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Entscheidungen

StPO

Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2010 - III-1 RVs 1/10

Fundstellen:

Leitsatz: Ohne Anhaltspunkte für willkürliche Verfahrensweise der Ermittlungsbeamten, ist auch die Verwertung einer gesetzeswidrig entnommenen Blutprobe zulässig.


In pp.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 22. September 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine 3-monatige Sperre angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Sprungrevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am Montag, dem 26. Januar 2009 gegen 15.30 Uhr in mit einem Pkw öffentliche Straßen, obwohl er Alkohol getrunken hatte und infolgedessen fahruntüchtig war. Beim Abbiegen nach links geriet er auf den rechten Gehweg, wo er mit dem Pkw einen Unterstand für Mülltonnen anstieß und verdrehte und einen Blumentopf zerstörte. Die von dem Geschädigten herbeigerufenen Polizeibeamten bemerkten im Gespräch mit dem Angeklagten, dass er alkoholisiert war. Nachdem um 17.10 Uhr ein Vortest mit dem Gerät Dräger 6510 einen AAK-Wert von 0,79 mg/l ergeben hatte, brachten die Beamten den Angeklagten ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und ohne den Versuch, eine richterliche Anordnung zu erwirken, zur Polizeiwache, wo ihm um 18.25 Uhr und 18.55 Uhr Blutproben mit BAK-Werten von 1,83 ‰ und 1,73 ‰ entnommen wurden.
II.
Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, das Ergebnis der Blutproben sei unverwertbar, weil er in die Blutentnahme nicht eingewilligt und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung im Anschluss an seine Erklärung, dass er zur Sache keine Angaben mache, der Verwertung der Blutproben widersprochen habe. Ob dieser Vortrag in jeder Hinsicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, kann offen bleiben, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist.
1.
Die Zulässigkeit der Rüge ist zweifelhaft, weil der Revisionsbegründung nicht eindeutig zu entnehmen ist, mit welcher Begründung der Angeklagte in der Hauptverhandlung der Verwertung der Blutproben widersprochen hat:
a)
Ein Beweisverwertungsverbot setzt nicht etwa nur voraus, dass der Angeklagte der Verwertung des Beweismittels überhaupt und rechtzeitig (bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt; BGHSt 52, 38 Rdnr. 15 ff = NJW 2007, 3587 mwN) widersprochen hat. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete und fallbezogene Begründung des Widerspruchs, in der – zumindest in groben Zügen – anzugeben sind, unter welchem Gesichtspunkt der Angeklagte den zu erhebenden oder schon erhobenen Beweis für unverwertbar hält (BGHSt aaO; OLG Hamm StV 2009, 462, 463). Dies folgt daraus, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, allen möglichen oder denkbaren Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der Beweisermittlung von Amts wegen nachzugehen. Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGHSt aaO; OLG Hamm aaO; Diemer, in: KK, 6. Aufl. [2008], § 136 StPO Rdnr. 28; jeweils mwN).
b)
Im Anwendungsbereich des § 81a StPO kommt als mögliche Angriffsrichtung in diesem Sinne neben der Umgehung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO namentlich die unterlassene Belehrung des Beschuldigten über die Freiwilligkeit der Mitwirkung, die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Eingriffsvornahme durch einen Nicht-Arzt (Medizinalassistent, Krankenschwester oder Krankenpfleger), die bewusste Vortäuschung des Ermittlungsbeamten, dass die Blutprobe von einem Arzt entnommen werde, oder die Anwendung unerlaubten Zwangs in Betracht (OLG Hamm aaO mwN).
c)
c) Mit der Revisionsbegründung macht der Angeklagte (allein) geltend, das Vorgehen der Polizeibeamten habe gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO verstoßen. Dass er diesen rechtlichen Gesichtspunkt schon in der Hauptverhandlung ausdrücklich vorgebracht hat, ist nicht vorgetragen.
2.
Im Ergebnis ist die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet:
a)
Außer Frage steht, dass das Vorgehen der Polizeibeamten gesetzeswidrig war. Die Anordnung einer Blutentnahme ist nach § 81a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 1. Halbsatz StPO Sache des Richters. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung steht die Anordnung gemäß § 81a Abs. 2 2. Halbsatz StPO auch der Staatsanwaltschaft und den Polizeibeamten (Ermittlungspersonen, § 152 GVG ) zu. Anhaltspunkte für eine solche Gefährdungslage sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. In Nordrhein-Westfalen ist bei allen Amtsgerichten an allen Tagen in der Zeit von 6.00 bis 21.00 Uhr ein richterlicher Eildienst eingerichtet ( JMBl. NRW 2007, 165). Deshalb hätten die Polizeibeamten zunächst versuchen müssen, eine (auch telefonisch zulässige) richterliche Anordnung der Blutentnahme zu erwirken (vgl. BVerfG NJW 2007, 1345; NJW 2008, 3053; 2 BvR 2307/07 vom 21. Januar 2008, Rdnr. 6 sowie, aus jüngster Zeit, OLG Hamm StV 2009, 459 f und 462 f; 2 Ss 117/09 vom 28. April 2009; 4 Ss 316/09 vom 10. September 2009 ; OLG Brandenburg OLGSt StPO § 81a Nr. 9; OLG Dresden StV 2009, 458; OLG Karlsruhe VRS 117 [2009], 93; KG VRS 117, 98; OLG Celle VRS 117, 99; NJW 2009, 3524; 322 SsBs 197/09 vom 15. September 2009 ; OLG Oldenburg NJW 2009, 3591; 1 Ss 183/09 vom 3. November 2009; OLG Frankfurt, 1 Ss 310/09 vom 14. Oktober 2009; OVG Lüneburg, 12 ME 234/09 vom 16. Dezember 2009 ). Dass – und warum – das den Untersuchungserfolg gefährdet hätte und auch nicht in der Zeit zwischen 17.10 Uhr (Vortest) und 18.25 Uhr (1. Blutprobe) möglich war, ist nicht festgestellt und auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.
b)
Die Amtsrichterin hat das Ergebnis der Blutproben aber zu Recht verwertet. Nach ständiger Rechtsprechung führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird ( BGH NJW 2009, 3448 [47] mit zahlr. Nachw.). Dabei sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen. Insofern ist zu bedenken, dass jedes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt; von Verfassungs wegen stellt ein Beweisverwertungsverbot mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme dar ( BVerfG, 2 BvR 2438/08 vom 15. Oktober 2009, Rdnr. 7 mwN ).
c)
c) Die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt (nach den Regeln der ärztlichen Kunst, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO ) ist ein alltäglich vorkommender, geringfügiger, körperlich folgenloser und völlig ungefährlicher Eingriff. Mit Blick auf die erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit, die von alkoholisierten Kraftfahrern ausgeht, kommt ein Beweisverwertungsverbot nach einer ungesetzlichen Blutentnahme deshalb nur krassen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Richtervorbehalt bewusst (vgl. OLG Dresden StV 2009, 458; OLG Oldenburg, 1 Ss 183/09 vom 3. November 2009) oder systematisch (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 3591) missachtet wird. Dafür oder für eine vergleichbar willkürliche Verfahrensweise bieten die Feststellungen und die Revisionsbegründung aber keine konkreten Anhaltspunkte.
III.
1.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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