Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.o2.2024 – 1 Ws 33/24
Eigener Leitsatz:
Chatverläufen des Krypto-Messengerdienstes „Anom" sind (mit hoher Wahrscheinlichkeit in deutschen Strafverfahren) verwertbar.
1 Ws 33/24
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 13. Februar 2024 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21. November 2023 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren über die weitere Beschwerde rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach Erkenntnisse aus der Auswertung von Chatverläufen des Krypto-Messengerdienstes „Anom" mit hoher Wahrscheinlichkeit in deutschen Strafverfahren verwertbar sind (siehe Senat, Beschluss vom 22. November 2021 — 1 HEs 427/21, NJW 2022, 710; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2022 — 1 HEs 509/21, BeckRS 2022, 5572) Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2023 (Az: 1 Ws 525/23) und das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. August 2023 (Az: 1 KLs 401 Js 10121/22) geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Dass im ausländischen Verfahren gegen grundlegende rechtsstaatliche Gewährleistungen verstoßen wurde und die Beweiserhebung unter Verletzung völkerrechtlich verbindlicher und dem Individualrechtsgüterschutz dienender Garantien erfolgte, was ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen könnte (siehe Senat, Beschluss vom 14. Februar 2022, 1 HEs 509/21. BeckRS 2022, 5572), ist nach Aktenlage nicht feststellbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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