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Entscheidungen

OWi

Terminsverlegung, Schlechtwetterlage

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Germersheim, Beschl. v. 17.01.2024 - 1 OWi 7282 Js 8075/23

Eigener Leitsatz:

Öffentliche (Schlecht)Wetterwarnungen sind für die Frage einer Terminsverlegung nicht maßgeblich. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlich herrschenden Verhältnisse, wie sie am Verhandlungstag (nach eigener Wahrnehmung des Gerichts) einzuordnen sind.


Amtsgericht Germersheim

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
wegen OWi StVO

hat das Amtsgericht Germersheim durch den Richter am 17.01.2024 beschlossen:

Der Terminsverlegungsantrag des Betroffenen eingereicht durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.01.2024 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet.

Die Voraussetzungen einer Terminsverlegung sind nicht gegeben, da kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung gegeben ist.

Das Erscheinen ist für den Betroffenen nicht unzumutbar.

Unbestritten sind die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 16.01.2024 hin-sichtlich Wetterwarnungen. Diese sind jedoch nicht maßgeblich. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlich herrschenden Verhältnisse, welche sich am Verhandlungstag nach eigener Wahrnehmung des Gerichts - welches ebenfalls aus der Region des Betroffenen an den Verhandlungsort anreiste - als leichten bis mittelmäßigen Schneefall und leichte bis mittelmäßige Glätte einzuordnen sind. Eine enorme Vielzahl an weiteren Reisenden und Arbeitenden war es ohne Beeinträchtigungen ebenfalls möglich - wie dem Gericht auch - die hier in Rede stehende Strecke ohne Wei-teres zu befahren, insbesondere da Räumdienste die Straßen problemlos befahrbar machten. Die mithin in den Wetterwarnungen ausgegebenen Befürchtungen hinsichtlich starken Beeinträchtigungen des Verkehrs sind erst gar nicht eingetreten. Es wäre dem Betroffenen ohne Weiteres möglich gewesen - bei Beachtung der tatsächlich herrschenden Verhältnisse - zu erkennen, dass eine Anreise ohne Weiteres möglich gewesen ist. Dies ist selbstverständlich dann nicht möglich, wenn - ohne den konkreten Verhältnissen Beachtung zu schenken - eine Wetterwarnung vom vorigen Tag als unüberprüften Verhinderungsgrund Glauben bzw. Argumentationsgrundlage geschenkt wird. Somit sind die vorgebrachten Tatsachen nicht geeignet eine Verhinderung zu begründen.

Im Übrigen wäre hierdurch auch keinerlei Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zu erkennen, da der Betroffene offenkundig durch den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen - welchem das Gericht nachkommt - verbunden mit der Durchführung des Termins keinerlei Nachteile insoweit erleidet.

pp

Richter


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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