der großen Menge an Betäubungsmitteln war dem Angeschuldigten bewusst, dass es sich jeweils um eine nicht geringe Menge handelte.

Über betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügte der Beschuldigte, wie er wusste, zu keinem Zeitpunkt"

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Fulda sind die folgenden Beweismittel aufgeführt:

Als Zeugen KRK pp. als ermittlungsleitender Beamter, KHK pp. und KHK pp., sowie als Urkunden der Durchsuchungsbericht vom 10.02.2023 pp., die Erklärung des Federal Bureau of Investigation vom 25.02.2022, der Datenlieferungsbericht des BKA vom 26.11.2021, die Chatkommunikation des Angeschuldigten mit dem Anomnutzer „pp" bzw. „pp." sowie ein Vermerk über Finanzermittlungen.

Der Angeschuldigte wurde in dieser Sache am 12.01.2024 aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Fulda vom 19.10.2023 (Az. 2 Qs 176/23) festgenommen und befindet sich seit dem 12.01.2024 in der Justizvollzugsanstalt Fulda.

II.

Es liegt gegen den Angeschuldigten kein dringender Tatverdacht vor. Die angeklagten Taten können dem Angeschuldigten nur bei Bejahung der Verwertbarkeit der den Angeschuldigten belastenden Anom-Chats nachgewiesen werden. Der Angeschuldigte hat sich zu den Tatvorwürfen bislang nicht eingelassen. Taugliche Tatzeugen und andere Beweismittel zum Nachweis der Taten sind nicht vorhanden. Die Anklage beruht allein auf der Auswertung des gesicherten Chatverkehrs des Krypto-Messengerdienstes „ANOM". Nach Auffassung der Anklage kommunizierte der Angeschuldigte über diesen Messengerdienst unter seinem Usernamen „pp." und der JID „pp." mit seinen Geschäftspartnern (mit einem Nutzer der JID „pp", einem Nutzer mit der JID „pp.", mit einem Nutzer der JID „pp., mit dem Nutzer mit der JID „pp.", sowie dem Nutzer mit der JID „pp ." offen über die angeklagten Betäubungsmittelgeschäfte.

Nach derzeitigem Ermittlungsstand erscheint eine Verwertbarkeit der Anom-Chats als Beweismittel aber zweifelhaft.

1. Aus den vorliegenden Berichten des FBI vom 25.02.2022 und vom 25.03.2022, den vorliegenden Datenlieferungsberichten sowie den weiteren Erkenntnissen anderer Gerichte, namentlich dem Landgericht Memmingen (Urteil vom 21.08.2023 ,1 KLs 401 Js 10121/22), ergeben sich die folgenden Umstände hinsichtlich der Gewinnung der Erkenntnisse aus „ANOM"-Chatverläufe:

Bei dem Krypto-Messengerdienst „ANOM" handelt es sich um ein verschlüsseltes Kommunikationssystem, welches durch das amerikanische FBI entwickelt und inkognito unter kriminellen Organisationen vermarktet wurde. Das FBI ist die zentrale Sicherheitsbehörde der Vereinigten Staaten. In ihr sind sowohl Strafverfolgungsbehörde als auch Inlandsgeheimdienst der US-Bundesregierung zusammengefasst. Als Nachrichtendienst betreibt das FBI die Vorfeldaufklärung möglicher Bedrohungen unabhängig von einem konkreten Verdacht. Daneben leistet das FBI auch im Wege der Amtshilfe technische Unterstützung für andere Ermittlungsbehörden. Den Nutzern wurde Anonymität garantiert, denn die Mobiltelefone sollten abhörsicher und verschlüsselt, von Strafverfolgungsbehörden also nicht zu verfolgen sein. Tatsächlich hatte das FBI aber die Möglichkeit, sämtliche über „ANOM" verschickte Nachrichten zu entschlüsseln und mitzulesen, was den Nutzern der Krypto-Handys nicht bekannt war. Die überwiegenden Nutzer der „ANOM"-Krypto-Handys waren nicht Staatsbürger der USA und nicht ansässig in den USA Das FBI suchte im Sommer 2019 im Zuge der Entwicklung von „ANOM" nach einem „Drittland" außerhalb der USA, um dort einen Server zur Erhebung der „ANOM"-Daten einzurichten. Dem „Drittland" wurde auf dessen Bitte hin zugesichert, dass dessen Identität geheim gehalten wird (Sh. I, BI. IV). Das „Drittland" erhob ab Oktober 2019 aufgrund eines vom FBI behaupteten gerichtlichen Beschlusses die Daten des „ANOM"-Servers und leitete sie an das FBI im Wege der Rechtshilfe weiter im Rahmen des daraufhin vom FBI eingeleiteten Verfahrens namens „Trojan Shield" wurden unter anderem Taten mit Deutschlandbezug bekannt Der nationale gerichtliche Beschluss des Drittlands lief zum 07.06.2021 aus, sodass ab diesem Zeitpunkt keine Daten mehr erhoben wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte am 21.04.2021 und am 28.09.2021 Rechtshilfeersuchen an die US-amerikanischen Justizbehörden, woraufhin die „ANOM"-Daten über das Bundeskriminalamt übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 03.06.2021 erteilte das FBI die Erlaubnis zur offiziellen Verwendung der Daten in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. In diesem Zusammenhang stellte das FBI jedoch im Schreiben vom 03.06.2021 wie auch in einem weiteren Schreiben vom 22.12.2021 ausdrücklich klar, dass es keine Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Unterstützung, wie etwa in Bezug auf Zeugenaussagen oder Dokumentenauthentifizierung im Rahmen von Gerichtsverfahren, macht. In seinem Schreiben vom 22.12.2021 führte das FBI aus:

„Das FBI ist weder jetzt noch in der Zukunft in der Lage, die Identität des vorgenannten Drittlandes freizugeben."

Seitens des FBI wurde in einem weiteren Schreiben an die GenStA Frankfurt a.M. vom 27.04.2022 lediglich die Information erteilt, dass es sich bei dem „Drittland" um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handle und dass die Daten in dem Drittland nach dem dortigen nationalen Recht auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung erhoben worden seien. Ferner wurde mitgeteilt, dass die überwiegende Mehrheit der die „ANOM"-Handys nutzenden Personen nicht Staatsbürger der USA und auch nicht in den USA ansässig seien. Da die Identität des Drittlands unbekannt ist, liegen auch keine entsprechenden Gerichtsbeschlüsse aus dem Drittland vor. Dem Bundeskriminalamt ist der Drittstaat ebenso wenig bekannt wie der Grund für dessen Geheimhaltung durch das FBI (vgl. BT-Drucksache 20/1249, S. 6). Auch der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. sind weder das Drittland noch die dort nach den Behauptungen des FBI ergangenen Gerichtsbeschlüsse bekannt. Eine Einsichtnahme und Überprüfung der behaupteten Gerichtsbeschlüsse zur Erhebung der „ANOM"-Daten ist den Verfahrensbeteiligten und der Kammer daher derzeit nicht möglich.

2. Die Verwertbarkeit der aus der Auswertung des „ANOM"-Chatverkehrs gewonnenen Erkenntnisse werden derzeit von der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 2211.2021 — 1 HEs 427/21; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.02.2022 — 1 HEs 509/21, 1 HEs 510/21, 1 HEs 511/21, 1 HEs 512/21, 1 HEs 513/21, 1 HEs 514/21 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2024 — 3 Ws 353/23; a. A. OLG München, vom 19.10.2023 —1 Ws 525/23). Eine Entscheidung des BGH zur Frage der Verwertbarkeit von „ANOM"-Chats existiert noch nicht. Nach Auffassung der Kammer bestehen Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit der „ANOM"-Chats.

Zwar sieht das deutsche Recht keine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung für im Wege der Rechtshilfe aus dem europäischen Ausland erlangte Daten vor.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. Beschluss des BGH vom 02.03.2022, 5 StR 457/21) lässt aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ein von den nationalen deutschen Vorschriften abweichendes Verfahren die Verwertbarkeit von im Ausland erhobenen Beweisen grundsätzlich unberührt und verpflichtet die deutschen Gerichte nicht dazu, die Rechtmäßigkeit von originär im Ausland geführten Ermittlungsmaßnahmen anhand der Vorschriften des ausländischen Rechts auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Beweisverwertungsverbote greifen nur in Ausnahmefällen ein, etwa, wenn die im Ausland erhobenen Beweise unter Verletzung völkerrechtlich verbindlicher und dem Individualrechtsgüterschutz dienender Garantien wie etwa Art. 3 oder Art. 6 EMRK, oder unter Verstoß gegen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze im Sinne des „ordre public" gewonnen wurden oder aber wenn die Ermittlungshandlung der Umgehung nationaler Vorschriften diente. Es muss also ein so schwerwiegender Mangel vorliegen, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist. Nur das kann ein deutsches Gericht prüfen und feststellen.

a) Der Drittstaat ist weder der Bundesregierung noch dem Bundeskriminalamt bekannt. Ebenso wenig bekannt ist der Grund für dessen Geheimhaltung durch das FBI. Angeblich sollen die Gerichte dieses Drittstaates Beschlüsse erlassen haben, die eine Auswertung und Weitergabe dieser Daten an das FBI gestatten. Diese behaupteten Beschlüsse existieren zwar nach Auskunft des FBI, sind bislang aber auch nur vom Hörensagen bekannt und können nicht überprüft werden. Durch die Trennung von beweiserhebendem und beweisverwertendem Staat werden bei der Verwertung von ANOM-Chats die Verteidigungsrechte von Beschuldigten erheblich beschränkt. Für einen Beschuldigten besteht bei dieser Sachlage in Ermangelung eines gerichtlichen Beschlusses keine Möglichkeit, den Beschluss zu überprüfen und sich gegen den Beschluss im beweiserhebenden Drittland gerichtlich zur Wehr zu setzen. Dem Beschuldigten ist in diesem Falle jegliche Prüfungs- und Rechtsmittelmöglichkeit hinsichtlich des Eingriffsbeschlusses des Drittlandes versagt. Dies verstößt möglicherweise gegen Art. 6 Abs. 3 EMRK sowie den ordre public und würde bereits deswegen zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der aus der Maßnahme gewonnenen Daten führen (vgl. BeckOK StPO/Graf, 50. Ed. 1.1.2024, StPO § 100a Rn. 99d). Auch die Kammer ist aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes, wie er sich aus den vorgelegten Akten darstellt, nicht in der Lage, die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze zu überprüfen, insbesondere ob eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung besteht.

b) Abschließend ist anzuführen, dass die Kammer nicht verkennt, dass das Strafverfahrensrecht keinen allgemein geltenden Grundsatz kennt, wonach jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Ob ein solches eingreift, ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Deshalb handelt es sich bei einem Beweisverwertungsverbot um eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich beeinflusst wird das Ergebnis der danach vorzunehmenden Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staatlichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird. Andererseits ist das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes von Belang, das sich vor allem danach bemisst, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Beschuldigten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde.

Vorliegend wird dem Angeschuldigten jegliche Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit der Informationsgewinnung in dem unbekannten Drittstaat zu überprüfen und ihm somit jegliche Möglichkeit, zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des auf diesen Informationen beruhenden Verfahrens genommen wird.

Die Bejahung der Verwertbarkeit der Anom-Chats führt im Ergebnis dazu, dass sich deutsche Gerichte allein auf die Behauptung des FBI — einer nicht zur EU gehörenden Polizei- und Geheimdienstbehörde — verlassen und auf jegliche richterliche Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben und der Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise verzichten müssen.

Da die Verwertbarkeit der Anorn-Chats nach derzeitigem Verfahrensstand somit fraglich ist, kann hierauf kein dringender Tatverdacht gestützt werden.

Der Haftbefehl ist daher aufzuheben.

Fulda, den 18.04.2024

Landgericht - 1. Strafkammer -


Einsender: RA E. Zünbül, Leipzig

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".