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Entscheidungen

OWi

Rücknahme des Bußgeldbescheides, weitere Sachaufklärung, endgültige Rückgabe an die Verwaltungsbehörde

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 06.02.2024 - 729 OWi-250 Js 2543/23-154/23

Leitsatz des Gerichts:

Im Verfahren nach § 69 Abs. 5 OWiG kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren nicht dadurch beenden, dass sie ohne die aufgegebene Sachaufklärung über die Staatsanwaltschaft mitteilt, der Bußgeldbescheid sei "zurückgenommen" und die "Akte entnommen". Vielmehr ist dann das Verfahren gemäß § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben.


729 OWi-250 Js 2543/23-154/23

Amtsgericht Dortmund

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

hat das Amtsgericht Dortmund
durch den Richter am Amtsgericht
am 06. Februar 2024
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG mangels hinreichenden Tatverdachts endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben.

Gründe

Die Verwaltungsbehörde hat einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Das Amtsgericht hat unter dem Datum vom 12.12.2023 die Akten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen offensichtlich ungenügender Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zur weiteren abschließenden Sachaufklärung hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen und anschließen-den erneuten Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Die Verwaltungsbehörde hat eine weitere Sachaufklärung nicht durchgeführt. Sie hat über die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, der Bußgeldbescheid sei "zurückgenommen" und die "Akte entnommen". Dieses Verfahren hat keine rechtliche Grundlage - es ist vielmehr als Nichtdurchführung weiterer Ermittlungen zu werten. Die nunmehr neuerlich notwendige Prüfung ohne Akte hat ergeben, dass noch immer mangels Täteridentifizierung ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Deshalb war das Verfahren gemäß § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Dortmund, 06.02.2024
Amtsgericht


Einsender:

Anmerkung:


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