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Entscheidungen

StPO

Erkennungsdienstliche Maßnahme, Ausländer, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Limburg, Beschl. v. 22.12.2022 - 56 Cs 6 Js 13372/22 (42/23)

Eigener Leitsatz:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und die Anordnung einer Sperrfrist reichen nicht für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b Abs. 2 Nr. 2 StPO, da dieser voraussetzt, dass eine freiheitsentziehende Maßregel der. Besserung und Sicherung vorliegen muss.


Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

hat das Amtsgericht - Abteilung für Strafsachen - Limburg durch die Richterin pp. am 22.12.2023 beschlossen:

Auf den Antrag des Antragstellers gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn vom 30.05.20023, wird die Anordnung aufgehoben. Es wird festgestellt. Dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 01.01.1989 in pp. in der Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde durch Strafbefehl vom 03.03.2023, rechtskräftig seit dem 27.03.2023, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30,00 EUR verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 4 Monaten auferlegt.

Die Staatsanwaltschaft forderte die zuständige Polizeidienststelle Limburg, mit Verfügung vom 30.05.2023, dazu auf, die erkennungsdienstliche Behandlung - in Form der Aufnahme der Fingerabdrücke und Lichtbilder - durchzuführen.

Mit Schreiben vom 30.08.2023 der Polizeidirektion Limburg - Weilburg wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung angehört.
Mit weiterem Schreiben der Polizeidirektion Limburg - Weilburg vom 30.08.2023 wurde der Antragsteller über den Umfang und die Gründe für die erkennungsdienstliche Behandlung informiert und die Vorladung zur Durchführung der Maßnahme in Aussicht gestellt.

Mt Schreiben des bevollmächtigten Rechtsanwalts Rücker vom 05.10.2023 wurde die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung mit der Begründung der Unverhältnismäßigkeit gerügt und der Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gestellt.

II.

Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.10.2023 eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO analog hinsichtlich der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne des § 81 b Abs.2 StPO.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO analog hat in der Sache Erfolg.

Die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers ist rechtwidrig. Der Antragsteller ist nicht erkennungsdienstlich im Sinne des § 81 b Abs. 2 StPO zu behandeln.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Nachverfahren liegen nicht vor. Die in § 81 b Abs. 2 unter Ziff. 1 bis 4 aufgelisteten Voraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen (BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81b Rn. 18b).

Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und erfüllt damit - als Drittstaatenangehöriger - die Voraussetzung des § 81 b Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Es mangelt an dem Vorliegen der Voraussetzung des § 81 b Abs. 2 Nr. 2 StPO.

Der Antragsteller wurde lediglich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätze zu 30,00 EUR rechtskräftig verurteilt. § 81 b Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt neben dem Vorliegen der Drittstaatenangehörigkeit die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, dies liegt hier nicht vor.

Zwar wurde dem Antragsteller der Führerschein gemäß § 69 StGB entzogen und ebenfalls eine Sperrfrist von 4 Monaten gemäß § 69a StGB ausgesprochen, dies genügt jedoch den Voraussetzungen des § 81 b Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht.

Es handelt sich sowohl bei § 69 StGB als auch bei § 69a StGB um Maßnahmen, welche dem sechsten Titel des Strafgesetzbuches zu entnehmen sind und damit dem Oberbegriff der Maßregeln der Besserung und Sicherung zugeordnet werden können, dies genügt jedoch nicht, da § 81 .13 Abs. 2 Nr. 2 StPO - dem Wortlaut deutlich zu entnehmen - verlangt, dass es sich um eine freiheitsentziehende Maßregel der. Besserung und Sicherung handeln muss. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Nr. 2, da im Rahmen von Alt. 1 ebenfalls ausschließlich auf die Freiheit entziehende Maßnahmen abgestellt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473a, 464 StPO.


Einsender: RA A. Rücker, Limburg a. d. Lahn

Anmerkung:


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