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Entscheidungen

OWi

Urteilsgründe, „Einkopieren“ von Registerauszügen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 18.01.2024 - 3 ORbs 269/23162 Ss 132/23

Leitsatz des Gerichts:

Es ist verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.


3 ORbs 269/23 - 162 Ss 132/23

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 18. Januar 2024 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. August 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend bemerkt der Senat:

1. Es ist verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren (vgl. BGH StRR 2013, 297 und Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 StR 121/13 – [Volltext jeweils bei juris]; Senat DAR 2016, 214). Durch derartiges „Einkopieren“ wird das Urteil mit einer Vielzahl unnötiger (z. B. „Datum der Mitteilung“), unverständlicher (z. B. „Mitteilungsart G“, „Mitteilungsmerkmal E“) und redundanter (sechsfache Nennung von Namen, Anschrift, Geschlecht u.v.m.) Informationen aufgetrieben. Unklar bleibt auch, welche dieser Einzelheiten der Tatrichter überhaupt verstanden hat und welchen er gegebenenfalls Bedeutung beimisst. Ein durchgreifender und den Urteilsbestand gefährdender Rechtsfehler liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil der wesentliche Registerinhalt bei der Rechtsfolgenbemessung rekapituliert wird (UA S. 8).

2. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht die Regelgeldbuße mit 200 Euro irrtümlich bestimmt. Zutreffend wären 260 Euro gewesen. Die hiernach vorgenommene Erhöhung der (vermeintlichen) Regelgeldbuße auf 520 Euro ist nachdrücklich, bleibt aber innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Rechtsfolgeermessens. Das Amtsgericht hat es, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, als erheblich bußgelderhöhend bewertet, dass gegen den Betroffenen bereits drei einmonatige Fahrverbote verhängt werden mussten, wobei zwei davon gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen und damit auch im engeren Sinn einschlägige Vorahndungen betrafen.

3. Die Verhängung des (nur) einmonatigen Fahrverbots ist offensichtlich rechtsfehlerfrei.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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