Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 27.10.2023 -204 StRR 394/23
Leitsatz des Gerichts:
1. Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel). Darunter fallen nicht Gegenstände (hier: Mobiltelefon), mit deren Hilfe die Tatbeute weiterveräußert werden soll.
2. Eine Gesamtstrafenbildung durch Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist wegen des Verschlechterungsverbotes grundsätzlich nicht möglich, wenn die erste Instanz zu Gunsten des Angeklagten von einer solchen Einbeziehung (auch wenn fehlerhaft) bewusst abgesehen hat und der Strafausspruch nur vom Angeklagten angefochten wird.
3. Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Rechtsfolgenentscheidung selbst treffen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht bei Vermeidung des ihm unterlaufenen Rechtsfehlers nicht anders entschieden hätte.
4. Entfällt die Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen, muss sich dies, wenn die Tragung der gesamten Kosten durch den Angeklagten unbillig wäre, bei der Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten auswirken.
5. Dies geschieht dadurch, dass die Gerichtskosten um die in Bezug auf das Einziehungsverfahren in den Rechtsmittelinstanzen anfallenden Gebühren (Nrn. 3430 und 3440 KV GKG) gemindert (§ 473 Abs 4 Satz 1 StPO) und dass dem Angeklagten diejenigen durch das Einziehungsverfahren in allen Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen (Nr. 4142 VV RVG) erstattet werden (§ 473 Abs. 4 Satz 2, § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO analog).
6. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung steht dem nicht entgegen, da sich für das Strafverfahren und das Einziehungsverfahren unterschiedliche Gebühren- und Vergütungssysteme gegenüberstehen, die es schwierig machen, den Rechtsmittelerfolg in einer jeweils einheitlichen Quote der zu ermäßigenden Gerichtskosten und der zu erstattenden notwendigen Auslagen abzubilden, während demgegenüber die auf die Einziehung entfallenden Kosten ohne weiteres ausscheidbar sind.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
204 StRR 394/23
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen besonders schweren Falls des Diebstahls
erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 4. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 27. Oktober 2023 folgenden
Beschluss
I. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 2023 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 31. Januar 2023 (Az.: 451 Ds 951 Js 160531/22) wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons iPhone 11 des Angeklagten entfällt.
II. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Die Gesamtstrafenbildung mit den Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 3. August 2022 (Az.: 451 Cs 951 Js 162574/22) entfällt.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.
IV. Die Gerichtskosten werden um die in Bezug auf das Einziehungsverfahren in der Berufungs- und in der Revisionsinstanz anfallenden Gerichtsgebühren gemindert. Die Staatskasse hat die dem Angeklagten im Verfahren aller Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen, die die Einziehung betreffen, zu erstatten. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Fürth verurteilte den Angeklagten am 31.01.2023 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung und ordnete die Einziehung des sichergestellten iPhone 11 des Angeklagten an.
Von einer Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 03.08.2022 (Az.: 451 Cs 951 Js 162574/22) gegen ihn verhängten Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € sah es ab. Eine Gesamtstrafenbildung hiermit sei nicht veranlasst, da nach §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert verbleiben soll.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte unbeschränkt Berufung ein.
Mit Urteil vom 22.05.2023 verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth die Berufung des Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Fürth vom 03.08.2022, Az. 451 Cs 951 Js 162574/22, nach Auflösung der Gesamtstrafe in ihre Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird.
Mit seiner gegen dieses ihm am 14.06.2023 zugestellte Urteil am 25.05.2023 eingelegten und am 03.07.2023 begründeten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Stellungnahme vom 31.08.2023 beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.05.2023 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
Hierauf erwiderte der Angeklagte mit der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 13.09.2023.
II.
Die statthafte (§ 333 StPO) und auch sonst zulässige (§ 341 Abs. 1, § 345 StPO) Revision führt auf die Sachrüge hin zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg.
1. Soweit sich das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch des Diebstahls und die hierfür ausgeworfene, nicht zur Bewährung ausgesetzte (Einzel-) Freiheitsstrafe von sechs Monaten richtet, ist es nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 31.08.2023 Bezug.
Ergänzend - auch im Hinblick auf die Gegenerklärung der Verteidigung vom 13.09.2023 - bemerkt der Senat zum Schuldspruch, dass das angefochtene Berufungsurteil den Anforderungen stand hält, die in der Rechtsprechung an eine Überführung des Täters aufgrund eines Indizienbeweises gestellt werden. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Anknüpfungspunkte seiner Würdigung der indiziellen Beweisergebnisse so dargestellt, dass dem Senat eine Überprüfung ohne weiteres möglich ist. Diese Überprüfung ergab keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts.
a) Das Berufungsgericht geht aufgrund des rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass der Zeugin M. in deren Kellerabteil gelagertes Kinderspielzeug (Plastikfahrzeuge der Fa. Bruder) im Gesamtwert von ca. 500 € im Zeitraum vom 01.02. bis 02.02.2022 abhandengekommen ist, dass der Angeklagte zwei bis drei Tage nach der Tat per WhatsApp zwölf Bilder von Spielzeugautos an die Zeugin W. verschickt hat, dass die Zeugin M. diese auf den Bildern zu sehenden Spielzeugautos als die ihrigen identifiziert hat, dass der Angeklagte die Zeugin W. gebeten hat, diese Spielzeugautos zu verkaufen, wobei er ihr gegenüber zwei verschiedene Versionen erzählt habe, wie er an diese gelangt sei, dass er hierbei angegeben habe, sein Account auf Ebay-Kleinanzeigen sei gesperrt, dass der Angeklagte Zugang zum Kellerraum (nicht zum Abteil der Geschädigten) gehabt habe und dass seine mehrfache Anwesenheit im Keller im Tatzeitraum durch Videoaufzeichnungen und eigene Angaben belegt sei.
Anders als die Revision annimmt, handelt es sich bei diesen Anknüpfungstatsachen nicht um eine bloße Indizienkette, sondern um einen Indizienring, da mehrere dieser einzelnen Anzeichen, nämlich die vom Angeklagten versendeten Bilder der der Geschädigten entwendeten Spielzeugautos an die Zeugin W., die Bitte an diese, die Spielzeugautos zu verkaufen, sowie die mehrfache Anwesenheit des Angeklagten am Tatort im Tatzeitraum unmittelbar auf die entscheidungserhebliche Tatsache, nämlich die Täterschaft des Angeklagten, hinweisen (vgl. in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 261 Rn. 25).
b) Aufgrund der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung dieser festgestellten Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hat.
aa) Das Berufungsgericht hat hierbei in die Betrachtung eingestellt, dass auch andere Personen Zugang zu den Kellerräumen hatten, aber diesen Umstand nicht als geeignet angesehen, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Dies ist angesichts der Beweislage rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, dem Berufungsgericht seien vom Hausmeister nur solche Ausschnitte der Videoaufzeichnungen vorgelegt worden, auf denen der Angeklagte zu sehen sei, nicht aber das komplette Videomaterial aus dem gesamten Tatzeitraum, ist eine zulässige Aufklärungsrüge nicht erhoben worden.
bb) Dass das Berufungsgericht nicht der Aussage der Zeugin W. in der Hauptverhandlung, sondern deren Angaben gegenüber der Polizei gefolgt ist, hat es rechtsfehlerfrei begründet.
cc) Der Umstand, dass das Vorhängeschloss zum Kellerabteil der Geschädigten unbeschädigt war und eine sonstige Zugangsmöglichkeit nicht bestand, veranlasste das Berufungsgericht zur Annahme, dass der Angeklagte sich durch Verwendung eines Nachschlüssels oder eines ähnlichen Werkzeugs Zugang verschafft haben muss. Auch dies ist rechtsfehlerfrei und stellt keinen Zirkelschluss dar.
dd) Soweit die Revision zur Erschütterung der Beweislage darauf hinweist, dass das Kellerabteil der Geschädigten chaotisch war (womit die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin W. über das Abhandenkommen der besagten Spielzeugautos in Zweifel gezogen werden sollte), dass der Vormieter der Geschädigten das Vorhängeschloss überlassen habe und somit noch im Besitz eines Zweitschlüssels sein könnte, dass die Geschädigte am 02.02.2022 gegen 18:05 Uhr ausgesagt habe, die Kiste mit Spielzeug der Marke Bruder sei am Vorabend sicher noch in dem Kellerabteil gewesen, und dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den SMS-Verlauf mit der Verkäuferin der Spielsachen (Screenshots auf dem Handy des Angeklagten) vorgelegt habe, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das im Rahmen der Sachrüge nicht berücksichtigt werden kann (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 337 Rn. 22). Eine den formalen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Aufklärungsrüge ist auch insoweit nicht erhoben worden.
2. Die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts hält jedoch hinsichtlich der angeordneten Einziehungsentscheidung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht Stand.
a) Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel). Keine dieser Tatbestandsalternativen trifft auf das sichergestellte Mobiltelefon iPhone 11 des Angeklagten zu.
Dieser hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seinem Mobiltelefon Bilder der entwendeten Spielzeugautos an die Zeugin W. verschickt, um diese in die Lage zu versetzen, die Spielzeugautos weiterzuverkaufen. Damit stellt das Mobiltelefon aber kein Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB für den Diebstahl dar, der mit der Ingewahrsamnahme der Tatbeute durch den Angeklagten vollendet und mit der Sicherung der Tatbeute beendet war.
Der Zeitraum der Tatbegehung umfasst nach herrschender Meinung nicht nur Vorbereitung, Versuch und Vollendung, sondern auch die Zeit bis zur Beendigung der Tat (MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 74 Rn. 15). Beendet ist der Diebstahl, sobald der an der Sache begründete neue Gewahrsam gegen Angriffe Dritter gesichert ist (Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 242 Rn. 73). Für die Eigenschaft als Tatmittel reicht somit jede Verwendung zur Tatausführung aus, also angefangen von der Tatvorbereitung bis zur Bergung der Beute (vgl. Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB § 74 Rn. 12). Das Fotografieren der gesicherten Tatbeute im Hinblick auf deren beabsichtigte Veräußerung fällt damit nicht mehr unter deren Bergung, mit der die Tat beendet ist.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bieten auch keinen Anhalt dafür, dass die Voraussetzungen anderer Einziehungstatbestände - etwa nach § 73a Abs. 1, § 74b Abs. 1, § 74c StGB - vorliegen.
Die Anordnung der Einziehung des Mobiltelefons iPhone 11 ist daher aufzuheben und hat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 – 1 StR 311/20 –, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 8).
b) Rechtsfehlerhaft ist auch der Ausspruch des Landgerichts über die Gesamtstrafe.
aa) Allerdings ist die verfahrensgegenständliche Strafe (Tatzeitpunkt 31.01.2022 bis 01.02.2022) mit den für die Taten vom 17.02.2022 und 21.03.2022 verhängten Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 03.08.2022 (Az. 451 Cs 162574/22) grundsätzlich gesamtstrafenfähig. Gleichwohl erfährt der Grundsatz, dass es nach den §§ 53 bis 55 StGB allein auf die materielle Rechtslage ankommt, um so durch die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe sicherzustellen, dass ein Angeklagter, dessen Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, weder einen Nachteil erleidet noch einen Vorteil erlangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.12.1983 – 1 StR 148/83 –, BGHSt 32, 190, juris Rn. 12; vom 11.02.1988 – 4 StR 516/87 –, BGHSt 35, 208, juris Rn. 10; Sander, NStZ 2016, 584 f. m.w.N.), durch den Gedanken des Verschlechterungsverbots Einschränkungen:
Hat danach ein Angeklagter durch einen rechtskräftigen oder durch einen nur von ihm angefochtenen Strafausspruch einen über das in den §§ 53, 54 StGB vorgesehene Maß hinausgehenden Vorteil erlangt, so darf er in seiner Rechtsstellung durch eine neuerliche Gesamtstrafenbildung nicht mehr beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 03.11.1955 – 3 StR 369/55 –, BGHSt 8, 203, 205; BGH, Beschlüsse vom 05.07.2017 – 4 StR 102/17 –, juris Rn. 5; vom 15.03.2016 - 2 StR 487/15, juris Rn. 4). In diesem Fall muss das Verbot der reformatio in peius insoweit dem sachlichen Recht vorgehen (BGH, Beschluss vom 15.03.2016 – 2 StR 487/15 –, BGHR StPO § 358 Abs 2 Nachteil 17 (Gründe), juris Rn. 4 = BeckRS 2016, 9859), so dass es auch keine Rolle spielt, ob dieser Vorteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB beruht (BGH, Beschluss vom 08.12.1995 – 2 StR 584/95 –, juris Rn. 4).
Hat die Vorinstanz von der Einbeziehung einer oder mehrerer Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen, so ist eine Korrektur oder Abänderung der Entscheidung jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Berufungsgericht ist es dann nach § 331 Abs. 1 StPO verwehrt, die gesonderte Geldstrafe nunmehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, da die Freiheitsstrafe grundsätzlich im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11.02.1988 – 4 StR 516/87 –, BGHSt 35, 208, juris Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 331 Rn. 20). Denn der Angeklagte erleidet durch die mit der Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – 1 StR 358/16 –, StraFo 2017, 72, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2000 – 2b Ss 253/00 - 37/00 III –, wistra 2001, 37, juris Rn. 10). Anders verhielte es sich, wenn feststünde, dass der Angeklagte die Geldstrafe weder zahlen noch durch freie Arbeit tilgen kann und mithin diese als Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – 1 StR 358/16 –, StraFo 2017, 72, juris Rn. 11).
Nur im Falle, dass es an einer bewusst getroffenen Rechtsfolgenentscheidung fehlt, weil das Erstgericht eine gesamtstrafenfähige Verurteilung nicht gekannt oder fehlerhaft eine Gesamtstrafenbildung nicht vorgenommen hat, liegt keine Entscheidung vor, die nunmehr zum Nachteil des Angeklagten verändert werden würde [KG, Beschluss vom 17.04.2020 – (3) 161 Ss 34/20 (17/20) –, StraFo 2020, 422, juris Rn. 13].
bb) Nach diesen Grundsätzen durfte die Strafkammer auf das allein von dem Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Berufung die mit Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 03.08.2022 verhängten Einzelgeldstrafen nicht einbeziehen und somit keine Gesamtfreiheitsstrafe bilden. Das Amtsgericht Fürth hat in seinem Urteil vom 22.05.2023 bewusst von der Einbeziehung der in Rede stehenden Einzelgeldstrafen abgesehen. Dabei muss es verbleiben, denn dass den Angeklagten die Geldstrafe ausnahmsweise mehr beschwert, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts verdient der ledige und kinderlose Angeklagte als Callcenter-Agent ca. 1.600 € netto im Monat, so dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die Geldstrafe nicht durch freie Arbeit tilgen kann.
3. Die wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen § 331 Abs. 1 StPO erforderliche Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führt nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr ist der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, die neue Strafe selbst festzusetzen. Einer im Sinne dieser Vorschrift durch das Strafgesetz bereits als absolut bezeichneten Strafe ist die Strafe gleichzusetzen, auf die das Tatgericht bei Vermeidung des ihm unterlaufenen Rechtsfehlers mit Sicherheit erkannt hätte und auf die auch im Falle einer Zurückverweisung das nunmehr mit der Sache befasste Gericht erkennen würde. Besteht diese Gewissheit, hat das Revisionsgericht die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festzusetzen [KG, Beschluss vom 17.04.2020 – (3) 161 Ss 34/20 (17/20) –, StraFo 2020, 422, juris Rn. 16 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 08.05.2000 – 2a Ss 114/00 - 21/00 III –, NStZ-RR 2001, 21, juris Rn. 14; vom 07.09.2000 – 2b Ss 253/00 - 37/00 III –, wistra 2001, 37, juris Rn. 15].
So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei auf eine Einsatzstrafe von sechs Monaten erkannt und in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt, dass die Berufung des Angeklagten in der Sache selbst keinen Erfolg hat. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn die Gesamtstrafenbildung mit den Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 03.08.2022 unterblieben wäre. Das Gleiche gilt auch, wenn es die Einziehung des iPhones 11 nicht angeordnet hätte. Denn das Berufungsgericht hat bei Bemessung der Einsatzstrafe ausdrücklich die Einziehung des Mobiltelefons im Wert von 700 € zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Unter diesen Umständen hat es bei der rechtsfehlerfrei bemessenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Diebstahls sein Bewenden. Diese Freiheitsstrafe ist demzufolge entsprechend § 354 Abs. 1 StPO festzusetzen. Ebenso ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne Einbeziehung der vorgenannten Geldstrafen bei seiner Bewährungsentscheidung andere Erwägungen zugrunde gelegt und insoweit eine andere Entscheidung getroffen hätte, so dass es auch bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bleibt.
Demgemäß war im Ergebnis das landgerichtliche Urteil im Entscheidungssatz dahin zu ändern, dass die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 31.01.2023 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen wird, dass die Anordnung der Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons iPhone 11 des Angeklagten entfällt, dass der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben wird und die Gesamtstrafenbildung mit den Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 3. August 2022 (Az.: 451 Cs 951 Js 162574/22) entfällt.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtsgebühren sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungs- und Revisionsverfahren auf § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, und hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten in erster Instanz auf § 465 Abs. 2 StPO analog.
1. Die vom Amtsgericht angeordnete sowie vom Berufungsgericht bestätigte Einziehung des Mobiltelefons ist auf die Revision des Angeklagten hin aus Rechtsgründen ebenso weggefallen wie der Gesamtstrafenausspruch des Berufungsgerichts. Das Rechtsmittel der Revision und in dessen Folge auch das Rechtsmittel der Berufung hatten somit jeweils teilweise Erfolg. Dieser Erfolg muss sich in der nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffenden Kostenentscheidung, die nur die Kosten des Rechtsmittels, nicht die der ersten Instanz betrifft (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 7), ebenso niederschlagen wie für die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO zu treffende Kostenentscheidung erster Instanz (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 – 1 StR 423/20 –, NJW 2021, 1829, juris Rn. 7 und 11 f.; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 11 ff., 21 ff.; zu letzterem - § 465 Abs. 2 StPO analog - auch BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2). Da der Senat bezüglich der Einziehungsanordnung in der Sache selbst entscheidet, ist ihm auch insoweit – nicht anders als etwa bei einem Teilfreispruch (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO) – die Entscheidung über die zugehörigen Kosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 1 StR 423/20 –, NJW 2021, 1829, juris Rn. 11).
Gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO hat das Gericht bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen und die (gerichtlichen) Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Entsprechendes gilt für die notwendigen Auslagen der Beteiligten (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Unbilligkeit in diesem Sinne liegt vor (s. unten unter 2), so dass der Angeklagte hinsichtlich der Gerichtskosten und seiner notwendigen Auslagen zu entlasten ist. Im Ergebnis hat dies den Wegfall der allein aufgrund der Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) zusätzlich entstandenen und damit ohne Weiteres ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die Erstattung der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten durch die Staatskasse zur Folge. Das betrifft nur die hinsichtlich der Einziehung im Berufungs- und im Revisionsverfahren gemäß dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (im Folgenden: KV GKG) entstandenen zusätzlichen Gerichtsgebühren von pauschal jeweils 78 € (vgl. Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2, Abschnitt 3 Nr. 3430 und Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; s. hierzu unten unter 3 a) sowie die dem Verteidiger gemäß dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: VV RVG) für jede Instanz zustehende zusätzliche Verfahrensgebühr (vgl. Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nr. 4142 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; s. hierzu unten unter 3 c), nicht jedoch durch die Sicherstellung des Mobiltelefons möglicherweise entstandene gerichtliche Auslagen (s. hierzu unten unter 3 b). Die nicht gegen den Grundsatz der Kosteneinheit verstoßende Entscheidung (s. hierzu unten unter 4) bedarf keiner Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG (s. hierzu unten unter 5).
2. Der Wegfall der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten auf dessen Revision hin lässt es als unbillig erscheinen, dem Angeklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
a) Bei der gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es – neben der Erwägung, ob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn das angegriffene Urteil so gelautet hätte, wie die auf das Rechtsmittel hin ergangene Entscheidung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 473 Rn. 26; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 473 Rn. 7, jeweils m.w.N.) – regelmäßig wesentlich auf den Umfang des erzielten Teilerfolges an (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 21.12.2021 – 3 StR 381/21 –, NStZ-RR 2022, 109, juris Rn. 23 m.w.N.; MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, § 473 Rn. 173 m.w.N. zur Rspr.). Insoweit wird der Teilerfolg des Rechtsmittels ins Verhältnis zum Revisionsbegehren insgesamt gesetzt, um Maß, Gewicht und Umfang des Teilerfolgs zu bestimmen und auf dieser Grundlage eine Billigkeitsentscheidung zu treffen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 21.09.1988 – 3 StR 349/88 –, StV 1989, 401, juris Rn. 5; vom 26.05.2021 – 5 StR 458/20 –, juris Rn. 4). Ist der Teilerfolg groß, so kann die Erwägung, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erstrebt hat, demgegenüber an Bedeutung ganz zurücktreten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.1988 – 3 StR 349/88 –, StV 1989, 401, juris Rn. 5 m.w.N.). Für die Frage des Rechtsmittelerfolges, die sich nach den gestellten Schlußanträgen beurteilt, ist die den Rechtszug abschließende Entscheidung maßgeblich (KG, Beschluss vom 17.12.1997 – 1 AR 1476/97 - 3 Ws 729/97 –, juris Rn. 5).
b) Wenn man allein die Hauptsacheentscheidung - also den Schuld- und Strafausspruch - betrachtet, liegt allerdings kein derartiger Teilerfolg der Revision des Angeklagten vor. Denn dieser hat mit seinem in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Schlussantrag Freispruch beantragt und verfolgt dieses Hauptziel weiter, wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt. Er hätte somit auch ohne die durch das Berufungsgericht vorgenommene Einbeziehung der anderweitigen Verurteilung in eine Gesamtstrafe Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. Dies wird bestätigt durch die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil, in der die Einbeziehung nicht erfolgt ist. Zudem ist der Rechtsmittelerfolg in der Hauptsacheentscheidung (Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten bei einer verbleibenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten neben einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen) von so geringem Umfang, dass es - dies allein betrachtet - nicht als unbillig anzusehen wäre, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seiner Rechtsmittel zu belasten [vgl. auch KG, Beschluss vom 17.04.2020 - (3) 161 Ss 34/20 (17/20), StraFo 2020, 422, juris Rn. 18].
Vorsorglich weist der Senat für die Gerichtsgebühren darauf hin, dass infolge des Wegfalls der durch das Berufungsgericht gebildeten Gesamtstrafe die Voraussetzungen einer in Teil 3 Hauptabschnitt 1 Vorbemerkung 3.1 Abs. 5 Satz 1 KV GKG vorgesehenen Gebührenerhöhung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht vorliegen.
c) Demgegenüber führt aber der Wegfall der von beiden Vorinstanzen angeordneten Einziehung des Mobiltelefons iPhone 11 im Wert von rund 700 € (vgl. BU Seite 16) zu einem wesentlichen Teilerfolg der Rechtsmittel, der es als unbillig erscheinen lassen würde, den Angeklagten mit den gesamten Verfahrenskosten zu belasten.
aa) Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Einkommensverhältnisse des Angeklagten von rund 1.600 € netto im Monat stellt der Wegfall der Einziehung im Wert von 700 € zwar weniger als ein halbes monatliches Nettoeinkommen dar, so dass der Angeklagte - hochgerechnet auf die vom Senat ausgeurteilte Freiheitsstrafe von sechs Monaten - bei den Rechtsfolgen rechnerisch lediglich um etwa acht Prozent entlastet wird. Da aber für die Einziehung im Fall der Verwerfung der Berufung und Revision zusätzliche Gerichtsgebühren von pauschal jeweils 78 € (Nrn. 3430 und 3440 KV GKG) und in jedem Rechtszug eine zusätzliche Rechtsanwaltsgebühr (bei einem Wert der Einziehung von 700 €) von jeweils 88 € (Nr. 4142 VV RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) anfallen (s. sogleich unter 3), wäre mit Blick auf den vollumfänglichen Erfolg seiner Rechtsmittel der Berufung und der Revision hinsichtlich der Einziehungsanordnung die Belastung des Angeklagten mit den kompletten Verfahrenskosten unbillig.
bb) Ausgehend von dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 18, 33 ff., 40 ff., 65 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 28.12.2019 - 2 BvR 211/19 -, StV-Spezial 2021, 81, juris Rn. 33) werden die Verfahrenskosten zwar grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat das kostenverursachende Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 12 m.w.N.; vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, juris Rn. 9; a.A. noch BGH, Urteil vom 25.07.1960 - 3 StR 25/60 -, BGHSt 14, 391, juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Zurechnung nicht auf einer rein kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden Betrachtung beruht und letztlich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, inwieweit die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen noch adäquate Folge des sozialschädlichen Tuns des Angeklagten sind. Demgemäß ist bei einem teilweisen Erfolg des Rechtsmittels die Entscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den gerichtlichen und notwendigen eigenen Auslagen durch eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 41 m.w.N.; ausführlich BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 12).
Dies zugrunde gelegt ist eine Entlastung des Angeklagten von den aufgrund der Anordnung der Einziehung entstandenen Gebühren und notwendigen Auslagen nach Billigkeit geboten. Denn ein staatlicher Einziehungsanspruch gemäß § 74 Abs. 1 StGB bestand bei zutreffender rechtlicher Wertung von vornherein nicht; in diesem Sinne hat der Angeklagte die für die Einziehung anfallenden Zusatzgebühren nicht veranlasst (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 9; s.a. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 20).
3. Im vorliegenden Sonderfall eines vollständigen Obsiegens des Angeklagten mit den Rechtsmitteln der Revision und der Berufung hinsichtlich der Nebenfolge der Einziehung bei einem nur unwesentlichen Obsiegen in der Hauptsache hält der Senat angesichts des gesonderten Anfalls der Gebühren für Hauptsache und Einziehung es für angebracht, diejenigen Gerichtsgebühren sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die allein aufgrund der Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) entstanden sind, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. hierzu grundlegend BGH, Beschlüsse vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 11; vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 6 ff.).
a) Hinsichtlich der Gerichtsgebühren betrifft dies nur die in den Rechtsmittelinstanzen anfallenden gesonderten Gebühren gemäß Nrn. 3430 und 3440 KV GKG.
aa) Da eine gesonderte Gerichtsgebühr im ersten Rechtszug für die Einziehung nicht anfällt (vgl. Teil 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 15; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 21; BeckOK Kostenrecht/Klahr, 42. Ed. 01.07.2023, GKG KV 3410 Rn. 11; Jansen in: Schneider/ Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Teil 1: Gerichtskostengesetz Anlage 1 Kostenverzeichnis Teil 3 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 4 KV GKG Nr. 3440 – 3441 Rn. 2 m.w.N.), stellt sich hier die Frage einer Ermäßigung aus Billigkeitsgründen allerdings nicht.
bb) Anders verhält es sich für die Rechtsmittelinstanzen. Gemäß Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 1 und 2 KV GKG werden neben den Verfahrensgebühren für die Berufung (Nrn. 3120 KV GKG) und die Revision (Nr. 3130 KV GKG) für das Verfahren über die Einziehung gesonderte Gerichtsgebühren bei Verwerfung der Berufung durch Urteil (Nr. 3430 KV GKG) und bei Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO (Nr. 3440 KV GKG) in Höhe von jeweils pauschal 78 € erhoben, wenn sich das Rechtsmittel - wie es vorliegend der Fall ist - sowohl gegen die Einziehung als auch gegen die Strafe oder Maßregel richtet (vgl. BeckOK Kostenrecht/Klahr, a.a.O., GKG KV Vorbemerkung 3.4 Rn. 1; Jansen in: Schneider/Volpert/ Fölsch, a.a.O., KV GKG Nr. 3440 – 3441 Rn. 1; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG KV 3430 Rn. 1 und 3440 Rn. 1).
Die Vorschrift des § 473 Abs. 4 StPO bleibt hiervon unberührt (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 KV GKG), so dass bei einem teilweisen Erfolg des Rechtsmittels der Berufung und/oder der Revision gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO die durch die Rechtsmittel entstandenen Gebühren zu ermäßigen und entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen sind, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Es stellt sich aber die Vorfrage, ob dann, wenn - wie hier - die Rechtsmittel in der Hauptsache (Schuldspruch, Straf- oder Maßregelausspruch) ganz oder weitgehend erfolglos geblieben sind und insoweit als unbegründet verworfen wurden, aber hinsichtlich der Nebenfolge der Einziehung vollumfänglich erfolgreich waren und diese ganz in Wegfall gerät, die Gerichtsgebühren nach Nrn. 3430 und 3440 KV GKG überhaupt anfallen. Dies wird in der Rechtsprechung sowie in der kostenrechtlichen Kommentarliteratur, soweit ersichtlich, nicht erörtert.
(1) Zutreffend geht man allerdings davon aus, dass diese gesonderten Gebühren nicht anfallen, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Hauptsacheentscheidung und nicht gegen die Einziehung richtet, da die Gebühren gemäß Nrn. 3430 und 3440 nur anfallen, wenn das Rechtsmittel sowohl gegen die Verurteilung zur Strafe als auch gegen die Einziehung eingelegt wird (s. oben unter bb, erster Absatz).
(2) Die veröffentlichte Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur zu § 473 Abs. 4 StPO bzw. zu den Kostenvorschriften verhalten sich aber, soweit ersichtlich, nicht dazu, ob die Gebühren nach Nrn. 3430 und 3440 KV GKG auch dann erhoben werden, wenn das umfassend gegen die Verurteilung und die Einziehung eingelegte Rechtsmittel der Berufung oder Revision in der Hauptsache zwar nicht oder nur teilweise erfolgreich ist, aber zum vollständigen Wegfall der Einziehungsanordnung führt, es also insoweit nicht verworfen wird.
Die diesen Fall betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kamen jeweils zum Ergebnis, dass es angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision nicht unbillig erscheine, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. zum vollständigen Wegfall der Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen: BGH, Beschluss vom 16.03.2021 - 4 StR 346/20 -, juris Rn. 3; zum vollständigen Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO: BGH, Beschlüsse vom 23.01.2019 - 2 StR 525/18 -, juris Rn. 2 und 4; vom 18.07.2019 - 4 StR 29/19 -, juris Rn. 2; vom 15.08.2019 - 1 StR 134/19 -, juris Rn. 2 und 4; vom 09.11.2020 - 4 StR 169/20 -, juris Rn. 2; vom 09.12.2020 - 5 StR 185/20 -, juris Rn. 8 und 10; vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4), ohne dass erörtert worden wäre, ob hier auch die gesonderte Gebühr gemäß Nr. 3440 angefallen ist. Auch das Oberlandesgericht Dresden verhielt sich in einem Fall des Teilerfolgs der Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs sowie des vollen Erfolgs hinsichtlich der Einziehungsentscheidung nicht dazu, ob überhaupt eine Gerichtsgebühr für die Einziehung anfiel, und gelangte zu einer Kostenquotelung insgesamt (Beschluss vom 14.03.2022 – 1 Ws 67/22 –, in juris).
(3) Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben. Denn im Bereich der Gerichtsgebühren würde eine unbillige Mehrbelastung des Angeklagten nur durch den Ansatz der Gebühren Nrn. 3430 und 3440 KV GKG eintreten, so dass es sich im Ergebnis nicht auswirkt, ob die vom Senat angeordnete Ermäßigung um diese Gebühren konstitutiv oder lediglich klarstellend wirkt.
b) Hinsichtlich der gerichtlichen Auslagen ist eine Entlastung des Angeklagten aus Billigkeitsgründen nicht veranlasst, denn es ist nicht ersichtlich, dass solche Auslagen überhaupt entstanden bzw. abgrenzbar allein auf der Einziehungsanordnung beruhen. Regelmäßig werden sich Schuld- und Einziehungsumfang decken und sich daher die einzelnen Untersuchungen auf beide zugleich erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 1 StR 423/20 –, NJW 2021, 1829, juris Rn. 15). Die Sicherstellung des Mobiltelefons iPhone 11 erfolgte zudem als Beweismittel (vgl. Amtsgericht Fürth, Beschluss vom 21.02.2022, Bl. 91 f. d.A.), so dass insoweit entstandene Auslagen gemäß dem Veranlassungsprinzip vollumfänglich dem Angeklagten zuzurechnen sind.
c) Für die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen gilt folgendes:
aa) Die oben unter 2 a) zu § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO dargelegten Maßstäbe gelten gemäß § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO auch für die dem Angeklagten in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen notwendigen Auslagen. Dies betrifft die aufgrund der Verteidigung gegen die Einziehungsanordnung des Amtsgerichts sowie gegen deren Bestätigung durch das Landgericht entstandenen zusätzlichen Verteidigergebühren gemäß Nr. 4142 VV RVG, die am Einziehungsumfang - hier 700 € - zu bemessen sind; dieser ergibt sich für die zweite und dritte Instanz aus den mit der Berufung bzw. Revision des Angeklagten angefochtenen Urteilen des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts.
bb) Auch für die im ersten Rechtszug einschließlich des vorbereitenden Verfahrens angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten ist eine gesonderte, grundsätzlich am Erfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zu messende Verteilung der „zusätzlichen Gebühren“ für die Einziehung (vgl. Nr. 4142 Abs. 3 VV RVG) geboten (BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 23).
(1) Über diese zusätzlichen Gegenstandswertgebühren, die sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 1 StR 423/20 –, NJW 2021, 1829, juris Rn. 14 m.w.N.), kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 – 1 StR 423/20 –, NJW 2021, 1829, juris Rn. 12 m.w.N., und - ausführlich zur analogen Anwendbarkeit des § 465 Abs. 2 StPO - vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 26 ff.; gegen eine Analogie, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handele, - allerdings nicht tragend – BGH, Beschluss vom 26.05.2021 – 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 5; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.06.2010 – 2 Ws 134/09 -, Rn. 12 ff.).
(2) Diese sind nach der im Gleichklang mit § 473 Abs. 4 StPO zu erfolgenden Billigkeitsentscheidung ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen.
(2.1) Die Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO, mit deren Hilfe die Strafgerichte die umfassende Kostentragungspflicht der verurteilten Angeklagten abmildern können, um zu gerechten Kostenergebnissen zu gelangen, ist als Billigkeitsregelung ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 13). Auch insoweit ist aber nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 9) und es sich nicht um eine Folge überschießender – weil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht veranlasster – Strafverfolgungsmaßnahmen handelt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 06.10.2021 – 1 StR 311/20 –, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 26 ff.).
(2.2) Die Interessenlage stellt sich bei den Gebühren für die Verteidigung gegen eine Einziehung vergleichbar mit derjenigen dar, die durch § 465 Abs. 2 StPO eine Regelung erfährt. Denn es handelt sich bei den Gebühren für die Einziehung um eine besonders anfallende Kostenposition, die ihre Rechtfertigung gerade nicht allein in der strafrechtlichen Verurteilung des Angeklagten findet. Zudem stellt eine Analogie zu § 465 Abs. 2 StPO einen Gleichklang mit der Kostenregelung für die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 473 Abs. 4 StPO) her (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 – 1 StR 423/20 –, NJW 2021, 1829, juris Rn. 10; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 27) und ermöglicht sachgerechte Entscheidungen über die Kosten des ersten Rechtszugs, die Ausfluss der Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache (§ 354 Abs. 1 StPO) sind.
(2.3) Danach ist eine Gesamtbeurteilung erforderlich, für die einerseits die Tragfähigkeit des Anklagevorwurfs als auch andererseits das zeitgerechte Ergreifen gebotener Ermittlungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen sind. Die danach zu treffende Billigkeitsentscheidung führt auch hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Rechtszug, die die Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren bezogen auf die Einziehung abgelten (Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nr. 4142 Abs. 3 VV RVG), zu einer Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse. Denn das als Beweismittel sichergestellte Mobiltelefon unterlag von vornherein nicht der Einziehung. Demgemäß enthält die Anklageschrift auch keine Angaben über Umstände, welche die Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) der Einziehung des Mobiltelefons rechtfertigen würden (vgl. Nr. 110 Abs. 2 Buchst. c RiStBV). Zudem hat die Staatsanwaltschaft erst nach Hinweis des Strafrichters in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Antrag auf Einziehung des Mobiltelefons gestellt.
Auf die Einziehung gerichtete Maßnahmen (hier durch die entsprechende Antragstellung der Staatsanwaltschaft) wurden somit erst auf Veranlassung des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptverhandlung ergriffen. Bis dahin unterlag das Mobiltelefon zutreffend lediglich der Sicherstellung als Beweismittel. Dies lässt es unbillig erscheinen, dem Angeklagten die nicht von ihm veranlassten, notwendigen Auslagen erster Instanz aufzuerlegen, die durch die Verteidigung gegen die Einziehung entstanden sind.
4. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt jedenfalls dann, wenn das gegen den Strafausspruch gerichtete Rechtsmittel weitgehend erfolglos bleibt (und für sich keinen Anlass zu einer Gebührenermäßigung oder Kostenquotelung gemäß § 473 Abs. 4 StPO bietet), während das gegen die Einziehungsanordnung gerichtete Rechtsmittel in vollem Umfang Erfolg hat, einen auf die konkreten Gebühren für das Einziehungsverfahren bezogenen Kostenausspruch, soweit wie hier eine Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf den Angeklagten unbillig wäre.
Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 43; vgl. zur Kosteneinheit hinsichtlich des ersten Rechtszugs bei mehreren Hauptverhandlungen aufgrund einer Zurückverweisung: BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 08.10.2014 - 4 StR 473/13 -, NStZ-RR 2014, 390, juris Rn. 5; vgl. zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beim teilweisen oder ganzen Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO: BGH, Beschlüsse vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 465 Rn. 3 m.w.N.) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hinsichtlich der von den Vorinstanzen angeordneten Einziehung vollumfänglich Erfolg hat.
a) Denn das Prinzip der Kosteneinheit gilt – wie bereits die Regelungen in § 465 Abs. 2 und § 467 Abs. 2 bis 5 StPO zeigen – keineswegs uneingeschränkt. Die Aussonderung bestimmter Kosten und Auslagen ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH. Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 13).
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung erfährt schon dann eine Durchbrechung, wenn sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen, da dann die Kosten beider Rechtsmittel getrennt zu behandeln sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1964 - 3 StR 55/63 -, BGHSt 19, 226, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - 1 StR 408/12 -, NStZ-RR 2013, 191, juris Rn. 17; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 94/15 -, juris Rn. 7; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 473 Rn. 1). In diesem Fall sind etwa die Kosten eines von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO) der Staatskasse aufzuerlegen, soweit sie ausscheidbar der Berufung der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 94/15 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, a.a.O., § 374 Rn. 18).
b) Unabhängig hiervon gerät der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung vorliegend an seine Grenzen, da für die Einziehung und das Strafverfahren im Übrigen verschiedene Gebühren- und Vergütungssysteme nebeneinander bestehen, die nur bedingt in Beziehung zueinander zu setzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 13).
Die gerichtliche Gebühr für das Strafverfahren bemisst sich in jeder Instanz nach der Höhe der rechtskräftig erkannten Strafe (Vorbemerkung 3.1 i.V.m. Nr. 3110 ff. KV GKG), während für das Einziehungsverfahren nur in den Rechtsmittelinstanzen (bei Erfolglosigkeit der Berufung und/oder der Revision) jeweils eine pauschale (verhältnismäßig geringe) Festgebühr gemäß Nrn. 3430 und 3440 KV GKG anfällt. Die Tätigkeit des Verteidigers wird in jeder Instanz im Strafverfahren durch eine pauschale Gebühr (Festgebühr beim Pflichtverteidiger und Rahmengebühr beim Wahlverteidiger; vgl. Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 Satz 1 und Nrn. 4100 ff. VV RVG) abgegolten, im Einziehungsverfahren hingegen durch eine Wertgebühr (Nr. 4142 VV RVG). Damit hat der Gesetzgeber zu verstehen gegeben, dass die Befassung mit der Einziehung kosten- und gebührenmäßig gesondert zu veranschlagen ist und hinsichtlich der Verteidigervergütung neben das allgemeine strafprozessuale Vergütungssystem der pauschalen Vergütungssätze ein anderes Vergütungssystem gestellt, das sich auf die Höhe der notwendigen Auslagen des Angeklagten erheblich auswirken kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 16).
Es erweist sich mithin als schwierig, wenn nicht gar unmöglich, den unterschiedlichen Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache (der sich zwar im Ausgangspunkt im Verhältnis des verbleibenden zum ursprünglichen Schuldspruch bzw. Gesamtstrafübel widerspiegelt, aber nicht rein rechnerisch bemessen werden kann) und im subjektiven Einziehungsverfahren (der sich im Verhältnis des Werts der rechtskräftigen Einziehungsanordnung zu dem von der Staatsanwaltschaft angestrebten bzw. in den Vorinstanzen angeordneten Wert der Einziehung ausdrückt), unter Berücksichtigung der jeweils völlig unterschiedlich bemessenen Gerichts- und Verfahrensgebühren in einer einheitlichen Kostenquote widerzuspiegeln und damit zu einer billigen Kostenentscheidung zu gelangen (vgl. zu Billigkeitsgesichtspunkten und zum Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auch BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 17 und 18). Zudem darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden, dass die Einziehung einen anderen Charakter als der Schuld- und Strafausspruch aufweist, da es sich hierbei um keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter handelt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2022 – 2 BvR 2194/21 –, StV 2022, 437, juris Rn. 67).
Die einheitliche Kostenentscheidung beim teilweisen Erfolg des gegen die Einziehung gerichteten Rechtsmittels durch Ermäßigung „der Gebühr“ um einen Bruchteil (so etwa BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - 5 StR 229/19 -, NJW 2021, 1252, Tenor) kann zudem, da sie in der Sache zwei jeweils zu ermäßigende verschiedene Gebührentatbestände (Nr. 3130 KV GKG für das Revisionsverfahren und Nr. 3440 KV GKG für das Einziehungsverfahren) betrifft, in der Praxis zu Fehlern beim Kostenansatz führen, die im Kostenerinnerungsverfahren zu beheben sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 StR 186/14 -, Rpfleger 2019, 51, juris Rn. 3).
Demgegenüber lassen sich die aufgrund der Einziehung anfallenden Gerichtsgebühren und notwendigen Auslagen ohne Weiteres von den sonstigen Rechtsmittelkosten, die der Angeklagte zu tragen hat, weil er bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs im Wesentlichen erfolglos geblieben ist (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), trennen und ausscheiden (BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 8; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 18; vgl. zu „verteilungsfähigen Einzelposten“: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, a.a.O., § 473 Rn. 28; MüKoStPO/Maier, a.a.O., § 473 Rn. 176; vgl. auch Hilger in: Löwe-Rosenberg/StPO, 26. Aufl. 2010, § 465 Rn. 24). Dies gilt auch für die in erster Instanz aufgrund der Einziehung anfallenden besonderen Verteidigergebühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 14; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 23). Gerade wegen dieser Trennbarkeit steht dieser Lösung auch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1973 zu § 465 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Danach sollen die Tatgerichte im Sinne der „Wirtschaftlichkeit des Verfahrens“ zügig über die Schuld- und Straffrage entscheiden, ohne der Klärung von schwierigen Kostenfragen ausgesetzt zu sein. Damit sie sich auf diese Hauptsache konzentrieren können, soll ihnen im Rahmen der bloßen Nebenentscheidung keine eigene Pflicht zur eingehenden Untersuchung der Auslagenfrage aufgebürdet werden (Beschluss vom 24.01.1973 – 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, juris Rn. 11 ff.; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 13). Eine solche ist hier aber gerade nicht nötig.
Im Ergebnis spricht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vieles dafür, bei der vorliegenden Fallkonstellation in Abkehr vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die für die Einziehung anfallenden Verfahrenskosten und -gebühren getrennt zu behandeln.
5. Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG bedurfte es nicht.
a) Nach der dargestellten Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs muss sich der Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 473 Abs. 4 StPO bei den im Hinblick auf die Einziehung zusätzlich entstehenden Gebühren einschließlich der Verfahrensgebühren des Verteidigers erster Instanz niederschlagen und führt nicht zu einer bruchteilsmäßigen Herabsetzung der für das Gerichtsverfahren insgesamt anfallenden Gebühren und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Der Senat schließt sich - wie ausgeführt - dieser Rechtsprechung jedenfalls für den zu entscheidenden Fall an, dass die Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen insgesamt in Wegfall gerät.
b) Die Rechtsprechung der anderen Senate des Bundesgerichtshofs steht dem nicht entgegen.
aa) Allerdings ging die bisherige Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs davon aus, dass beim vollständigen Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen verfahrensabschließender Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen sei, was auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung gelte (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4; siehe zum sonstigen Teilerfolg Beschluss vom 14.10.2020 - 5 StR 229/19 -, NJW 2021, 1252, in juris). In allen diesen Fällen werde - neben der Erwägung, ob der Revisionsführer das Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn das angegriffene Urteil wie die Revisionsentscheidung gelautet hätte - der Teilerfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ins Verhältnis zum Revisionsbegehren insgesamt gesetzt, um Maß, Gewicht und Umfang des Teilerfolgs zu bestimmen und auf dieser Grundlage eine Billigkeitsentscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4), was sich - bei Unbilligkeit der Auferlegung sämtlicher Kosten auf den Angeklagten - in der Herabsetzung „der Gebühr“ für das gesamte gerichtliche Verfahren und in der Auferlegung eines Bruchteils der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse widerspiegelt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - 5 StR 229/19 -, NJW 2021, 1252, Tenor, in juris).
bb) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Ansehung der abweichenden Leitsatzentscheidungen des 1. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 6 ff.; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 9 ff.) ausdrücklich an dieser Rechtsprechung für alle Fälle des Absehens von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO festgehalten und ausgeführt, dass eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten mangels analoger Anwendbarkeit von § 465 Abs. 2 Satz 3 oder § 467 Abs. 1 StPO nicht in Betracht komme und auch im Fall des vollständigen Absehens von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen der verfahrensabschließenden Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu treffen sei (Beschlüsse vom 26.05.2021 – 5 StR 458/20 –, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 5; vom 08.12.2021 – 5 StR 296/21 –, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7).
Um einen Fall des § 421 Abs. 1 StPO handelt es sich vorliegend nicht.
cc) Auch die danach ergangenen Entscheidungen des 5. Strafsenats sowie weiterer Strafsenate des Bundesgerichtshofs setzten sich nicht in Widerspruch zur Kostenrechtsprechung des 1. Strafsenats.
(1) Ein Teil dieser Entscheidungen betraf nur Fälle des § 421 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.08.2022 – 5 StR 54/22 –, juris Rn. 3; vom 29.07.2021 – 4 StR 536/20 –, juris Rn. 8). Insoweit hat der 5. Strafsenat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, soweit von der Einziehung nach § 421 StPO abgesehen wird, die Entscheidungen des 1. und 4. Strafsenats (Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 und - in Bezug auf die notwendigen Auslagen - vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21) diesen Fall nicht betreffen (BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – 5 StR 296/21 –, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 8).
(2) In weiteren Entscheidungen wurde zwar die Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen teilweise aufgehoben. Die Frage einer Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO stellte sich aber nicht, da eine solche aus Billigkeitsgründen nicht geboten war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.03.2022 – 5 StR 340/21 –, juris Rn. 4; vom 16.03.2021 - 4 StR 346/20, juris Rn. 4; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 8; vom 31.08.2022 – 4 StR 153/22 –, juris Rn. 14). Insoweit wurde angemerkt, dass Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diesem Vorgehen bei der Kostenentscheidung nicht entgegen stehe, weil sich der Einziehungsumfang hier nicht „deutlich […] zugunsten [des] Angeklagten verringert“ habe (BGH, Beschluss vom 02.03.2022 – 5 StR 340/21 –, juris Rn. 4 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829). In einem weiteren Verfahren sah der 5. Strafsenat keine Veranlassung, eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen, da wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision die Verringerung des Einziehungsbetrages einen Gebührensprung bei den vom Gegenstandswert abhängigen Rechtsanwaltsgebühren nicht bewirke und eine Reduzierung der Festgebühr bei den Gerichtskosten im Einzelfall auch aus Billigkeitsgründen nicht geboten sei (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – 5 StR 296/21 –, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 8).
Umgekehrt wurden in einem Fall der Verminderung des Einziehungsbetrags aus Rechtsgründen die Rechtsmittelkosten ganz der Staatskasse auferlegt, weil die auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten in einem Maß erfolgreich war, dass dies der Billigkeit entsprach und der Senat ausschließen konnte, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn das angegriffene Urteil wie die Revisionsentscheidung gelautet hätte (BGH, Beschluss vom 31.08.2022 – 4 StR 153/22 –, juris Rn. 15; s. zur Kostenverteilung bei auf die Einziehungsanordnung beschränkter Revision auch BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 3 und 13).
In einem Fall, in dem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Einziehungsentscheidung aus Rechtsgründen teilweise aufgehoben hatte, musste sich dieser bei der nach § 473 Abs. 4 StPO getroffenen Kostenentscheidung mit der Rechtsprechung des 1. Strafsenats nicht näher auseinandersetzen, da die Revisionen beschränkt auf die Anordnungen der Einziehung und erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen eingelegt worden waren (Beschluss vom 21.12.2021 – 3 StR 381/21 –, NStZ-RR 2022, 109, juris Rn. 10 und 24). Ob in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils in Betracht kommt, konnten der 3. Strafsenat in dieser Entscheidung und der 4. Strafsenat, der dies in einem früheren Verfahren bejaht hatte (Beschluss vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2), in einer weiteren Entscheidung offen lassen, da eine solche angesichts des im Verhältnis zum gesamten Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung relativ geringen Gewichts des Rechtsmittelerfolges unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht veranlasst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.12.2021 – 3 StR 381/21 –, NStZ-RR 2022, 109, juris Rn. 25; vom 31.08.2022 – 4 StR 153/22 –, juris Rn. 15).
Spätere Divergenzentscheidungen zur Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs existieren somit in dieser Frage bei einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen nicht, so dass sich der Senat dieser Rechtsprechung ohne eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG anschließen konnte.
b) Auch ein jüngerer Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden gibt keinen Anlass zu einer solchen Vorlage. Dieses ist zwar unter stillschweigender Zugrundelegung des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bei einem Teilerfolg der den Strafausspruch sowie einem vollen Erfolg der die Einziehungsentscheidung betreffenden Berufung insgesamt zu einer Quotelung der Kosten der Berufung sowie der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen gelangt (Beschluss vom 14.03.2022 – 1 Ws 67/22 –, in juris). Damit hat es sich aber in Widerspruch zu den zitierten „Leitsatzentscheidungen“ des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2021 (1 StR 423/20) und vom 06.10.2021 (1 StR 311/20) gesetzt. Dieser vertritt auch seither in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung aus Rechtsgründen nur die hierauf entfallenden Gerichts- und Verteidigerkosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu ermäßigen seien, was sich für das erstinstanzliche Verfahren aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO ergebe (vgl. nur Urteil vom 27.06.2023 – 1 StR 374/22 –, NStZ-RR 2023, 279 juris Rn. 15; Beschlüsse vom 21.10.2021 - 1 StR 252/21 -, juris Rn. 2 f.; vom 05.04.2023 – 1 StR 49/23 –, wistra 2023, 300, juris Rn. 10; vom 06.04.2023 – 1 StR 36/23 –, wistra 2023, 342, juris Rn. 5; vom 02.05.2023 – 1 StR 77/23 –, NStZ-RR 2023, 210, juris Rn. 9).
Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gieg, Bamberg
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".