Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 18.01.2024 – 2 WF 177/23
Eigener Leitsatz:
1. Einseitige Gespräche nur einer Partei mit dem Gericht stellen keine Besprechung im Sinne von Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV-RVG dar. Erforderlich ist vielmehr stets die Beteiligung von zumindest zwei am Verfahren Beteiligten mit dem Ziel, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen.
2. Ein Telefongespräch zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten einer Partei und dem zuständigen Richter kann daher mangels Einbeziehung der Gegenseite keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG auslösen.
In pp.
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 25.09.2023, Az. 3 F 73/21, aufgehoben.
Es verbleibt bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 28.08.2023, nach dem die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss vom 18.04.2023 zu erstattenden Kosten auf 1.442,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.04.2023 festgesetzt werden.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung einer Terminsgebühr in einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
1. Die Antragsteller verlangten von der Antragsgegnerin, ihrer Schwiegertochter, die Rückzahlung eines hälftigen Darlehensbetrages in Höhe von 9.580,00 €. Nach Zustellung der Antragsschrift zahlte die Antragsgegnerin die Hauptforderung mit Eingang am 07.03.2023 auf das Konto der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller. Am 09.03.2023 führte der anwaltliche Vertreter der Antragsteller ein Telefonat mit dem zuständigen Richter am Amtsgericht. Gegenstand war dabei in Verbindung mit dem weiteren zwischen den Beteiligten geführten Verfahren 4 F 611/22 die Frage, wie beide Verfahren ohne die Tragung von Verfahrenskosten durch die Antragstellerseite beendet werden konnten. Mit Schriftsatz vom 10.03.2023 erklärten die Antragsteller daraufhin unter Bezugnahme auf das Telefonat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt bis auf die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten. Hinsichtlich dieser erweiterten sie den Antrag auf einen Freistellungsbetrag von 1.192,86 €. Dieser wurde am 13.03.2023 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller erstattet, woraufhin die Antragsteller mit Schriftsatz vom gleichen Tag das Verfahren insgesamt für erledigt erklärten. Nachdem die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht widersprach (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), legte das Amtsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18.04.2023 die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Verfahrenswert auf 9.580,00 € fest.
2. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 beantragten die Antragsteller die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 2.319,65 € brutto festzusetzen. Hierin enthalten war eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG Vorb. 3 Abs. 3 in Höhe von 736,80 € netto.
Nachfolgend wendete sich die Antragsgegnerin gegen die Festsetzung der Terminsgebühr, da aufgrund der Erledigung der Hauptsache keine mündliche Verhandlung mehr vorgesehen gewesen sei. Auch sei im Zeitpunkt des Telefonats der Antragstellerseite mit dem Gericht am 09.03.2023 die Hauptsache aufgrund der am 07.03.2023 erfolgten Zahlung bereits erledigt gewesen. Hiergegen verwiesen die Antragsteller darauf, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG auch ein Telefonat mit der zuständigen Gerichtsperson die Voraussetzungen einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung sei.
3. Mit Beschluss vom 28.08.2023 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten zunächst auf 1.442,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2023 unter Ablehnung des Anfalls einer Terminsgebühr festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Telefonats die Hauptforderung bereits bezahlt gewesen sei, so dass Gegenstand der Besprechung lediglich Angelegenheiten gewesen sein können, für die kein Streitwert festgesetzt worden sei.
Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Amtsgericht zunächst eine dienstliche Stellungnahme des zuständigen Richters hinsichtlich des Telefongesprächs vom 09.03.2023 eingeholt. Auf die am 18.09.2023 abgegebene Stellungnahme, in welcher ein Telefongespräch betreffend die Frage der Kostentragung bestätigt wurde, wird Bezug genommen (Bl. 48 d.A.). Mit Beschluss vom 25.09.2023 hat die Rechtspflegerin daraufhin der sofortigen Beschwerde abgeholfen und die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten unter Einschluss der Terminsgebühr antragsgemäß auf 2.319,65 € festgesetzt. Eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung liege grundsätzlich auch bei einem Telefonat nur eines Beteiligten mit dem Gericht vor. Das Verfahren sei im Zeitpunkt des Telefonats in der Hauptsache auch noch nicht erledigt gewesen, nachdem die Erledigungserklärung durch die Antragsteller erst einen Tag später am 10.03.2023 erfolgt sei.
Gegen diese ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 28.09.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 12.10.2023 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Ihrer Auffassung nach könne für ein bereits tatsächlich erledigtes Verfahren, bei dem lediglich noch die Kostentragung Gegenstand sei, keine Terminsgebühr anfallen. Dem Gericht sei bei der Besprechung bekannt gewesen, dass bezüglich der Hauptsache zuvor bereits eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt worden sei.
Mit Beschluss vom 16.10.2023 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Eine von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattende 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG ist nicht angefallen.
1. Gemäß Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen bei der Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Wie insbesondere eine - auch telefonisch mögliche (vgl. BGH, Beschluss v. 20.11.2006, Az. II ZB 9/06) - außergerichtliche Besprechung formal ausgestaltet sein muss, um die Terminsgebühr auszulösen, ist in Rechtsprechung und Literatur in verschiedenen Punkten umstritten. Dieses betrifft unter anderem die vorliegend maßgebliche Frage, ob auch eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung nur einer Partei mit dem Gericht ohne Einbeziehung der Gegenpartei geeignet ist, den Kostentatbestand auszulösen (ablehnend Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 19.01.2022, Az. 6 Ko 1615/21; OVG Münster, Beschluss v. 03.02.2014, Az. 6 E 1209/12; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 132; i.Erg. auch Schneider/Volpert/Fölsch - Winkler, Kostenrecht, 3. Aufl., VV RVG Vorbem. 3 Rn. 40; bejahend hingegen Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., VV Vorbemerkung 3 Rn. 216; Mayer/Kroiß-Mayer, RVG, 8. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn. 58; SG Fulda, Beschluss v. 08.03.2011, Az. S 3 SF 60/10).
Der Senat schließt sich der wohl überwiegenden Auffassung an, nach der einseitige Gespräche nur einer Partei mit dem Gericht keine Besprechung im Sinne von Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV-RVG darstellen. Erforderlich ist vielmehr stets die Beteiligung von zumindest zwei am Verfahren Beteiligten mit dem Ziel, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen. Dieses ergibt sich sowohl aus der historischen Entwicklung des Gebührentatbestands wie auch dessen gesetzgeberisch verfolgtem Zweck.
a) Gesetzgeberischer Zweck der Ausweitung der Möglichkeit der Geltendmachung einer Terminsgebühr auch in Fällen außergerichtlicher Tätigkeit mit der Einführung des RVG seit dem 01.07.2004 ist die Förderung der gütlichen Streitbeilegung sowie einer verfahrensökonomischen Vermeidung ressourcenbindender Präsenztermine. Solche außer- und vorgerichtlichen Besprechungen waren vor der Geltung des RVG nicht honoriert worden, so dass in der Praxis deshalb häufig ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt wurde, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach „Erörterung der Sach- und Rechtslage“ protokolliert und damit die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 BRAGO ausgelöst wurde (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/1971, S. 209). Nach der zum 01.07.2004 mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung von Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG sollte die Terminsgebühr entstehen für „...die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“. Das sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergebende gesetzgeberische Leitbild bestand somit in der direkten vor- oder außergerichtlichen Kommunikation der Beteiligten.
Mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 wurde Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG dahingehend ergänzt, dass die Terminsgebühr auch anfiel für „...die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“.
Durch die Einfügung des Wortes „auch“ sollte klargestellt werden, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirkt, wie dieses beispielsweise regelmäßig in einem Gütetermin oder einem PKH-Erörterungstermin der Fall sein kann (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/3038, S. 56). Erfasst werden sollte lediglich eine Ausweitung des Kreises der Beteiligten an der Besprechung auf das Gericht. Wie sich unter anderem aus den in der Gesetzesbegründung angegebenen Beispielen ergibt, sollte hiermit jedoch keine grundsätzliche Änderung des auf eine erledigungsbezogene Kommunikation zwischen den Beteiligten gerichteten Besprechungsbegriffs verbunden sein (vgl. auch OVG Münster, Beschluss v. 03.02.2014, Az. 6 E 1209/12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.03.2009, Az 1 K 72/08).
Auch mit der Neufassung von Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 ist keine inhaltliche Änderung des Kreises der an der Besprechung Beteiligten bezweckt. Zwar fehlt in der Neuformulierung von Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV-RVG „die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“ die vorherige Konkretisierung „auch ohne Beteiligung des Gerichts“. Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass hiermit eine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte. Dieses wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn mit der Neufassung auf Anwendungsprobleme in der Praxis reagiert worden wäre. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Nichtauslösen der Terminsgebühr für den praktisch bedeutsamen Fall von Telefonaten zwischen dem Richter und nur einem Prozessbeteiligten bereits zuvor allgemeiner Ansicht entsprach (vgl. OVG Bremen Beschluss v. 24.04.2015, Az.1 S 250/14). Der neu gefasste Absatz 3 sollte zum einen den Anwendungsbereich auch auf Anhörungstermine ausweiten sowie zum anderen klarstellen, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 274). Der Fortfall der Formulierung „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ stellt sich daher als rein redaktionelle Änderung dar.
b) Nach dem gesetzgeberischen Willen erfasst der Begriff der Besprechung daher den mündlichen und auch telefonisch möglichen Austausch von Erklärungen mit der Gegenseite, wobei die Bereitschaft der Gegenseite bestehen muss, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (so bereits BGH, Beschluss vom 20.11.2006, Az. II ZB 9/06; BVerwG Beschluss v. 03.09.2018, Az. 3 KSt 1.18). Dem Gericht fehlt es insoweit bereits an der allein den Beteiligten vorbehaltenen Möglichkeit der Disposition über den Verfahrensgegenstand, die Voraussetzung einer außerterminlichen Erledigung im Einvernehmen ist (vgl. FG Thüringen Beschluss v. 16.05.2011, Az. 4 Ko 772/10). Daher ist die zusätzliche Beteiligung des Gerichts lediglich unschädlich, aber kann nicht die Teilnahme eines Verfahrensbeteiligten ersetzen.
c) Auch der Sinn und Zweck des Anfalls der Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG, der in der Förderung der gütlichen Streitbeilegung sowie einer verfahrensökonomischen Vermeidung von Präsenzterminen liegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr drohen bei einem Wegfall der Beschränkung des Begriffs der Besprechung auf Kommunikationsvorgänge, an denen mindesten zwei Parteien beteiligt sind, aufgrund Konturenlosigkeit der Bestimmung erhebliche praktische Anwendungsschwierigkeiten. So würde bereits der telefonisch statt schriftlich erteilte Hinweis des Gerichts an eine Partei auf die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung mit dem Anraten einer Klagerücknahme als auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch grundsätzlich eine Terminsgebühr begründen.
d) Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Telefongespräch zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und dem zuständigen Richter beim Amtsgericht am 09.03.2023 daher mangels Einbeziehung der Antragsgegnerseite keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG auslösen. Der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 25.09.2023 ist daher aufzuheben. Es verbleibt bei der mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 28.08.2023 angeordneten Kostenerstattung, gegen die bis auf die Frage des Anfalls der Terminsgebühr im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben werden.
2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (Nr. 1912 KV FamGKG).
3. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfrage der Voraussetzung des Anfalls einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.
Einsender:
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".