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Entscheidungen

StPO

Elektronische Akte, Urteilsabsetzungsfrist, zur Akte bringen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2023 - 3 RBs 10/23

Eigener Leitsatz:

Das Ablegen eines Urteils im Ordner „Geschäftsgang“ genügt nicht, um ein Dokument in einer elektronischen Akte zu dieser zu bringen.


In der Bußgeldsache

gegen pp,

wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht pp. als Einzelrichter am 4. Juli 2023 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde hat schon mit der zulässig erhobenen Rüge, das angefochtene Urteil sei verspätet abgesetzt und nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO iVm § 46 OWiG zu den Akten gebracht worden, zumindest vorläufig Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer erneuten Senatszuschrift dazu folgendes ausgeführt:

"Zwar hat die Richterin das Urteil im Ordner "Geschäftsgang" abgelegt, jedoch genügt dies nicht, um ein Dokument in einer elektronischen Akte zu dieser zu bringen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage (2023), § 32b Rn. 4), da es sich bei dem Ordner "Geschäftsgang" um einen Zwischenspeicher handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32b Abs. 2 StPO ist ein Dokument zu den Akten gebracht, sobald es in der elektronischen Akte gespeichert ist. Gespeichert wurde das Urteil - wie aus den Dokumenteneigenschaften des Urteils (welche mittels rechter Maustaste abgerufen werden können, Bl. 195 d. A.) ersichtlich - durch die Abteilungsrichterin selbst am 3. November 2022. Unabhängig von der eindeutigen Gesetzeslage ist nicht ersichtlich, wieso die Richterin das Urteil am 3. November eigenhändig in die Akte speichert, wenn sie - wie in der dienstlichen Äußerung angegeben - davon ausgeht, mit der Ablage im Ordner "Geschäftsgang" bereits alles Erforderliche veranlasst zu haben."

Dem tritt der Senat bei.

Für eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal besteht kein Anlass.


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Anmerkung:


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