Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.02.2024 - 3 M 23/24
Eigener Leitsatz:
1. Steht fest, dass die Fahrzeughalterin einen Zeugenfragebogen erhalten und darauf nicht reagiert hat, kommt es auf den Einwand, ein vorangegangenes Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, nicht entscheidend an.
2. Auf die Einhaltung der sog. Zweiwochenfrist, die weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO noch eine starre Grenze darstellt, kann sich der Halter nicht bei Verkehrsverstößen berufen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Denn bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat.
In pp.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 22. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 22. Januar 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2023, mit dem ihr gegenüber u.a. das unter Sofortvollzug gestellte Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten nach Zustellung der Verfügung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen pp. sowie etwaige Nachfolgefahrzeugangeordnet wurde, zu Recht abgelehnt. Der vorbezeichnete Bescheid begegnet unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerde keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers i.S. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgelegen habe und dass die von der Ermittlungsbehörde vorgenommenen Ermittlungstätigkeiten hinreichend gewesen seien. Das Gegenteil sei der Fall. Zudem fehle es an einer hinreichenden Dokumentation in der Ermittlungsakte, welche Ermittlungstätigkeiten die Ermittlungsbehörde insbesondere bei der Beauftragung des Polizeireviers Saalekreis vorgenommen worden seien.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2015), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter des - hier von der Antragstellerin nicht bestrittenen Verkehrsverstoßes - zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es kommt mithin darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten - ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2017 - 3 M 251/16 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 - juris Rn. 3; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - juris Rn. 7). Das gilt besonders dann, wenn es - wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Andererseits darf die zuständige Behörde ihre Ermittlungstätigkeit nicht einschränken und sich ihre Aufgabe dadurch erleichtern, indem sie vorschnell von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.; siehe zum Ganzen Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 10).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Antragsgegner alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers unternommen hat. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragstellerin jedenfalls nicht auf den unter dem 20. April 2023 übersandten und unstreitig zugegangenen Zeugenfragebogen - der auch ein Messfoto der Person enthalten hat, welche den Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangen haben soll - reagiert hat. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht hieran anknüpfend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage weitere behördliche Ermittlungen nicht mehr geboten waren. Sendet der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogen unausgefüllt, kommentarlos oder - wie hier die Antragstellerin - überhaupt nicht zurück und macht auch sonst keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer, darf die Bußgeldstelle aus diesem Verhalten grundsätzlich den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. In einem solchen Verhalten liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 12 m.w.N.). Hiernach spricht schon Einiges dafür, dass die von der Bußgeldbehörde an das Polizeirevier Saalekreis gerichtete Fahrerermittlung vom 15. Mai 2023 überobligatorisch war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein erfolgsversprechender Ermittlungsansatz damit verknüpft ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Qualität des Messfotos zu weiteren Ermittlungen keinen Anlass bietet. Hiervon ist vorliegend - auch mit der Antragstellerin (vgl. u.a. Antragsschrift vom 20. November 2023, S. 7) - auszugehen. Denn das dem Ermittlungsersuchen zugrundeliegende Messfoto ist angesichts seiner Unschärfe qualitativ nicht geeignet, einen weiteren Ermittlungsansatz zu bieten. Dies hat auch die Ermittlungsbeamtin beim Polizeirevier Saalekreis erkannt, indem sie in ihrem Antwortschreiben an die Bußgeldstelle vom 19. Juni 2023 ausführt, dass das Fahrerfoto ziemlich verpixelt und der Fahrzeugführer kaum zu erkennen sei. Allein der Umstand, dass die Bußgeldbehörde zunächst gleichwohl eine Fahrerermittlung eingeleitet hat, ändert daran nichts.
Soweit die Beschwerde unter Berufung auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 17) in diesem Zusammenhang ausführt, dass selbst wenn ein Fahrzeughalter bei der Ermittlung des Fahrzeugführers - wie vorliegend - nicht mitwirke, die Verfolgungsbehörde naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren müsse, steht dies der vorgenommenen Bewertung nicht entgegen. Wenn der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person verweigert, ist die Feststellung des Fahrers nur unmöglich, wenn die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, also über die Halterbefragung hinaus auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorgelegen haben (so auch OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2023 - 8 A 2361/22 - juris Rn. 34 unter Verweis auf das von der Beschwerde zitierte Urteil). Zusätzliche - über die (schriftliche) Halterbefragung hinausgehende - erfolgsversprechende konkreten Ermittlungsansätze zeigt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich darauf, ein Aufsuchen des Fahrzeughalters am Unternehmenssitz durch die Polizei zu verlangen und macht geltend, dass gegebenenfalls sodann der Fahrzeugführer hätte angetroffen werden können oder aber der Geschäftsführer unter dem Eindruck der Präsenz der Polizei den Fahrzeugführer benannt oder den Fahrerkreis eingeschränkt hätte. Nur wenn - wie dargestellt - sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte, muss die Behörde weiter ermitteln (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 11 CS 18.1240 - juris Rn. 14). Hierfür besteht weder angesichts der Qualität des vorliegenden Messfotos ein Anhalt, noch trägt die Antragstellerin zu etwaigen besonderen Beweisanzeichen vor. Einer nochmaligen Befragung des Halters bzw. seiner Vertreter bedurfte es nicht; insbesondere ist - anders als die Beschwerde wohl meint - eine persönliche Befragung der Geschäftsleitung nicht erforderlich.
Dahinstehen kann auch, unter welchen Voraussetzungen auch Unzulänglichkeiten von lediglich überobligatorisch begonnenen Ermittlungen (hier: Ersuchen um Fahrerermittlung durch Befragung vom 15. Mai 2023) dazu führen könnten, dass anzunehmen wäre, eine Verfolgungsbehörde hätte nicht alle angemessenen und ihr zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Dies käme dann in Betracht, wenn die Verfolgungsbehörde - sei es auch nur durch überobligatorische Anstrengungen - einen Zwischenstand ihrer Ermittlungen erreicht hätte, mit dem sie bereits „auf der Zielgerade“ zur Identifikation des Fahrzeugführers angelangt wäre, sie dann aber leichtfertig einen nun greifbar gewordenen Ermittlungserfolg vergeben hätte. Denn es hängt unter anderem vom dem - wie auch immer - erreichten Zwischenstand der Ermittlungen ab, ob daraufhin in Betracht zu ziehende weitere Ermittlungen ihrerseits (noch) überobligatorisch wären. Eine Situation zwar überobligatorisch aufgefundener, aber vielversprechender sich aufdrängender Ermittlungsansätze wird hier jedoch von der Antragstellerin nicht dargelegt. Sie macht allein geltend, dass die Fahrerermittlung vor Ort abgebrochen bzw. unzureichend dokumentiert sei. Es reicht indessen für eine durchschlagende Kritik am Handeln der Verfolgungsbehörde nicht aus, wenn überobligatorisch begonnene Ermittlungen (s.o.) von dieser (lediglich) nicht konsequent oder nicht im Einzelnen nachvollziehbar dokumentiert und geführt wurden (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 12 ME 39/21 - juris Rn. 16 m.w.N.).
Die von der Beschwerde gerügte fehlende Dokumentation führt auch mit Blick auf die Entscheidung des Senats vom 27. September 2022 (Az. 3 M 69/22, juris) zu keiner anderen Bewertung. Der Sachverhalt und der Geschehensablauf sind entgegen der Bewertung der Beschwerde mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. Die Antragstellerin berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass die dortige Fahrerermittlung am Ort des Unternehmens - anders als hier - nicht überobligatorisch war, weil der dortige Antragsgegner den Zugang der fraglichen Anhörungsschreiben nicht näher substantiiert hatte. Im Gegensatz dazu steht im hiesigen Verfahren fest, dass die Beschwerdeführerin den Anhörungsbogen vom 20. April 2023 erhalten und hierauf nicht reagiert, d.h. erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes abgelehnt hat.
b) Steht - wie hier - fest, dass die Antragstellerin einen Zeugenfragebogen mit Schreiben vom 20. April 2023 erhalten und darauf nicht reagiert hat, kommt es auf den Einwand der Beschwerde, ein vorangegangenes Anhörungsschreiben vom 22. März 2023 nicht erhalten zu haben - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - nicht entscheidend an (vgl. Beschlussabdruck S. 4 [vorletzter Absatz]). Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die Antragstellerin die von der Bußgeldbehörde unter dem 11. Mai 2023 zum Tatvorwurf verschickten E-Mails nicht erhalten habe. Sendet die Antragstellerin den mit Schreiben vom 20. April 2023 übersandten Zeugenfragebogen nicht zurück und macht auch sonst keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer, darf die Bußgeldstelle - wie dargestellt - aus diesem Verhalten grundsätzlich den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass die Antragstellerin als Halterin nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies zugrunde gelegt kommt es auch nicht darauf an, ob sich die vorbezeichneten E-Mails inhaltlich dem Bußgeldverfahren überhaupt zuordnen ließen.
c) Soweit die Beschwerde rügt, dass das Verwaltungsgericht habe den Sachvortrag der Antragstellerin - insbesondere im Schreiben vom 19. Dezember 2023 unter Ziffer 2 bzw. vom 11. Januar 2024 unter Ziffer 1 - nicht im hinreichenden Umfang bei seiner Prüfung, ob sich die Überschreitung der Zweiwochenfrist zur Anhörung gegebenenfalls nachteilhaft auf die Antragstellerin ausgewirkt habe, berücksichtigt und einwendet, die verwaltungsgerichtliche Begründung sei „eher eine allgemeine“, wird sie dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Danach müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (vgl. HessVGH, Beschluss vom 7. September 2023 – 9 B 495/23 –, Rn. 4, juris m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Mai 2018 - 3 M 141/18 - juris Rn. 23).
Der im Zusammenhang mit der Zweiwochenfrist zudem erhobene Einwand der Beschwerde, dass der Nutzerkreis für das betreffende Fahrzeug relativ offen gewesen sei und es der Antragstellerin nicht ohne Weiteres zugemutet werden könne, pauschal mehrere Personen zu benennen, zumal der Tattag mehr als einen Monat zurückgelegen habe und eine Eingrenzung des Personenkreises bei „fristgemäßer“ Anhörung deutlich einfacherer gewesen wäre, rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Die Beschwerde setzt sich erneut nicht mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend darauf abgehoben, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Firmenfahrzeug der Antragstellerin gehandelt hat und in Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt:
„Auf die Einhaltung dieser Zweiwochenfrist, die ohnehin weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO noch eine starre Grenze darstellt, kann sich der Halter jedoch nicht bei Verkehrsverstößen berufen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 8 B 960/32 - juris Rn. 5). Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten - sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Selbst die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Kann die Geschäftsleitung den Fahrzeugführer nicht benennen, sind weitere Ermittlungen der Behörde zur Ermittlung des Fahrzeugführers nicht zumutbar (vgl. VGH BW, Urteil vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 - juris Rn. 22; OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2003 - 1 L 90/03 - juris Rn. 4 OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 - a.a.O. Rn. 5).“
Diesen Ausführungen tritt die Beschwerde nicht entgegen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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