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Entscheidungen

StPO

Wiederaufnahme des Verfahrens, neue Beweismittel, weiterer Sachverständiger, Begründung des Wiederaufnahmeantrags

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 06.10.2023 – 2 Ws 79/23

Eigener Leitsatz:

Um prüfen zu können, ob ein im Wiederaufnahmeverfahren benannter neuer Sachverständige sein Gutachten aufgrund anderer Anknüpfungstatsachen erstatten wird und er überlegene Forschungsmittel verwendet ist schon im Wiederaufnahmeverfahren die Vorlage des neuen Gutachtens notwendig. Allerdings ist berücksichtigen sein, dass leicht behebbare Mängel eines Wiederaufnahmeantrags nicht ohne vorherige Gelegenheit zur Nachbesserung zu der Verwerfung eines Antrags als unzulässig führen.


2 Ws 79/23161 AR 119/23

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 6. Oktober 2023 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe :

I.

1. Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 in dem Verfahren 533 KLs 13/19 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines Dopingmittels in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Zudem hat das Landgericht gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.000,- Euro angeordnet.
In dem Urteil traf das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter anderem folgende Feststellungen:

„Ra und V planten, an die Geschäfte mit Amphetamin, die Grundlage der Verurteilung von Ra gewesen waren, nach Ras Verlegung in den Offenen Vollzug anzuknüpfen bzw. diese wieder aufzunehmen. Sie wollten künftig auf unbestimmte Zeit und in einigem Umfang Amphetamin herstellen, um es gewinnbringend zu veräußern. Sie beabsichtigten, im großen Stil, regelmäßig alle drei Monate, Amphetamin zu kochen. Um ihr Vorhaben umzusetzen, banden sie verschiedene weitere Personen ein. [...] Ra kannte aus gemeinsamen Haftzeiten Rei, der wegen der Herstellung von Amphetamin verurteilt worden war und über entsprechende chemische Kenntnisse verfügte. Ra warb Rei an, anderen an dem Projekt beteiligten Personen zu vermitteln, wie man Amphetamin-Öl in größeren Mengen kocht. Ra und V stellten Rei hierfür einmalig 8.000 Euro in Aussicht, 3.000 Euro hiervon bekam er vorab. [...]

Rei erstellt nach den Maßgaben, die V ihm mitteilte, eine Einkaufsliste für Chemikalien und Gerätschaften mit Tipps zur Beschaffung sowie eine Herstellungsanleitung für drei Wege zur Amphetaminherstellung, nämlich insbesondere unter Verwendung von Nitroethan sowie unter Verwendung von Apaan. Ra verfügte aus früheren Zeiten noch über etwa 300 Kilogramm Apaan, das er einsetzen wollte. Allerdings hatte Rei keine Erfahrung mit der Apaan-Herstellungsmethode. Rei favorisierte den ihm bekannten Weg unter Verwendung von Nitroethan und empfahl für die Herstellung von zehn Litern Amphetamingemisch am Tag die Verwendung von 13 50-Liter-Töpfen. Er empfahl, erstmal im Kleinen anzufangen und Erfahrung zu sammeln. Rei sicherte zu, die Herstellung zu begleiten, bis ,alles zur Zufriedenheit‘ sei und es gegebenenfalls zumindest teilweise gemeinsam zu machen. [...] Die Herstellungsanleitung übergab Rei V im Februar 2018. [...]

Am 17. März 2018 begannen Rei und V mit einem Kochvorgang unter Verwendung von Apaan. Rei, der noch keine Erfahrung mit der Apaan-Herstellungsmethode und insbesondere mit der erforderlichen Säurekonzentration hatte, verwendete eine unbekannte Menge Apaan und die 50-prozentige Schwefelsäure, jedoch fand keine Reaktion des Apaans statt. [...]

Am 24. März 2018 starteten Rei und V – diesmal im Beisein von K – einen neuen Anlauf zur Herstellung von Amphetamin-Öl unter Verwendung von Apaan und der hochkonzentrierten Schwefelsäure in der Werkstatt Es. Sie verwendeten einen 30-Liter-Topf, um das Apaan langsam einzurühren. Zum Kühlen stellten sie den Topf anschließend in die Kühltruhe, wo das Gemisch nach ca. 15 bis 20 Minuten unter großer Rauchentwicklung explodierte. Das Gemisch im Topf hatte eine teerartige Konsistenz angenommen und war nicht mehr zu gebrauchen. [...]

Am 1. April 2018 startete ein neuer Anlauf zur Herstellung von Amphetamin-Öl. K holte Rei mit dem von W zur Verfügung gestellten Mietwagen morgens in Berlin ab. Rei und K wurden überwiegend allein tätig, während V mehrfach kurz zugegen war, um zu gucken, wie es laufe. Rei und K starteten zunächst einen Kochvorgang, bei dem sie hochkonzentrierte Schwefelsäure und ein bis zwei Kilogramm Apaan verwendeten. Bei diesem ersten Kochvorgang entstand ein grünliches Öl, das nach Reis Meinung BMK war und den richtigen Geruch hatte. Rei, der sich unter Erfolgsdruck sah, war hierüber erleichtert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war ihnen klar, dass die Herstellungsmethode mit dem vorhandenen Apaan funktionieren würde. Jedoch war das Öl – vermutlich durch zu große Erhitzung – zu bräunlich geworden, so dass es sich nach Meinung Res nicht mehr zur Weiterverarbeitung eignete. Sogleich starteten Rei und K einen weiteren Herstellungsvorgang unter Verwendung der hochkonzentrierten Schwefelsäure und drei oder dreieinhalb Kilogramm Apaan. Spätestens mit diesem Kochvorgang zielten sie darauf ab, Amphetaminbase für marktgängiges Amphetamingemisch im Kilogrammbereich herzustellen, das zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen war. Sie rechneten damit – auch wenn das entstehende BMK nicht rein sein würde und erst nach einer Destillierung weiterverarbeitet werden könnte – später aus dem angesetzten Gemisch mindestens 500 Gramm Amphetaminbase herstellen zu können. Er entstand nach stundenlangem Kochen wieder das BMK. Die Weiterverarbeitung konnte aber an dem Tag aus Zeitgründen nicht weiter erfolgen, weil Rei zurück in die Haftanstalt musste. Rei bestimmte, dass das BMK durch Zugabe von Ätznatron zum späteren Weiterverarbeiten neutralisiert werden sollte. Als V hinzukam, gaben sie gemeinsam Ätznatron zu dem BMK, wobei V zu viel hineinkippte, so dass sie das Gemisch für verdorben hielten. Danach beendeten sie das Kochen für diesen Tag. [...]
K besorgte auf Anweisung von V weitere Materialien zum Kochen von Amphetamin, so am 4. April 2018 einen 48-Liter-Topf und ein Funkthermometer mit der Großhandelskarte von Sa Be bei der Firma Se in Fürth, wobei er die Sachen dort abholte. Hierfür erhielt er 900 Euro von V. Am 5. April 2018 bekam Rei die ihm versprochenen weiteren 5.000 Euro von V ausgehändigt. [...]“

Diese Feststellungen hat das Landgericht unter anderem auf die Einlassungen des Verurteilten, die Angaben der an Durchsuchungsmaßnahmen in der Werkstatt beteiligten Zeugen, die Angaben des chemischen Sachverständigen Dr. Bo und vor allem auf die Angaben des Mitverurteilten K gestützt. Der Verurteilte hat sich nach den Urteilsgründen dahingehend eingelassen, dass die Herstellungsanleitung von ihm stamme und es darum gegangen sei, dass theoretisch und praktisch geprüft werde, ob man Amphetamin-Öl deutlich billiger selbst herstellen als fertig kaufen könne. Der Verurteilte K hat unter anderem angegeben, dass Rei nur das Kochen habe zeigen sollen und noch nie mit Apaan gekocht gehabt habe. Sie hätten Amphetamin-Öl herstellen wollen; den Rest bis zum Amphetamin-Sulfat habe V dann alleine machen wollen, wenn er eine Bestellung habe. Hinsichtlich der konkret verwendeten Mengen Apaan und der Ausbeute von Amphetaminbase aus BMK hat die Kammer vor allem die Einlassung des Mitangeklagten K und die Angaben des Sachverständigen Dr. Bo gewürdigt.

2. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 30. August 2022 hob der Bundesgerichtshof es auf die Revision des Beschwerdeführers nur im Gesamtstrafausspruch sowie insoweit auf, als der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes eines Dopingmittels verurteilt worden war, und sprach ihn diesbezüglich frei. Im Übrigen wurde es dahin geändert, dass der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.000 Euro angeordnet ist. Die vom Verurteilten beim Bundesgerichtshof eingelegte Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 28. September 2022 verworfen. Eine Verfassungsbeschwerde des Verurteilten, die sich gegen die Haftentscheidungen, das Urteil und die damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs richtete, wurde am 23. Januar 2023 nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Am 30. März 2023 hat der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt von Red-L als Pflichtverteidiger beantragt, weil anhand eines neuen Beweismittels eine neue Tatsache dargelegt werde, die dazu führe, dass nicht das Betäubungsmittelgesetz, sondern das Grundstoffüberwachungsgesetz Anwendung finden würde. Dies müsse zu einer milderen Bestrafung des Verurteilten führen.
Unter Vorlage einer Skizze des Verurteilten, (Auszügen aus) der Herstellungsanleitung mit Skizzen, des von den Sachverständigen Dr. Bo und Dr. Bu unterzeichneten Behördengutachtens sowie eines Vermerks zur möglichen Syntheseausbeute, unterzeichnet von Dr. Bo, hat der Verurteilte unter anderem vorgetragen, dass die Verteidigung bereits während der Hauptverhandlung versucht habe, deutlich zu machen, dass der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt Amphetaminwirkstoff habe herstellen wollen. Das Landgericht hätte bei richtiger tatsächlicher Berücksichtigung der bekannten, geschilderten, chemischen Vorgänge erkennen müssen, dass diese die Herstellung eines möglichen Grundstoffs, Benzylmethylketon (BMK), aber nicht die Herstellung von Amphetaminwirkstoff beschreiben würden. Hierzu und zu weiteren (neuen) Tatsachen, wie der Verwendung von Ätznatron, sei Sachverständigenbeweis durch Ladung des Herrn M P vom Bundeskriminalamt zu erheben, der nachweislich Expertise auf dem Gebiet der Amphetaminsynthese habe. Als Folge des neuen Beweismittels bzw. der neuen Tatsache stehe fest, dass die Verurteilten nicht dazu angesetzt hätten, Betäubungsmittel zu erzeugen und das Betäubungsmittelgesetz keine Anwendung finde.

Das Landgericht hat den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Red-L mit Beschluss vom 16. Mai 2023 und anschließend am 31. Mai 2023 den Wiederaufnahmeantrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er insbesondere darauf stützt, dass die von ihm verlangte sachverständige Aufklärung die Frage klären würde, „ob die Verurteilten überhaupt tatsächlich in der Lage gewesen wären, Amphetaminöl herzustellen und dazu angesetzt hatten“.

II.

Das gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme gerichtete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 372 StPO statthaft und zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Zurecht hat das Landgericht den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 368 StPO als unzulässig verworfen. Denn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO lagen nicht vor. Dem Antrag des Verurteilten liegen, soweit er seiner Darlegungspflicht genügt hat, keine neuen Tatsachen und kein neues Beweismittel zugrunde.
1. Nach § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten unter anderem dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet ist. Die Vorschrift beschreibt einen einheitlich zu betrachtenden Wiederaufnahmegrund, bei dem es in erster Linie darum geht, ob ein neues Beweisergebnis beigebracht wird (vgl. Frister in SK-StPO, 5. Aufl. § 359 Rn. 36). Neu in diesem Sinne sind Tatsachen, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilsberatung nicht bekannt waren und von ihm daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Neue Beweismittel sind solche, deren sich das erkennende Gericht nicht bedient hat; den unbekannten stehen die unbenutzten Beweismittel gleich (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 18. November 2005 – I Ws 345/05 –, juris mwN). Die Geeignetheit neuer Tatsachen und Beweismittel ist stets danach zu beurteilen, ob nach Auffassung des Wiederaufnahmegerichts das früher erkennende Gericht anders entschieden hätte, wenn ihm diese neuen Tatsachen und Beweismittel bekannt gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 1 Ws 32/15 –, juris mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2005 – 1 Ws 29/05 –, juris mwN). Der Grundsatz in dubio pro reo gilt bei dieser Geeignetheitsprüfung nicht (vgl. OLG Frankfurt aaO).

2. Sachverständige sind neue Beweismittel, wenn die bisherigen Urteilsfeststellungen keinen Anlass zu sachkundiger Beurteilung gegeben hatten (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. April 2004 – I Ws 117/04 – juris mwN) oder wenn das erkennende Gericht aufgrund eigener Sachkunde entschieden hat (vgl. KG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 4 Ws 122/17 –; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 66. Aufl. § 359 Rn. 34 mwN). Ist in einem Verfahren bereits ein Sachverständiger gehört worden, ist ein vom Antragsteller benannter weiterer Sachverständiger nicht in jedem Fall ein neues Beweismittel. Vor allem reicht es in der Regel nicht, dass der Antragsteller sich darauf beruft, dass der weitere Sachverständige zu anderen Schlussfolgerungen oder zu einer anderen Bewertung gelangen wird, als ein in dem abgeschlossenen Verfahren gehörter Sachverständiger (vgl. BGH NStZ 1993, 502 mwN; Hans. OLG, Beschluss vom 18. Oktober 1999 – 2 Ws 136/99 – juris, mwN; ablehnend Tiemann in KK-StPO 9. Aufl, § 359 Rn. 26 mwN).
Darüber hinaus ist auch ein weiterer Sachverständiger, der einem anderen Fachgebiet angehört, auf anderes Erfahrungswissen zurückgreifen kann oder über Forschungsmittel verfügt, die denen des Erstgutachtens überlegen sind, nicht schlechthin in allen Fallgestaltungen ein neues Beweismittel. Hinzutreten muss, dass eine Beweiserhebung durch einen solchen weiteren Sachverständigen für die entscheidungserhebliche Frage erfolgversprechend erscheint (vgl. BGH aaO; BGHSt 31, 365). Dies kommt etwa in Betracht, weil zugleich als neue Tatsache behauptet wird, der neue Sachverständige werde sein Gutachten aufgrund anderer Anknüpfungstatsachen erstatten, weil der frühere Sachverständige von unzutreffenden oder unzureichenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder weil sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitert haben (vgl. OLG Rostock aaO).
Um dies zu prüfen, um etwa die Verwendung überlegener Forschungsmittel nachzuvollziehen (vgl. Frister in SK-StPO, 5. Aufl. § 359 Rn. 51), ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon im Wiederaufnahmeverfahren die Vorlage des neuen Gutachtens notwendig (vgl. BGH aaO; BGHSt 31, 365). Allerdings dürfte zu berücksichtigen sein, dass leicht behebbare Mängel eines Wiederaufnahmeantrags nicht ohne vorherige Gelegenheit zur Nachbesserung zu der Verwerfung eines Antrags als unzulässig führen dürfen (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. März 2010 – 3 Ws 109-112/10 –, juris).

3. Nach den genannten Maßstäben hat der Verurteilte mit dem Sachverständigen P kein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO benannt. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies schon daraus ergibt, dass der Verurteilte lediglich den Sachverständigen benannt und die zu erwartende Beurteilung des Sachverhalts dargelegt, aber ein vorläufiges Gutachten nicht vorgelegt hat. Denn es ist weder ersichtlich, dass der von dem Verurteilten benannte Sachverständige eine andere Expertise hat als der in der Hauptverhandlung gehörte, noch dass er sein Gutachten aufgrund anderer Anknüpfungspunkte erstatten soll.

a) Der Verurteilte hat bereits selbst nicht vorgetragen, dass der Sachverständige „Herr M P, Bundeskriminalamt, kriminaltechnisches Institut“ oder ein anderer „chemischer Sachverständiger, der nachweislich Expertise auf dem Gebiet der Amphetaminsynthese“ hat, einem anderen Fachgebiet angehört als der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Dr. Bo. Nach den Angaben des Verurteilten ist der Sachverständige P Toxikologe des Bundeskriminalamts. Der Sachverständige Dr. Bo ist ausweislich des in dem Verfahren erstatteten schriftlichen Gutachtens beim Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts als Forensischer Sachverständiger für Toxikologie oder Forensischer Chemiker, mithin auf demselben Fachgebiet, tätig.

Zwar trägt der Antragsteller vor, dass der Sachverständige P auf Analyse und Erkennung von Amphetamin- und Methamphetaminherstellungsvorgängen spezialisiert sein soll. Daraus mag – ohne dass dies sich aus dem Wiederaufnahmevorbringen zwingend ergibt – auf eine größere Sachkunde hinsichtlich der Amphetaminherstellung zu schließen sein. Dies allein würde aber nicht genügen, um in dem Sachverständigen P ein neues Beweismittel zu sehen (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 11 zu § 359 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige P auf anderes Erfahrungswissen als der Sachverständige Dr. Bo zurückgreifen kann oder über überlegene Forschungsmittel verfügt, ergeben sich aus der Beschreibung seiner Expertise in dem Wiederaufnahmeantrag aber nicht. Entsprechendes Wissen oder etwaige Forschungsmittel, die den bisher eingesetzten überlegen wären, führt der Verurteilte hinsichtlich der beantragten Beurteilung der unter Beweis gestellten Behauptungen nicht an.

b) Zudem soll der Sachverständige P sein Gutachten ersichtlich aufgrund der gleichen Anknüpfungspunkte erstatten, wie der frühere Gutachter. Insbesondere die Herstellungsanleitung des Verurteilten Rei, die Einlassung des Verurteilten K sowie die beschlagnahmten Chemikalien und Gegenstände, auf die der (neue) Sachverständige P nach der Antragsschrift seine Begutachtung unter anderem stützen soll, lagen bereits dem durch Dr. Bo erstatteten schriftlichen Gutachten zugrunde. Im Ergebnis geht es dem Verurteilten darum, dass der (nun) von ihm benannte Sachverständige neue Schlüsse aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen ziehen soll. Ein neues Beweismittel stellt er daher nicht dar.

4. Darüber hinaus wird das Anliegen des Verurteilten, das Verfahren aus den Gründen des § 359 Nr. 5 StPO wieder aufnehmen zu lassen, den Anforderungen des Bundesgerichtshofs dahingehend nicht gerecht, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Beweiserhebung durch einen weiteren Sachverständigen für die entscheidungserhebliche Frage erfolgversprechend erscheinen muss (vgl. BGH NStZ 1993, 502; BGHSt 31, 365). Denn das vom Verurteilten genannte Beweismittel und die unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht in der Weise erheblich, dass ihre Bewertung im Rahmen einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung zu einer Verurteilung aufgrund eines milderen und anderen Gesetzes (vgl. § 363 StPO) führen könnte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. März 2017 – 1 Ws 363/16 –, juris mwN). Sie sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung, die rechtliche Beurteilung und den Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Berlin in Verbindung mit der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs zu erschüttern.

Das Wiederaufnahmegesuch stellt darauf ab, dass Apaan und hochkonzentrierte Schwefelsäure zu BMK, aber nicht zu Amphetaminöl oder Amphetaminwirkstoff reagieren, dass Amphetaminöl oder Amphetaminwirkstoff bei der in der Herstellungsanleitung des Verurteilten beschriebenen Reaktion erst entstehe, wenn man in einem Refluxreaktor BMK, Aluminium, Quecksilber, Ammoniak und Alkohol zusammenfüge und reagieren lasse, dass Ätznatron chemisch keine sinnvolle Anwendung bei der Synthese von BMK aus Apaan finde und dass (dagegen) eine Neutralisierung hochkonzentrierter Schwefelsäure vor Entsorgung der Säure aus chemischer Sicht sinnvoll sei. Dieses Antragsvorbringen lässt sich sowohl mit der Beweiswürdigung als auch mit der rechtlichen Würdigung der erkennenden Strafkammer in Einklang bringen, ohne dass es hierbei zu Widersprüchen käme. Damit ist – auch nach dem Vorbringen des Verurteilten – mit dem beantragten weiteren Sachverständigengutachten das Wiederaufnahmeziel einer milderen Bestrafung aufgrund eines anderen Gesetzes, hier des Grundstoffüberwachungsgesetzes, nicht zu erreichen.

a) Nach den oben genannten Feststellungen des Landgerichts ging es den mitangeklagten Haupttätern, Ra und V, darum, künftig auf unbestimmte Zeit und in einigem Umfang Amphetamin herzustellen, um es gewinnbringend zu veräußern. Der als Gehilfe Verurteilte wurde angeworben, um anderen an dem Projekt beteiligten Personen zu vermitteln, wie man Amphetaminöl in größeren Mengen kocht. Die Kochvorgänge umfassten vom Landgericht jeweils im Einzelnen dargelegte Zwischenschritte. Die diesbezüglichen Feststellungen der Strafkammer schließen unmissverständlich ein, dass das Amphetaminöl oder der Amphetaminwirkstoff nicht direkt aus einer Reaktion von Apaan und Schwefelsäure gewonnen wurde und auch nach der erfolgreichen Herstellung von BMK noch weitere Schritte bis zur Herstellung eines Endprodukts erforderlich waren. Dementsprechend hat die Kammer zur Beschaffung von weiteren Chemikalien, über Apaan und hochkonzentrierte Schwefelsäure hinaus, sowie zu der Anschaffung verschiedener Gerätschaften umfangreiche Feststellungen getroffen.

b) Zudem haben auch unter Berücksichtigung des Wiederaufnahmevorbringens die von der subjektiven Vorstellung des verurteilten Haupttäters V und des verurteilten Gehilfen geprägten Umstände zur Verwendung des Ätznatrons nach wie vor Bestand. Das Landgericht hat – unter Berücksichtigung der Einlassungen der Mitverurteilten K und V – festgestellt, dass der Verurteilte bestimmt habe, dass das BMK durch Zugabe von Ätznatron zum späteren Weiterverarbeiten habe neutralisiert werden sollen. Dass es nicht möglich ist, BMK zu neutralisieren, und eine andere Verwendung des Ätznatrons chemisch sinnvoll oder zur Neutralisation von Schwefelsäure sogar erforderlich gewesen wäre, steht den Feststellungen des Landgerichts nicht entgegen. Diese beziehen sich, wie sich auch aus der umfassenden Beweiswürdigung ergibt, darauf, welche Herstellungsmethode die Verurteilten für erfolgversprechend und welche Schritte sie für das Ziel, Amphetaminöl herzustellen, für erforderlich hielten. Der Verurteilte ignoriert in seinem Wiederaufnahmegesuch, dass die Kammer auf die Vorstellungen der Verurteilten abstellt, wenn sie unter anderem feststellt, dass ein grünliches Öl entstanden sei, „das nach Reis Meinung BMK war“, dass das Öl „sich nach Meinung Reis nicht mehr zur Weiterverarbeitung eignete“ und „sie“ nach der Zugabe von Ätznatron „das Gemisch für verdorben hielten“.

Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass die Verwendung von Ätznatron durch die Beteiligten, wie sie das Landgericht festgestellt hat, „chemisch wissenschaftlich tatsächlich komplett falsch war“, so bleibt dennoch die Feststellung, dass der Verurteilte diese Verwendung vorgegeben hat. Diese Vorgabe mag wissenschaftlich unrichtig gewesen sein. Dies bedarf aber keine Aufklärung durch ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Toxikologie. Nur am Rande bemerkt der Senat, dass sich eine möglicherweise chemisch sinnlose Verwendung von Ätznatron zwanglos mit der Feststellung des Landgerichts in Einklang bringen lässt, dass der Verurteilte mit Apaan keine Erfahrung hatte.

Vor dem Hintergrund, dass das Gutachten eines weiteren Toxikologen zu den chemischen Prozessen bei der Herstellung von Amphetamin die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu erschüttern vermag, hat auch dessen rechtliche Einordnung Bestand. Der Tatbeitrag des Verurteilten ist als Beihilfe zu einem vollendeten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anzusehen.

5. Zurecht nimmt das Landgericht an, dass es dem Wiederaufnahmegesuch nicht zur Zulässigkeit verhelfen kann, zu behaupten, der Verurteilte habe zu keinem Zeitpunkt Amphetaminwirkstoff herstellen wollen, weil der Verurteilte seiner erweiterten Darlegungspflicht diesbezüglich nicht nachgekommen ist.
Steht das Wiederaufnahmevorbringen des Verurteilten zu seiner früheren Sachdarstellung im Widerspruch, so setzt die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags nach § 359 Nr. 5 StPO regelmäßig voraus, dass er den Wechsel seiner Einlassung überzeugend erklärt (vgl. KG JR 1975, 166). Das Wiederaufnahmegesuch muss dann plausibel machen, warum der Verurteilte die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider zugegeben hat und weshalb er daran nicht mehr gebunden sein will (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 2009 – 3 Ws 311/09 –, juris).

Zutreffend hat das Landgericht den Widerspruch zwischen der Einlassung des Verurteilten in der Hauptverhandlung und den Angaben in dem Wiederaufnahmeantrag aufgezeigt. Dass der Verurteilte sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, dass es darum gegangen sei, theoretisch und praktisch zu prüfen, ob man Amphetaminöl deutlich billiger habe selbst herstellen können, ist nicht damit in Einklang zu bringen, dass er im Wiederaufnahmeantrag und in dem Beschwerdevorbringen nun für sich in Anspruch nimmt, es habe kein betäubungsmittelgesetzrelevanter Wirkstoff hergestellt werden sollen. Eine Erklärung dieses Widerspruchs enthält sein Vorbringen nicht. Ebensowenig legt der Verurteilte dar, welches (neue) Beweismittel überhaupt für diese (neue) Behauptung in Betracht kommen könnte. Denn dem von ihm beantragten Sachverständigenbeweis ist diese Sachdarstellung jedenfalls nicht zugänglich. Den Anforderungen an einen (zulässigen) Wiederaufnahmeantrag genügt sein diesbezüglicher Vortrag daher nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. x x




Einsender: RiKG D. Neumann, Berlin

Anmerkung:


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