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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Unterbringung, Anwendbarkeit des neuen Rechts, Altfälle

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.01.2024 – 1 Ws 298/23

Eigener Leitsatz:

1. Auf die Vollstreckung einer vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist über § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB die Vorschrift des § 64 Satz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden (Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 20.11.2023 - 2 Ws 317/23).
2. Der Begriff des "Hangs" im Sinne des § 64 Satz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung entspricht dem des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in derselben Fassung.
3. Ein "Hang" des Untergebrachten im Sinne des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung liegt nur vor, wenn bei ihm eine Substanzkonsumstörung besteht, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist oder fortdauert.
4. Eine vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordnete Unterbringung ist nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, wenn bei dem Untergebrachten zwar weiterhin eine Substanzkonsumstörung besteht, diese aber zu keinem Zeitpunkt zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung, Gesundheit oder Arbeits- oder Leistungsfähigkeit geführt hat.




In pp.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer IV – vom 4. Dezember 2023 aufgehoben.
2. Die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 (Az.: 4 KLs 2/20) angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird für erledigt erklärt.
3. Es wird festgestellt, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt.
4. Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
5. Die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht sowie die namentliche Benennung des zuständigen Bewährungshelfers bleiben der zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten.
6. Die Zeit des Vollzugs der Maßregel wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
7. Die Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 (Az.: 4 KLs 2/20) wird abgelehnt.
8. Der Verurteilte ist zur Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 (Az.: 4 KLs 2/20) in den Strafvollzug zu überführen.
9. Die Kosten des Verfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Der Verurteilte befindet sich seit dem 12. Oktober 2021 im Maßregelvollzug in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP). Gegen ihn wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 wegen schweren Raubes und weiterer Delikte neben der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es wurde bestimmt, dass ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist.

Nach den Urteilsfeststellungen der sachverständig beratenen Kammer liegt bei dem Verurteilten eine Kokainabhängigkeit mit einem Beikonsum von Cannabinoiden und Alkohol vor. Die Kammer hat unter Geltung des § 64 Abs. 1 StGB a.F. das Vorliegen eines Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, angenommen und hierzu ausgeführt, für die Annahme eines Rauschmittelkonsums im Übermaß sei es ausreichend, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheine. Dies komme nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nehme, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werde, sondern insbesondere auch im Fall der Beschaffungskriminalität, um die es sich jedenfalls bei einigen der zur Verurteilung gelangten Delikte handele.

In der Anstalt nahm der Verurteilte therapeutische Angebote regelmäßig wahr, fiel jedoch immer wieder durch Regelverstöße auf. So war er am Tag nach seiner Verlegung in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten verwickelt, versäumte wiederholt die Morgen- und Abendrunde, hielt sich nicht an vorgegebene Fernsehzeiten und Zeiten für den Hofgang, verweilte unerlaubt im Zimmer eines Mitpatienten und nutzte auf dem Klinikgelände unbefugt ein Mobiltelefon. Auf entsprechende Vorhaltungen und Disziplinierungen reagierte er verärgert und war nicht in der Lage, sein eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen.

Nachdem der Verurteilte mehrfach kein Verständnis für wegen Verstößen gegen die Hausordnung erfolgte Sanktionierungen aufbringen konnte und sich für Versuche einer therapeutischen Bearbeitung dessen unter Hinweis darauf, dass er „schließlich wegen seiner Suchterkrankung, und nicht wegen etwas anderem“ in der Therapie sei, nicht offen zeigte, gelangte die Klinik in einer ärztlichen Stellungnahme vom 12. September 2022 (Bl. 168 ff. d.A.) zu der Einschätzung, bei ihm bestehe nur ein rudimentäres Problembewusstsein bezüglich seines Verhaltens, welches zudem von Externalisierungstendenzen geprägt sei. Es sei deshalb derzeit unklar, ob der Verurteilte über eine für die Therapie erforderliche ausreichende Bereitschaft zur Selbstreflexion und kritischen Auseinandersetzung mit eigenen Anteilen verfüge.

Aufgrund des aus Sicht der Klinik gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Verurteilten und dem Behandler-Team wurde der Verurteilte am 28. Oktober 2022 anstaltsintern auf eine andere Therapiestation verlegt. Auch dort kam es zu weiteren Regelverstößen.

Am 19. Juni 2023 wurde der Verurteilte auf die offene Reha-Station E 2 verlegt. Im Herbst 2023 nahm er bei einer externen Firma eine Tätigkeit als Produktionshelfer auf, wo ihm jedoch bereits nach zwei Wochen nach Gehaltsstreitigkeiten wieder gekündigt wurde. Nachdem der Verurteilte dies gegenüber der Klinik nicht kommuniziert hatte, wurde er vorübergehend in den geschlossenen Bereich, nach einer therapeutischen Aufarbeitung jedoch am 23. Oktober 2023 wieder in den offenen Bereich zurückverlegt. In der Folge nahm er mehrere Bewerbungsgespräche wahr, fälschte jedoch die Terminbestätigungen, um nach den jeweiligen Gesprächen Zeit bei seiner Mutter verbringen zu können. Im Rahmen der sich hieran anschließenden Rückverlegung in den geschlossenen Klinikbereich gelang dem Verurteilten die Flucht, wobei er jedoch kurz danach wieder festgenommen und in die Klinik zurückgeführt werden konnte.

Ein erneuter Suchtmittelkonsum des Verurteilten konnte bis zuletzt trotz durchgeführter Suchtmittelscreenings nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 8. November 2023 regte die SKFP unter Hinweis auf die Unehrlichkeit und fehlende Absprachefähigkeit des Verurteilten, seine wiederholten Regelverstöße sowie den Missbrauch gewährter Lockerungen an, die Maßregel für erledigt zu erklären. Es bestehe keine therapeutisch-vertrauensvolle Basis mehr, die Suchttherapie in der SKFP fortzusetzen.

Einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2023 hat die Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken durch Beschluss vom 4. Dezember 2023 zurückgewiesen und die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zur Begründung hat sie dargelegt, es lägen keine Gründe vor, die gegen eine hinreichend konkrete Aussicht sprächen, den Verurteilten von seinem Hang zu heilen oder für eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall zu bewahren.

Gegen diesen der Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2023 zugestellten Beschluss hat diese am 13. Dezember 2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie weist darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zu Unrecht die Norm des § 64 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung zu Grunde gelegt habe. Ziel ihres Rechtsmittels ist es, zu erreichen, dass die Unterbringung des Verurteilten für erledigt erklärt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der sofortigen Beschwerde angeschlossen und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, festzustellen, dass mit der Entlassung aus der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt, den Untergebrachten der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers zu unterstellen, die konkrete weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht der zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzubehalten, festzustellen, dass die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis 2/3 der Strafe erledigt sind, die weitere Vollstreckung des Strafrestes nicht zur Bewährung auszusetzen und den Vollzug der Strafhaft anzuordnen.

Der Verteidiger des Verurteilten hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Auf die gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO i.V.m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, weil die Voraussetzungen des auch auf den vorliegenden Fall anwendbaren § 64 Satz 2 StGB n.F. nicht mehr vorliegen.

a) § 64 Satz 2 StGB ist durch das zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ vom 26. Juli 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 203 S. 1 – 4) neu gefasst worden.

Entscheidend für die Möglichkeit einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und damit auch für deren Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr die Frage einer hinreichend konkreten Aussicht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder ihn über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren, sondern das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, aufgrund derer Entsprechendes zu erwarten ist. Beide Begriffe sind nicht deckungsgleich. Während eine hinreichend konkrete Aussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB in der bisher geltenden Fassung bereits bei einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges vorlag (BT-Drucks. 16/1110, S. 13, vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. August 2019 – 4 StR 147/19 –, juris), sollen durch die gesetzliche Neuregelung die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose moderat angehoben werden und nunmehr in Anlehnung an § 63 Satz 1 StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich sein (BT-Drucks. 20/5913, S. 47).

Auch der Begriff des „Hangs“ hat durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 203 S. 1 – 4) eine Neuregelung erfahren. In bewusster Abkehr (BT-Drucks. 20/5913, S. 45) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff des „Hangs“ im Sinne des § 64 Satz 1 und 2 StGB in der bisher geltenden Fassung, wonach ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 Satz 1 StGB bereits dann gegeben war, wenn der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erschien, und dies nicht nur dann der Fall war, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nahm, dass seine Gesundheit und Arbeits- sowie Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wurden, sondern auch in Fällen der Beschaffungskriminalität (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 1 StR 155/20 –, juris m.w.N.), ist in der gesetzlichen Neufassung der Begriff des „Hangs“ nunmehr in § 64 Satz 1 HS 2 StGB dahingehend definiert, dass er eine Substanzkonsumstörung voraussetzt, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.

b) § 64 Satz 2 StGB n.F. findet – was die Strafvollstreckungskammer nicht beachtet hat – nach der Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB über § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB auch dann Anwendung, wenn – wie hier – über die Erledigung einer vor dem Inkrafttreten der Neuregelung angeordneten und in Rechtskraft erwachsenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu entscheiden ist (OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2023 – 2 Ws 317/23 –, juris; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2024 – 1 Ws 308/23 –; Niehaus in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 64 StGB, Stand: 28.11.2023, § 64 Rn. 3.1.).

(1) § 2 Abs. 6 StGB ordnet an, dass über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zur Zeit der Entscheidung gilt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB hat der Gesetzgeber in Art. 316o Abs. 2 EGStGB in der noch bis zum 31. Januar 2024 geltenden Fassung nur für die Regelung des § 67 StGB getroffen. Eine analoge Anwendung des Art. 316o Abs. 2 EGStGB auf § 64 StGB scheidet nicht nur aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, sondern auch aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bedacht, dass sich die Neuregelung des § 64 StGB auch auf die Frage der Erledigung einer Maßregel nach § 67d Abs. 5 StGB auswirkt (BT-Drucks. 20/5913 S. 48 f.), von der Aufnahme auch dieser Vorschrift in Art. 316o Abs. 2 EGStGB in der derzeit gültigen Fassung also bewusst abgesehen (OLG Celle a.a.O.; Senatsbeschluss a.a.O.).

(2) Darin, dass nach § 2 Abs. 6 StGB das anwendbare Maßregelvollstreckungsrecht damit auch für Fälle einer bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geändert wird, liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, da das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht umfasst (BVerfGE 109, 133 ff.; vgl. auch LK-Dannecker/Schuhr, StGB, 13. Aufl., § 2 Rn. 167; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 40; MüKo-StGB/Schmitz, 4. Aufl., § 2 Rn. 77).

c) Entscheidend für die Frage, ob eine Maßregel nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären ist, ist demnach nunmehr, ob die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB n.F. weiter vorliegen. Hierfür ist entscheidend, ob aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Aufgrund der Bezugnahme des § 64 Satz 2 StGB n.F. auf den in § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB n.F. näher definierten Begriff des Hangs besteht zwischen beiden Regelungen ein untrennbarer systematischer Zusammenhang. Dies führt dazu, dass fortan nur noch dann im Sinne des § 64 Satz 2 StGB n.F. zu erwarten ist, dass der Betroffene (von seinem Hang) geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in diesen bewahrt werden kann, wenn bei ihm überhaupt ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB n.F. besteht (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 16. Januar 2024 – 1 Ws 308/23 –). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der übermäßige Konsum berauschender Mittel bei dem Verurteilten nicht zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit geführt hat. Die gesetzliche Neuregelung hat demgemäß zur Folge, dass – trotz einer möglicherweise fortbestehenden Therapiewilligkeit und –fähigkeit – die Unterbringung derjenigen Verurteilten für erledigt zu erklären ist, bei denen bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung ihrer Unterbringung keine entsprechenden Beeinträchtigungen zu verzeichnen waren. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hat der Senat im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht in Frage zu stellen. Der Gesetzgeber hat gesehen, dass die Einschränkung des Begriffs des Hangs Auswirkungen auch auf die Erledigung einer Maßregel nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB hat (BT-Drucks. 20/5913 S. 48 f.) und – wie sich aus der Schaffung des Art. 316o EGStGB ergibt – auch die Rückwirkungsproblematik bedacht. Dennoch hat er – im Einklang mit seiner erklärten Intention, den Maßregevollzug von den Verurteilten zu entlasten, deren übermäßiger Konsum berauschender Mittel nicht zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit geführt hat oder führt, sondern „nur“ zu Delikten der Beschaffungskriminalität – davon abgesehen, anzuordnen, dass bei der Prüfung der Erledigungserklärung, der Begriff des „Hangs“ nach § 64 Satz 1 StGB a.F. zu Grunde zu legen ist (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss a.a.O.).

d) Demnach war die Unterbringung des Verurteilten für erledigt zu erklären, da aufgrund der gesetzlichen Neuregelung die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB (n.F.) nicht mehr vorliegen. Bei dem Verurteilten lag bereits zum Zeitpunkt der Anordnung seiner Unterbringung und liegt auch heute kein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB n.F. vor, weil er durch seine Kokainabhängigkeit, bei der es sich um eine Substanzkonsumstörung i.S.d. § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB handelt (vgl. BT-Drucks.20/5913, S. 44), nicht dauerhaft und schwerwiegend in seiner Lebensgestaltung oder Arbeits- oder Leistungsfähigkeit – für eine Gesundheitsbeeinträchtigung fehlen jegliche Anhaltspunkte – beeinträchtigt war und ist.

(1) Eine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit erweist sich als dauernd, wenn sie nicht nur zeitweise eintritt (BT-Drucks., a.a.O., S. 45).

(2) Der Begriff der Lebensgestaltung im Sinne des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB umfasst die Freiheit der menschlichen Entschlüsse und Handlungen, die beeinträchtigt wird, wenn es zu einer (erzwungenen) Veränderung der Lebensumstände und so zumindest zu einer Einbuße an Lebensqualität kommt (BT-Drucks., a.a.O.). Lediglich psychische Beeinträchtigungen – selbst mit erheblichen psychosomatischen Folgen – reichen nicht aus. Vielmehr muss sich die Substanzkonsumstörung in einer Veränderung der äußeren Lebensumstände manifestiert haben (BT-Drucks. a.a.O.). Dabei hat der Umstand einer zeitweiligen Inhaftierung für die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung im Sinne des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB n.F. bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die hierdurch erfolgte Beeinträchtigung der Lebensgestaltung nicht dauerhaft ist. Das gleiche gilt in Ansehung der für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geltenden Höchstfrist (§ 67d Abs. 1 StGB) für eine auf eine Substanzkonsumstörung zurückgehende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Kokainabhängigkeit bei dem Verurteilten zu einer Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung geführt hat, bestehen nach diesen Grundsätzen nach Aktenlage nicht und werden auch von der Verteidigung, die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hatte, nicht dargetan.

(4) Auch eine suchtbedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Verurteilten vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar hat er trotz guter schulischer Leistungen beruflich nie dauerhaft Fuß gefasst. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass dies mit seiner Abhängigkeitserkrankung in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Vielmehr musste der Verurteilte bereits in der Grundschule, also vor jeglichem Beginn des Konsums berauschender Mittel, aus disziplinarischen Gründen die Schule verlassen und fiel auch in der Klinik trotz seiner dortigen Abstinenz immer wieder durch Regelverstöße und unangepasstes Verhalten auf. Auch eine Tätigkeit als Produktionshelfer bei einem externen Unternehmen hat er nicht wegen suchtbedingter Minderleistungen verloren, sondern aufgrund von Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber. Hinzu tritt der Umstand, dass dem Verurteilten aufgrund von von ihm begangenen Straftaten mehrfach für längere Zeit die Freiheit entzogen war, so dass er sich auch deshalb – ungeachtet der Frage, ob er dies überhaupt beabsichtigte – nicht in den Arbeitsmarkt integrieren konnte.

(5) Da bei dem Verurteilten zu keinem Zeitpunkt ein „Hang“ im Sinne des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB n.F. bestand, kann er von einem solchen auch nicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB geheilt oder vor einem Rückfall in ihn bewahrt werden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr vor, so dass die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Unterbringung des Verurteilten nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären war.

(6) Verfassungsrechtlich Bedenken gegen das so gewonnene Ergebnis ergeben sich nicht. Dass die Maßregel für erledigt zu erklären und der Verurteilte in den Strafvollzug zu überführen ist, stellt gegenüber dem derzeitigen Freiheitsentzug keinen (erneuten) Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten dar. Zwar würde ein weiterer Verbleib im Maßregelvollzug den Verurteilten dahingehend begünstigen, dass aufgrund der nach Art. 316o Abs. 2 EGStGB für Altfälle weiterhin anwendbaren Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB a.F. in diesem Fall eine künftige Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bereits zum Halbstrafenzeitpunkt unter den erleichterten Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB möglich wäre, während eine solche nach einer Überführung in den Strafvollzug nur unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB erfolgen kann. Dies wirkt sich im konkreten Fall jedoch nicht zuungunsten des Verurteilten aus, weil auch die erleichterten Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB nicht vorliegen, insbesondere unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die naheliegende Chance künftiger Straffreiheit bestehen würde (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2019 – 1 Ws 205/19 –, 6. November 2020 – 1 Ws 188-192/20 – und 5. Dezember 2023 – 1 Ws 260/23 –; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 57 Rn. 14). Dies ist indes nicht der Fall. Der Verurteilte ist kein Erstverbüßer. Gegen ihn wurden bereits in der Vergangenheit mehrjährige Freiheitsstrafen wegen teilweise schwerer Delikte vollstreckt, die jedenfalls zum Teil ihre Ursache in der bei ihm bestehenden – vom Begriff des Hangs zu unterscheidenden – Suchterkrankung hatten. Die auf eine therapeutische Aufarbeitung dieser Suchterkrankung gerichtete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde vor Abschluss der Therapie aufgrund der wiederholten Regelverstöße des Verurteilten und des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und den behandelnden Ärzten und Therapeuten vorzeitig beendet, so dass der Senat nicht davon auszugehen vermag, dass der Verurteilte von der bei ihm bestehenden Substanzkonsumstörung nachhaltig geheilt ist. Aufgrund dieser Umstände ist zu besorgen, dass der Verurteilte außerhalb des geschützten und gleichzeitig kontrollierenden Rahmens der Anstaltsunterbringung kurzfristig seinen Kokainkonsum, bei dem es sich um ein jahrelang eingeschliffenes Verhaltensmuster handelt, wieder aufnehmen wird. Nachdem der Verurteilte im Fall einer Haftentlassung in Ansehung seiner fehlenden Berufsausbildung keine realistische Aussicht auf ein geregeltes Arbeitseinkommen hat, mit dem er auch nur annähernd in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt und einen regelmäßigen Kokainkonsum zu finanzieren, ist bei dieser Sachlage auch künftig die Begehung erheblicher Straftaten bis hin zu schweren Raubdelikten zu besorgen, zumal der Verurteilte sich selbst im geschützten Rahmen der Entziehungsanstalt nicht zu einem regelkonformen Verhalten in der Lage gezeigt hat. Hinzu kommt, dass der Verurteilte in der Vergangenheit nicht nur Delikte der Beschaffungskriminalität, sondern auch solche der Allgemeinkriminalität begangen hat. Auch dies sowie der Umstand, dass er selbst unter dem strengen Regelregime der Anstaltsunterbringung kriminelle Tendenzen gezeigt und Unterlagen gefälscht hat, wirken sich ebenfalls in erheblicher Weise prognostisch ungünstig aus. Nachdem sich die SKFP aufgrund der wiederholten und teilweise schwerwiegenden Regelverstöße des Verurteilten im Maßregelvollzug nicht mehr in der Lage sieht, einen therapeutischen Erfolg zu erzielen und auch der Verurteilte selbst zuletzt den Wunsch nach der Verlegung in eine andere Klinik geäußert hat, kann ein Therapieerfolg allenfalls noch durch einen Anstaltswechsel erreicht werden. Angesichts der bekannten Kapazitätsprobleme werden jedoch die Suche nach einer geeigneten Anstalt und die Einleitung eines neuen therapeutischen Prozesses so lange Zeit in Anspruch nehmen, dass der Senat ausschließen kann, dass sich die Legalprognose bis zum Erreichen des Zwei-Drittel-Zeitpunktes noch wesentlich ändert. Ab dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt kann der Verurteilte jedoch auch aus dem Strafvollzug eine vorzeitige Entlassung unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB erreichen.

2. Die Erledigung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zieht die im Tenor aufgeführten weiteren Anordnungen nach sich. Trifft das Beschwerdegericht aufgrund der Begründetheit der Beschwerde eine eigene Sachentscheidung, hat es auch unmittelbar erforderlich werdende Folgeentscheidungen zu treffen (MüKo-StPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 309 Rn. 29; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 – III-4 Ws 372/16 –).

a) Daher war festzustellen, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel Führungsaufsicht eintritt (§ 67d Abs. 5 Satz 2 StGB), und dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht ein Bewährungshelfer zu bestellen (§ 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB), dessen namentliche Bestellung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. November 2023 – 1 Ws 235/23 –) der Strafvollstreckungskammer vorzubehalten war.

b) Da die Maßregel vor einem Rest der Strafe vollzogen wurde, war klarstellend (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 1 Ws 378/19 –, juris; LK-StGB/Peglau, 13. Aufl., § 67 Rn. 25) festzustellen, dass die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB).

c) Nachdem infolge der Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB und der verbüßten und ebenfalls anzurechnenden Untersuchungshaft bereits mehr als die Hälfte der Strafe verbüßt sind, hatte der Senat auch darüber zu entscheiden, ob der nach Anrechnung noch verbleibende Strafrest zur Bewährung auszusetzen ist.

(1) Die insoweit nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche Anhörung des Verurteilten ist erfolgt, da sich die am 30. November 2023 durch die Strafvollstreckungskammer erfolgte Anhörung auch auf die Frage der Reststrafenaussetzung erstreckt hat, nachdem die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung hierüber ausdrücklich beantragt hatte.

(2) Eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB kann – wie dargelegt – derzeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden und war daher abzulehnen.

d) Nachdem die Unterbringung des Verurteilten für erledigt erklärt worden ist, war – jedenfalls klarstellend – anzuordnen, dass er zur Vollstreckung des nach erfolgter Anrechnung der Untersuchungshaft und der Zeit im Maßregelvollzug noch verbleibenden Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 (Az.: 4 KLs 2/20) in den Strafvollzug zu überführen ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Überführung des Verurteilten in den Strafvollzug bereits deshalb zu erfolgen hat, weil Grundlage der Vollstreckung gegen den Verurteilten das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 ist und als zu vollstreckende Rechtsfolge allein die darin verhängte Restfreiheitsstrafe in Betracht kommt, nachdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt worden ist (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2019 – 1 Ws 39/19 –, juris; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 Ws 77/14 – , juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. März 2015 – 1 Ws 91/15 –, juris, jeweils für den Fall der Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder ob der weitere Vollzug der Strafe im Straf- anstatt im Maßregelvollzug in direkter oder entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 – III-4 Ws 372/16 –, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 1 Ws 166/17 –, juris; offengelassen von OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 Ws 22/16 –, juris). Auch in diesem Fall wäre nämlich in vorliegendem Fall der Vollzug des verbleibenden Strafrestes im Strafvollzug anzuordnen, da Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen, nachdem der Verurteilte in der SKFP immer wieder mit Regelverstößen aufgefallen ist und auch selbst die dortige Arzt- bzw. Therapeuten-/Patientenbeziehung als nicht mehr tragfähig ansieht.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten sind der Staatskasse aufzuerlegen. Hat die Staatsanwaltschaft – wie hier – ein erfolgreiches Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie lediglich ihre Aufgabe wahrnimmt, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Verurteilten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, ist es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2023 – 1 Ws 276/23 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 473 Rn. 17; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 473 Rn. 5).


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