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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Entstehen der Terminsgebühr, Erforderlichkeit eines förmlichen Aufrufs, Verfahrenshandlungen des Gerichts

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Nürnberg, Beschl. v. 05.02.2024 - 404 Ds 411 Js 54734/23

Eigener Leitsatz:

Für das Entstehen der Terminsgebühr ist nicht unbedingt der Aufruf der Sache erforderlich. Ausreichend ist, wenn vom Gericht unmissverständlich kundgetan wird, dass über die Sache verhandeln werden soll.


AG Nürnberg

404 Ds 411 Js 54734/23

In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen besonders schweren Falls des Diebstahls u.a.

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht pp. am 5. Februar 2024 folgenden

Beschluss

Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts pp. wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.10.2023 dahin abgeändert, dass die dem Pflichtverteidiger pp. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 842,52 Euro festgesetzt werden.

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 07.06.2023 wurde im Verfahren 404 Ds 411 Js 54734/23 der ursprünglich auf den 14.07.2023 bestimmte Termin verlegt auf Dienstag, 11.07.2023 um 9.00 Uhr.

Mit Verfügung vom 14.06.2023 wurde im Verfahren 404 Cs 411 Js 52376/23 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ebenfalls auf Dienstag, 11.07.2023 um 9.00 Uhr.

Im Termin vom 11.07.2023 wurden nach Feststellung der Anwesenheit, Vereidigung des Dolmetschers und Erhebung der Personalien des Angeklagten durch den Vorsitzenden festgestellt, dass die Anklage vom 05.05.2023 mit Eröffnungsbeschluss vom 06.06.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden war. Weiter stellte der Vorsitzende fest, dass ein Strafbefehl vom 09.03.2023, zugestellt am 13.03.2023, vorliege und am 21.04.2023 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden war. Sodann verlas die Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz und den Strafbefehl. Im Anschluss wurde das Verfahren 404 Cs 411 Js 52376/23 zum führenden Verfahren 404 Ds 411 Js 54734/23 durch Beschluss verbunden.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16.07.2023 beantragte Rechtsanwalt pp. die Festsetzung der im Verfahren 404 Cs 411 Js 52376/23 angefallenen Gebühren und Auslagen. Neben der Grundgebühr nach RVG VV 4101, der Verfahrensgebühr nach RVG VV 4107 und der Post- und Telekommunikationspauschale nach RVG VV 7002 beantragte er auch die Festsetzung der Terminsgebühr nach RVG VV 4109. Nebst Umsatzsteuer machte er einen Betrag in Höhe von 842,52 Euro geltend.

Mit Beschluss vom 04.10.2023 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 491,47 Euro fest. Den Ansatz der Terminsgebühr nach RVG VV 4109 in Höhe von 295,00 Euro lehnte sie ab, weil diese mangels Aufrufes des Verfahrens 404 Cs 411 Js 52376/23 nicht angefallen sei. Das Verfahren sei im Termin vom 11.07.2023 durch Beschluss zum führenden Verfahren 404 Ds 411 Js 54734/23 verbunden worden, wodurch ebenfalls kein Aufruf erfolgt sei.

Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt pp. Loyens mit seiner mit Schriftsatz vom 12.10.2023, eingegangen am 13.10.2023, eingelegten Erinnerung. Er meint, der unterbliebene Aufruf, der keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens darstelle, schade nicht. Zumindest sei von einem konkludenten Aufruf auszugehen.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg hat die zuständige Urkundsbeamtin der Erinnerung gegen den Kostenansatz mit Verfügung vom 08.12.2023 nicht abgeholfen.

Die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg beantragt mit Verfügung vom 04.12.2023 die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen, weil das später hinzuverbundene Verfahren nicht aufgerufen worden sei.

Die zulässige Erinnerung ist in der Sache auch begründet.

Die Terminsgebühr nach RVG VV 4109 ist ebenfalls festzusetzen, weil sie mit (zumindest konkludent erfolgtem) Aufruf der Sache auch im Verfahren 404 Cs 411 Js 52376/23 angefallen ist.

Unabhängig von der Frage, ob der Aufruf der Sache eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens darstellt, liegt ein solcher hier jedenfalls vor. Zwar enthält das von der Hauptverhandlung unter dem Aktenzeichen 404 Ds 411 Js 54734/23 gefertigte Protokoll lediglich den undifferenzierten Vermerk, dass die Hauptverhandlung mit dem Aufruf zur Sache begonnen habe.

Nach Feststellung der Anwesenheit, Vereidigung des Dolmetschers und Erhebung der Personalien des Angeklagten wurde durch den Vorsitzenden festgestellt, dass die Anklage vom 05.05.2023 mit Eröffnungsbeschluss vom 06.06.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden war. Weiter stellte der Vorsitzende fest, dass ein Strafbefehl vom 09.03.2023, zugestellt am 13.03.2023, vorliege und am 21.04.2023 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden war. Sodann verlas die Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz und den Strafbefehl. Erst im Anschluss wurde das Verfahren 404 Cs 411 Js 52376/23 zum führenden Verfahren 404 Ds 411 Js 54734/23 durch Beschluss verbunden.

Damit hatte der Vorsitzende bereits vor Verbindung der Verfahren unmissverständlich kundgetan, dass er nicht nur über die Anklage im Verfahren 404 Ds 411 Js 54734/23, sondern auch über den Strafbefehl im Verfahren 404 Cs 411 Js 52376/23 verhandeln wolle. Sodann wurden sowohl die Anklageschrift als auch der Strafbefehl verlesen. Im Zeitpunkt der Verbindung war damit mit der Verhandlung in beiden Verfahren bereits begonnen worden und die Terminsgebühr bereits angefallen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


Einsender: RA G. Loyens Gero, Nürnberg

Anmerkung:


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