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Entscheidungen

OWi

Verfahrenshindernis, Geschwindigkeitsüberschreitungen, zeitliche Nähe,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.01.2024 - 2 ORbs 23 Ss 769/23

Eigener Leitsatz:

Zur einheitlichen Tat im Bußgeldverfahren beim Vorwurf von zwei zeitlich nahe beieinander liegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen.


2 ORbs 23 Ss 769/23

Oberlandesgericht Stuttgart

2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Maximilian Rakow, Lise-Meitner-Ring 6b, 18059 Rostock, Gz.: 2022
1236 M

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Senat für Bußgeldsachen - durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin am 15. Januar 2024 beschlossen:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 5. Mai 2023 aufgehoben.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat den Betroffenen in seiner Anwesenheit mit Urteil vom 5. Mai 2023 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, begangen am 27.10.2022 auf der B 27 zwischen Ludwigsburg und Kornwestheim, zu einer Geldbuße von 1.500 EUR verurteilt. Zudem hat es dem Betroffenen ein Fahrverbot von drei Monaten auferlegt.

Das Gericht stellt dabei fest, dass der Betroffene wissentlich und willentlich am genannten Tag um 21:34 Uhr mit seinem PKW aus Richtung Ludwigsburg in Fahrtrichtung Kornwestheim fahrend die in einer Einbuchtung zwischen der Abfahrt Autokino und dem Kornwestheimer Friedhof eingerichtete Geschwindigkeitskontrollstelle trotz einer dort gegebenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h passiert hat.

Zudem stellt das Gericht fest, dass gegen den Betroffenen bereits am 9. Dezember 2022 - laut Fahreignungsregister rechtskräftig seit 29.12.2022 - eine Geldbuße von 180 € festgesetzt wurde, weil er ebenfalls am 27. Oktober 2022 um 21:34 Uhr innerhalb Ludwigsburgs auf der Stuttgarter Straße in Fahrtrichtung Stuttgart auf Höhe des Ortsschilds die dort zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat.

2. Mit am 12. Mai 2023 beim Amtsgericht Ludwigsburg eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag beantragte die Verteidigung hiergegen namens und in Vollmacht des Betroffenen die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Nach Zustellung des Urteils am 1. Juni 2023 beantragt sie mit am 30. Juni 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 2023, das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde auszulegen, das sie im Weiteren mit der Verletzung von formellem und materiellem Recht begründet, insbesondere - im Hinblick auf das separat verhängte Bußgeld - mit einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gern. § 84 Abs. 1 OWiG.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt mit Zuschrift vom 22. Dezember 2023 die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie meint insbesondere, bei beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen handele es sich nicht uni dieselbe Tat i.S. d. § 264 StPO. Zeitliche Nähe zwischen beiden Geschehen bestünde nicht, zumal das Urteil - neben den konkret festgestellten identischen - Tatzeiten auch feststelle, die Tatorte lägen ,,wenige Minuten" auseinander. Die Verstöße bildeten auch deshalb keinen einheitlichen Verkehrsvorgang, weil ihnen jeweils eine unterschiedliche Regelungssituation und ganz unterschiedliche Verkehrslagen zugrunde lägen.

Das vorliegende Verfahren ist - unter klarstellender Aufhebung des angefochtenen Urteils - durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 354 Abs. 1, 206 a StPO einzustellen, weil die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergeben hat, dass der Verfolgung der dem Betroffenen, in diesprrj.V9rfghrqn zur, Last gelegten Tat ein Verfahrenshindernis entgegensteht.

1. Der aus dem Fahreignungsregister ersichtliche - rechtskräftige Bußgeldbescheid der Stadt Ludwigsburg vom 9. Dezember 2022 entfaltet nach dem Grundsatz aus Art. 103 Abs. 3 GG eine Sperrwirkung, welche die Verfolgung des dem Betroffenen in diesem Verfahren zur Last gelegten Tatvorwurfes ausschließt. Die den Gegenstand des vorliegenden Bußgeldverfahrens bildende Tat ist im verfahrensrechtlichen Sinn identisch mit der Tat, die mit Bußgeldbescheid des Stadt Ludwigsburg vom 9. Dezember 2022 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt worden ist und wegen der gegen den Betroffenen - rechtskräftig - eine Geldbuße von 180 € festgesetzt worden ist. Die - unzulässigerweise - in zwei gesonderten Bußgeldverfahren verfolgten Verkehrsverstöße stellen sich verfahrensrechtlich als eine Tat L S. des § 264 StPO dar.

Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLGSt 1974, 58 f.; 2001, 134 f.). Er bezeichnet ein konkretes Geschehen, das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet und umfasst das gesamte Verhalten des Täters, soweit dieses nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (vgl. BayObLGSt 2001, 134 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2009 - 5 Ss OWI 297/09 -; Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., § 264 Rdnr. 2 f.). Dabei können auch mehrere, materiell-rechtlich tatmehrheitlich begangene Handlungen als eine Tat i. S. des § 264 StPO anzusehen sein, wenn die einzelnen Handlungen nach dem Ereignisablauf zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sich ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen würde (vgl. OLG Hamm a. a. 0.; BayObLGSt 2001, 134 f.; BVerfGE 45, 434 f.; BGHSt 23, 141 f.; Meyer-Goßner a. a. O.).

Allerdings stellen sich nicht alle Vorgänge, die sich auf einer Fahrt ereignen, als einheitlicher Lebenssachverhalt dar. In der Rechtsprechung der Obergerichte ist anerkannt - von Ausnahmen abgesehen -, dass verschiedene auf einer Fahrt begangene Ordnungswidrigkeiten nicht schon dadurch zu einer prozessualen Tat zusammengefasst werden, dass sie auf derselben Fahrt begangen worden sind. Vielmehr ist mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsvorganges, der durch einen anderen abgelöst wird, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 67, 129, VRS 71, 375, VRS 75, 360; BayObLG NZV 1994, 448; OLG Köln, NZV 1994, 292; OLG Hamm, DAR 1974, 22).

Die maßgebliche Beurteilung, ob ein bestimmter Verkehrsvorgang abgeschlossen ist, ist Tatfrage. Entscheidend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Erst unter Bewertung dieser Umstände ist im Einzelfall einzuschätzen, ob nach der "natürlichen Auffassung des Lebens" mehrere Verstößen demselben Verkehrsvorgang zuzuordnen sind und damit eine einheitliche Tat im verfahrens-rechtlichen Sinne vorliegt.

Maßgeblich sind für die Beurteilung insbesondere der zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Verkehrsverstößen und die zugrunde liegende Pflichtenlage in Bezug auf den konkreten Verkehrsverstoß. Wichtiges Kriterium für die Verneinung oder Bejahung eines einheitlichen Tatgeschehens ist auch die Frage, ob beide Verkehrsverstöße in subjektiver Hinsicht auf der gleichen Willensrichtung des Betroffenen beruhen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2011, NZV 2012. 196 f. m.w.N.).

Legt man diese Maßstäbe bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrunde, ergibt sich Folgendes:

Beide Vorgänge sind zeitlich aufs Engste verknüpft. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Betroffene am 27. Oktober 2022 um 21:34 Uhr das Ortsschild am Ausgang der Stadt Ludwigsburg in Fahrtrichtung Kornwestheim passierte und in der selben Minute, also - da die Tatzeiten nur nach Minuten und nicht auch nach Sekunden festgestellt worden sind - maximal 59 Sekunden später, in gleicher Fahrtrichtung die Messstelle nach der Abfahrt Autokino.

Beide Vorgänge sind demselben Verkehrsvorgang zuzuordnen, nämlich dem (pflichtwidrig stark beschleunigten) Geradeausfahren zwischen den Messstellen. Eine Änderung dieses beschleunigten Geradeausfahrens ist nicht ersichtlich. Lediglich die äußere Situation, nämlich die geltende Geschwindigkeitsregelung, änderte sich. Die beiden Verkehrsverstöße sind auch in subjektiver Hinsicht eng miteinander verbunden, denn beide Geschwindigkeitsverstöße beruhen bei Betrachtung der gemessenen Geschwindigkeiten und der zurückgelegten Wegstrecke ersichtlich auf dem Willen des Betroffenen, den Verkehrsvorgang des Geradeausfahrens möglichst schnell abzuschließen. Dass der Betroffene in Umsetzung dieses Willens ohne weitere Fahrmanöver ab dem ersten Geschwindigkeitsverstoß weiter beschleunigt hat, drängt sich auf.

Der von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten zwischenzeitlichen (rechtlichen) Veränderung der Verkehrssituation kommt in diesem Fall angesichts des äußerst engen zeitlichen und auch räumlich relativ engen Zusammenhangs und des verbindenden subjektiven Elementes keine durchgreifende Bedeutung zu.

Das angefochtene Urteil ist auf die in der allgemeinen Sachrüge zulässige Rechtsbeschwerde aufgrund des im vorliegenden Verfahren bestehenden Verfahrenshindernisses zur Klarstellung aufzuheben und das Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 354 Abs. 1, 206 a Abs. 1 StPO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 3 Nr, 2 StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.


Einsender: RA M. Rakow, Rostock

Anmerkung:


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