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Entscheidungen

StPO

Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2010 - IV-1 RBs 3/10

Fundstellen:

Leitsatz: Da ein richterlicher Eildienst bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr vorgehalten wird, können Ermittlungspersonen bei der Entscheidung über die Anordnung einer Blutprobenentnahme davon ausgehen, dass ein Bereitschaftsrichter erst um 06:00 Uhr morgens erreichbar ist. Konnte für die Entnahme der Blutprobe eine richterliche Anordnung wegen der Nachtzeit deshalb nicht eingeholt werden, unterliegt das Ergebnis dieser Blutprobenuntersuchung dann keinem Verwertungsverbot, wenn bei der polizeilichen Anordnung der Blutprobenentnahme Gefahr im Verzug bestand und ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Beweislage durch eine gesunkene Blutalkoholkonzentration geführt hätte.



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In pp.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 4. August 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss ( § 24a Abs. 1, 3 StVG ) eine Geldbuße von 175,- € und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in seiner Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde ist auf Kosten des Betroffenen ( § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ) als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat ( § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO ). Näherer Erörterung bedarf hierbei nur die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene beanstandet, dass das dem Schuldspruch zugrunde gelegte Ergebnis der Untersuchung einer ihm am Tattag entnommenen Blutprobe nicht hätte verwertet werden dürfen.
1.
Die Rechtsbeschwerdebegründung trägt folgenden Verfahrensablauf vor:Am 14. Juli 2008 gegen 23:25 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw die in und wurde in Höhe der Einmündung von Polizeibeamten angehalten. Auf deren Nachfrage erklärte er sich mit einem Atemalkoholtest einverstanden. Nachdem drei Messversuche mit dem Messgerät Dräger Evidential 7110 "aus unterschiedlichen Gründen" fehlgeschlagen waren, verbrachten die Beamten den Betroffenen zur Polizeiwache. Da er eine Blutprobenentnahme ablehnte, wurde diese durch den Zeugen POK um 23:58 Uhr angeordnet. Zu einer eventuellen Alkoholaufnahme befragt, "hatte der Betroffene noch geäußert", eine Flasche Bier getrunken zu haben. Die Blutprobe, deren anschließende Untersuchung einen Mittelwert von 0,85 Promille ergab, wurde am 15. Juli 2008 um 00:45 Uhr ärztlicherseits entnommen. Den Versuch der Erlangung einer richterlichen Anordnung der Blutprobenentnahme hatte der mit der Sache befasst Zeuge POK zuvor nicht unternommen, weil er aufgrund eines "Erlasses der Polizeiführung" zutreffend davon ausging, dass sowohl beim Amtsgericht Neuss als auch bei dem seit 2008 zuständigen Amtsgericht Düsseldorf ein richterlicher Eildienst nur für den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr eingerichtet ist.In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Neuss erklärte der Verteidiger des Betroffenen sowohl nach dessen Einlassung zur Sache als auch nach der Verlesung des ärztlichen Befundberichtes zur BAK-Feststellung den Widerspruch gegen die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobenuntersuchung wegen einer Verletzung der gesetzlichen Vorschriften zum Richtervorbehalt.
2.
. Soweit der Betroffene rügt, die polizeiliche Anordnung der Blutprobenentnahme sei schon mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein "Alkoholdelikt" des Betroffenen zu Unrecht ergangen, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Beschwerdebegründung teilt den der Anordnung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vollständig mit, denn es ist nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt der Betroffene in der fraglichen Nacht Angaben zu seinem Alkoholkonsum gemacht hatte und aus welchen Gründen die Versuche einer Messung des Atemalkoholgehalts fehlgeschlagen waren. Darüber hinaus vermag der Senat dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung einer Verwertung der durch die Blutprobenentnahme gewonnenen Beweisergebnisse speziell unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens der Anordnungsvoraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 OWiG, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO ("hinreichende Anhaltspunkte" für eine Ordnungswidrigkeit, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage [2009], § 81a Rdnr. 2) widersprochen hat. Dahingehender Darlegungen hätte es aber bedurft. Ein Beweisverwertungsverbot setzt nämlich nicht nur voraus, dass der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – zu dem nach § 257 StPO maßgeblichen Zeitpunkt – der Verwertung des Beweismittels überhaupt widersprochen hat; er muss seinen Widerspruch vielmehr auch unter Angabe des/der hierfür konkret relevanten Verfahrensfehler(s) begründet und dadurch die Angriffsrichtung spezifiziert haben, die zugleich den Prüfungsumfang des Tatrichters begrenzt ( BGH NJW 2007, 3587, 3588f.; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2009 [3 Ss 7/09]).
3.
. Soweit der Betroffene die Verletzung der gesetzlichen Vorschriften zum Richtervorbehalt bei der Anordnung der Blutprobenentnahme ( § 46 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 OWiG, § 81a Abs. 2 StPO ) beanstandet, ist die – insoweit zulässig erhobene – Verfahrensrüge unbegründet.
a)
) Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen. Ordnet die Strafverfolgungsbehörde eine Blutentnahme an, so muss die Gefährdung des Untersuchungserfolges mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist ( BVerfG NZV 2007, 581, 582).Diese Grundsätze beanspruchen nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. nur OLG Celle NJW 2009, 3524, 3525; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2009 [1 Ss 183/08] ; OLG Bamberg NJW 2009, 2146, 2147) auch bei Blutentnahmen aus Anlass des Verdachts einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss Geltung. Den tragenden Erwägungen dieser Entscheidungen schließt sich der Senat an. Zwar kann in derartigen Fallkonstellationen eine zu weitgehende Verzögerung der Blutentnahme bedingt durch den körpereigenen Alkoholabbau die – durch pauschale Rückrechnung nicht ausreichend kompensierbare – Gefährdung des Ermittlungserfolges bewirken. Da der Verdächtige für die Blutentnahme jedoch ohnehin einem Arzt vorzustellen ist, besteht für die Strafverfolgungsbehörde regelmäßig hinreichende Gelegenheit, telefonisch – und damit ohne Zeitverlust – eine richterliche Anordnung einzuholen, deren fernmündliche Erteilung bei den überschaubaren und einfachen Sachverhalten der hier vorliegenden Art nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Mangels Evidenz einer Gefährdung des Untersuchungserfolges ist daher eine Verletzung des Richtervorbehalts jedenfalls dann zu besorgen, wenn der Ermittlungsbeamte vor seiner Anordnung der Blutentnahme von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme mit einem Ermittlungsrichter keinen Gebrauch gemacht hat.
b)
Gemessen an diesen Anforderungen bestehen gegen die Verwertung der BAK-Feststellung im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Richtervorbehalts keine Bedenken. Bei der Anordnung der Blutprobenentnahme war die "Gefährdung des Untersuchungserfolges" im Sinne von § 81a Abs. 2 StPO mangels Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters evident.Nach dem – durch die freibeweislich getroffenen Feststellungen des Senats zum Geschehenshergang bestätigten – Rechtsbeschwerdevorbringen wurde der Betroffene am Tattag um 23:25 Uhr als Straßenverkehrsteilnehmer polizeilich kontrolliert. Da ein richterlicher Eildienst bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen entsprechend der AV 2043-I.3 des Justizministers vom 15. Mai 2007 (JMBlNW 2007, 165) nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr vorgehalten wird, konnte der Zeuge POK bei seiner Entscheidung über die Anordnung einer Blutprobenentnahme zu Recht davon ausgehen, dass ein Bereitschaftsrichter erst um 6:00 Uhr morgens erreichbar sein werde. Ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt hätte – wegen der dann erforderlichen Rückrechnung des BAK-Werts über mehrere Stunden – zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Beweislage geführt und wäre mit Rücksicht auf die Dauer der damit verbundenen Freiheitsentziehung zum Nachteil des Betroffenen auch nicht mehr verhältnismäßig gewesen. Angesichts dieser Sachlage bestand bei der polizeilichen Anordnung der Blutprobenentnahme um 23:58 Uhr Gefahr im Verzug.Dass die fehlende Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zur Nachtzeit auf diese Weise für Fälle der hier vorliegenden Art ohne Weiteres eine polizeiliche Anordnungszuständigkeit begründen kann, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn ihr liegt kein Organisationsverschulden der Justiz zugrunde. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist die Justizverwaltung nicht gehalten, zwecks Wahrung des in § 81a Abs. 2 StPO vorgesehenen Richtervorbehalts für Anordnungen einer Blutprobenentnahme anlässlich polizeilicher Kontrollen im Straßenverkehr einen nächtlichen Eildienst einzurichten. Das Bundesverfassungsgericht ( NJW 2004, 1442) hat eine dahingehende Verpflichtung bislang nur für Durchsuchungsanordnungen – unter der einschränkenden Voraussetzung eines über Ausnahmefälle hinausgehenden praktischen Bedarfs – im Grundsatz bejaht, da in diesem Bereich der Richtervorbehalt verfassungsrechtlichen Rang hat ( Art. 13 Abs. 2 GG ). § 81a Abs. 2 StPO ordnet indes nur einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt an, dessen Gewährleistung nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard gehört ( BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; OLG Bamberg NJW 2009, 2146, 2148 a.E.). Der mit einer Blutprobenentnahme verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist geringfügiger Natur und für den Betroffenen absolut ungefährlich (Meyer-Goßner, aaO, § 81a Rdnr. 13). Er unterliegt – jedenfalls in den hier zur Rede stehenden Verdachtsfällen einer alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr – leicht überschaubaren und für Fehlerquellen nicht ohne weiteres anfälligen Anordnungsvoraussetzungen. Angesichts dieser Sachlage stünde der mit der Einrichtung eines nächtlichen Eildienstes erreichbare Zuwachs an effektivem Rechtsschutz für den Bürger in keinem Verhältnis zu dem erheblichen personellen Aufwand, den eine solche Maßnahme mit sich bringen würde (ebenso OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 10. September 2009 [4 Ss 316/09 ).


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