Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.01.2024 – 2 Ws 5/24
Eigener Leitsatz:
Die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im besonderen Haftprüfungsverfahren endet grundsätzlich mit dem Beginn der Hauptverhandlung in der anhängigen Sache.
In pp.
Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich seit seiner Festnahme am 27. Juli 2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Eberswalde vom 28. Juli 2023 (12 Gs 277/23) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Ihm wird gemäß dem Haftbefehl vorgeworfen, am 26. Juli 2023 in („Ort 01“), Ortsteil („Ortsteil 01“) anderen dazu Hilfe geleistet zu haben, entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG in das Bundesgebiet einzureisen, wobei er zu Gunsten von mehreren Ausländern handelte (§§ 96 Abs. 1 Nr. 1 b), 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) und die Geschleusten der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzte (§ 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG) und als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelte (§ 97 Abs. 2 AufenthG).
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) erhob wegen drei Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern am 21. Dezember 2023 Anklage zum Amtsgericht Eberswalde – Schöffengericht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hält die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß Verfügung vom 19. Dezember 2023 für erforderlich und legt die Akten dem Senat zur Entscheidung gemäß §§ 121, 122 StPO vor.
Das Amtsgericht Eberswalde hat zwischenzeitlich das Hauptverfahren eröffnet. Seit dem heutigen Tag findet die Hauptverhandlung statt.
II.
Eine Haftprüfungsentscheidung des Senats ist nicht veranlasst, weil der Fristablauf nach § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO derzeit ruht und nach der gefestigten Rechtsprechung (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 121 Rn. 5 m. w. N.), der sich auch der Senat anschließt, die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im besonderen Haftprüfungsverfahren grundsätzlich mit dem Beginn der Hauptverhandlung in der anhängigen Sache endet. Der Senat teilt die Auffassung, dass ab diesem Zeitpunkt nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 121, 122 StPO ein Bedürfnis, die Fortdauer der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht im besonderen Haftprüfungsverfahren überwachen zu lassen, nicht mehr besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2020 - H 7 Ws 54/20, BeckRS 2020, 14088, Rn. 6 m. w. N.; OLG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 1 Hes 2/20, BeckRS 2020, 36498 Rn. 7 m. w. N.; KK-StPO/Gericke, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 121 Rn. 31 m. w. N.). Vielmehr obliegt es dem Tatgericht, während der Dauer der Hauptverhandlung im Rahmen des § 120 Abs. 1 StPO jederzeit von Amts wegen die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 11; OLG Bremen, a. a. O., Rn. 7).
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