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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, prozessuale Überholung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 18.01.2024 - 729 OWi 88/23 [b]

Leitsatz des Gerichts:

Zwar wird nicht stets durch Einspruch oder Rechtskraft des Bußgeldbescheides eine nachträgliche Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 62 OWiG eintreten. In Fällen jedoch, in dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf abzielte, die Hauptsache-entscheidung vorbereitende prozessuale Fragen (insbesondere der Akteneinsicht des Betroffenen) zu klären, wird der Antrag durch das Fortschreiten des Verfahrens in Form des Ein-spruchs gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid unzulässig, da er prozessual überholt ist. Erst recht gilt dies bei eingetretener Rechtskraft.


729 OWi 88/23 [b]

Amtsgericht Dortmund

Beschluss

In dem Verfahren
gegen pp.

hat das Amtsgericht Dortmund
durch den Richter am Amtsgericht
am 18. Januar 2024
beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Betroffene erstrebte in dem gegen ihn geführten Bußgeldverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde so genannte erweiterte Akteneinsicht in die vollständige Messreihe des Tattages. Die Verwaltungsbehörde lehnte dies jedoch ab.

Der Betroffene hat dagegen durch seine Verteidigerin die gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat sowohl diesen Antrag dem Gericht vorgelegt, als auch einen Bußgeldbescheid erlassen gegen den der Betroffene Einspruch eingelegt hat.

Das Verfahren nach § 62 OWiG ist hierdurch unzulässig geworden. Zwar wird nicht stets durch Einspruch oder Rechtskraft des Bußgeldbescheides eine nachträgliche Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 62 OWiG eintreten. In Fällen wie dem vorliegenden jedoch, in dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf abzielte, die Hauptsacheentscheidung vorbereitende prozessuale Fragen (insbesondere der Akteneinsicht des Betroffenen) zu klären, wird der Antrag durch das Fortschreiten des Verfahrens in Form des Einspruchs gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid unzulässig, da er prozessual überholt ist. Erst recht gilt dies bei eingetretener Rechtskraft.

Dortmund, 18.01.2024
Amtsgericht


Einsender:

Anmerkung:


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