Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt, Beschl. v. 19.2.2024 - 4831 Ls 204532/24 - 931 Gs
Eigener Leitsatz:
Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist unzulässig.
4831 Ls 204532/24 - 931 Gs
AG Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Verdachts einer Straftat nach § 176 a StGB
wird der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin pp. vom 19.02.2024 als notwendige Verteidigerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelte gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a StGB. Mit Schreiben vom 19.02.2024 zeigte Rechtsanwältin pp. die Vertretung des Beschuldigten als Wahlverteidigerin an und beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 27.02.2024 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO in Hinblick auf das Verfahren Az, 4831 Js 229484/23 eingestellt.
Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung nach Einstellung des Verfahrens kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2021, Az. 5/17 Qs 26/21). So ist eine nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Verteidigers gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende oder nachträgliche Verteidigerbeiordnung grundsätzlich unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber bei Verfahrensbeendigung noch nicht beschieden war. Sinn und Zweck der §§ 140 ff. StPO ist es allein, eine ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten sicherzustellen, ohne dass es auf eine Bedürftigkeit der beschuldigten Person ankäme. Dieser Zweck kann nach Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr erreicht werden; die nachträgliche Bestellung wäre auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da die Verteidigerin ihre Leistung bereits als Wahlverteidigerin auf Grund eines Mandatsverhältnisses abschließend erbracht hat (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.04.2023, Az. 5/27 Qs 14/23). Das Interesse des Verteidigers, für seine Tätigkeit entlohnt zu werden, sollen die §§ 140 ff. StPO dagegen gerade nicht schützen. Da eine Rechtsverteidigung nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr stattfinden kann, war der Antrag zurückzuweisen. Ungeachtet dessen, wäre der Beiordnungsantrag auch deshalb
zurückzuweisen gewesen, da die Wahlverteidigerin bei Stellung des Antrags nicht die Niederlegung ihres Mandats für den Fall der Beiordnung angekündigt hat.
Einsender: RAin G. Bender-Paukens, Kelkheim
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