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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Bestellung im Vollstreckungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 02.01.2024 - 6 II StVK 663/23

Eigener Leitsatz:

Zur Pflichtverteidigerbestellung im Strafvollstreckungsverfahren.


6 II StVK 663/23

BESCHLUSS

In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.

Betreuer:
wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

ergeht am 02.01.2024

durch das Landgericht Dresden - Strafvollstreckungskammer -

nachfolgende Entscheidung:

Dem Untergebrachten pp. wird Herr Rechtsanwalt pp. analog § 140 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

Gründe:

I.

Herr Rechtsanwalt pp. war im vorliegenden Strafvollstreckungsverfahren als notwendiger Verteidiger analog § 140 Strafprozessordnung beizuordnen.

Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Absatz 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bzw. die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebieten. Es ist insoweit allerdings nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im Er-kenntnisverfahren, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 140 Rn. 33 m.w.N.).

Die drei vorgenannten Merkmale sind einschränkend zu beurteilen, weil im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als im Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2002 — 2 BvR 613/02; OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2019 — 2 Ws 352/19).

Hieran gemessen besteht vorliegend die Notwendigkeit den im Tenor genannten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger des Untergebrachten zu bestellen. Denn nachdem sich das Gericht in der Anhörung vom 19.12.2023 ein persönliches Bild vom Untergebrachten gemacht hat, kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass dieser — nicht zuletzt aufgrund seiner medikamentösen Einstellung — seine Rechte nicht vollumfänglich eigenverantwortlich wahrnehmen kann.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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