Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 25.09.2023 - 1 Ws 309/23
Eigener Leitsatz:
1. Folge einer nicht erfolgten, aber möglichen Gesamtstrafenbildung ist, dass bis zur Rechtskraft eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen zulässig ist.
2. Dem Verurteilten ist im Strafvollstreckungsverfahren bei einer schwierigen Gesamstrafenbildung ein Pflichtverteidiger in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.
OLG Naumburg
Beschluss
1 Ws 309/23
In der Strafvollstreckungssache
des pp.
Verteidiger:
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 25. September 2023 durch pp. beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19. Juli 2023 wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 07. Juli 2023 aufgehoben.
2. Die weitere Vollstreckung der Gesamtstrafen aus dem Urteil Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2020 (Az: 25 KLs 19/20) ist derzeit unzulässig. Der Verurteilte ist aus der Strafhaft zu entlassen.
3. Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt pp. aus pp. im Strafvollstreckungsverfahren beigeordnet.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Landgericht Magdeburg hat den Beschwerdeführer unter dem 16. November 2020, rechtskräftig seit dem 24. März 2021, wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls verurteilt (Az.: 25 KLs 19/20). Es hat unter Einbeziehung zweier amtsgerichtlicher Urteile eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt. Darüber hinaus hat es eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (Tatzeit: 14. Juli 2018) ausgesprochen. Es hat die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von sechs Monaten der Strafe angeordnet.
Mit Urteil vom 27. Januar 2021, rechtskräftig seit dem 09. April 2021, hat das Landgericht Braunschweig (AZ.: 5 Ns 133/20) gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls und gemeinschaftlichen Diebstahls verhängt und ebenfalls seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten hat der Verurteilte in der Nacht vom 23. auf den 24. Januar 2019 begangen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit Schreiben vom 03. Juli 2023 die Auffassung vertreten hatte, die mit Urteil des Landgerichts Magdeburg angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei aufgrund der nachfolgenden Anordnung der Maßregel durch das Landgericht Braunschweig erledigt, gab die Staatsanwaltschaft Braunschweig (Az.: NZS 101 Js 37385/19) unter dem 15. September 2021 eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gem. § 44b StVollstrO bekannt: Zur Erreichung des Maßregelzwecks wurde die vorherige Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg bis zur jeweiligen Aussetzungsreife der beiden Freiheitsstrafen angeordnet.
Dem folgend wurde in der Zeit vom 03. November 2021 bis zum Halbstrafentermin am 01. Juli 2022 gegen den Verurteilten zunächst die Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vollstreckt. Seit dem 02. Juli 2022 befindet er sich in der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Nach Erreichen des Zweidritteltermins in dieser Sache soll er zum 10. Dezember 2024 in die Entziehungsanstalt, den Maßregelvollzug in Bernburg, aufgenommen werden. Dieser hat den Aufnahmetermin bestätigt.
Unter dem 31. Mai 2023 beantragte der Verurteilte über seinen Verteidiger, aus der Strafhaft entlassen zu werden, da sowohl die Dauer des angeordneten Vorwegvollzuges als auch eine „allenfalls für drei Monate zulässige" Organisationshaft abgelaufen seien. Mit Bescheid vom 02. Juni 2023 verwies die Staatsanwaltschaft Magdeburg auf die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Braunschweig geänderte Vollstreckungsreihenfolge. Die mit Urteil des Landgerichts Magdeburg angeordnete Maßregel (und damit der Vorwegvollzug) sei mit der Anordnung der Maßregel im Urteil des Landgerichts Braunschweig gem. § 67f StGB erledigt.
Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Juni 2023. Er beantragte die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf umgehende Entlassung aus der Strafhaft und die Beiordnung seines Verteidigers als Pflichtverteidiger.
Mit Beschluss vom 07. Juli 2023 (AZ.: 508 StVK 270/23) verwarf die Strafkammer 8 des Landgerichts Stendal - Auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg - den Antrag auf Entlassung aus der Strafhaft als unzulässig und lehnte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Es werde derzeit keine Organisationshaft vollstreckt, sodass insoweit keine Entscheidung erforderlich sei. Da noch nicht für alle Strafen Aussetzungsreife bestünde, könne eine Entscheidung nach § 57 StGB nicht getroffen werden. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sei nicht erforderlich, weil kein Fall der Schwere des Vollstreckungsfalls vorliege.
Gegen diesen Beschluss, seinem Verteidiger zugestellt am 20. Juli 2023, wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde vom 19. Juli 2023, die mit Schriftsatz vom 02. August 2023 begründet wurde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Stellung genommen mit Zuschriften vom 10. August 2023 und 07. September 2023 und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Dem Verurteilten wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt, welches er mit Schriftsatz vom 18, September 2023 wahrnahm.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20. Juli 2023 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 07. Juli 2023 ist - soweit sie sich gegen die Versagung der Entlassung aus der Strafhaft richtet - gem. §§463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO statthaft, denn mit seinem Antrag vorn 14. Juni 2023 hat der Verurteilte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben, über die das Gericht gem. § 458 Abs. 1 StPO zu entscheiden hat. Der Verurteilte macht geltend, dass der mit Urteil des Landgerichts Magdeburg angeordnete Vorwegvollzug mittlerweile vollständig vollstreckt ist und er daher in den Maßregelvollzug hätte aufgenommen werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei er aus der Strafhaft zu entlassen. Sein Vorbringen ist dahingehend auszulegen, dass er letztlich einen Verstoß gegen § 67 Abs. 1 StGB, nach dem die Maßregel vor der Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, rügt. Beanstandet der Verurteilte, dass die Freiheitsstrafe - entgegen § 67 Abs. 1 StGB - vor der Maßregel vollzogen wird, so wendet er sich gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Mai 1981 -1 Ws 237/81 -, juris).
Soweit sie sich gegen die Versagung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers richtet, ist sie nach § 142 Abs. 7 StPO statthaft.
Die sofortige Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und damit zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde ist insgesamt begründet. Der weitere Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Magdeburg angeordneten Gesamtfreiheitsstrafen ist rechtswidrig und verletzt den Verurteilten in seinem Freiheitsgrundrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG (hierzu a)). Aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage des Vollstreckungsfalls ist dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger beizuordnen (hierzu b)).
a) Der weitere Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg verstößt seit Ablauf der angeordneten Vorwegvollstreckung von sechs Monaten am 03. Mai 2022 gegen § 67 StGB.
Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsbehörden und wohl auch des Landgerichts Stendal findet § 67f StGB, nach dem bei einer mehrfachen Anordnung der Maßregel die frühere Anordnung entfällt, vorliegend keine Anwendung. Mitnichten ist damit die mit Urteil des Landgerichts Magdeburg ausgesprochene Maßregel und der darin ausgesprochene Vorwegvollzug entfallen.
Zwar ist das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Januar 2021 offensichtlich zeitlich nach dem des Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2020 ergangen. Der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig liegen jedoch Taten zugrunde, die vor der Magdeburger Entscheidung begangen wurden (23./24. Januar 2019). Mit der Rechtskraft zunächst des Magdeburger Urteils am 24. März 2023 und nachfolgend des Braunschweiger Urteils am 09. April 2021 trat somit nachträglich Gesamtstrafenfähigkeit gem. § 55 StGB hinsichtlich der letzten abgeurteilten Tat (14. Juli 2018) des Magdeburger Urteils und den der Braunschweiger Entscheidung zugrundeliegenden Taten ein. Die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) haben Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17; vom 09. November 2017 - 1 StR 456/17; vom 27. August 2020 - 4 StR 670/19 -, juris; Fischer, StGB, 70. Auflage, § 67f Rn 2; BeckOK StGB/Ziegler StGB § 67f Rn. 2). Keineswegs trat somit also eine Erledigung der Maßregel aus dem Magdeburger Urteil ein. Vielmehr hätte die Vollstreckungsbehörde auf die von Amts wegen vorzunehmende Gesamtstrafenbildung hinwirken müssen. Es ist nicht ansatzweise zu verstehen, aus welchem Grund die von Amts wegen zu erfolgende Prüfung der Gesamtstrafenfähigkeit unterblieben ist, obwohl der Verurteilte bereits mit Schriftsatz seines Verteidigers vorn 01. Juni 2021 auf die Gesamtstrafenfähigkeit hingewiesen hatte.
Folge der bislang nicht erfolgten Gesamtstrafenbildung ist, dass bis zur Rechtskraft eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 460 Rn 27). Solange also noch kein Gesamtstrafenbeschluss ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, sind die Verurteilungen - und damit auch der Ausspruch über die Maßregel und den Vorwegvollzug - so zu vollstrecken, wie ausgeurteilt. Mit Ablauf der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs besteht also keine Grundlage mehr für die weitere Vollstreckung der Strafhaft. Sie widerspricht der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB.
Der angeordneten Entlassung aus der Strafhaft steht nicht entgegen, dass im Falle einer Gesamtstrafenbildung neu über die Dauer des Vorwegvollzuges zu entscheiden wäre. Denn selbst die rechnerisch maximal mögliche Dauer des Vorwegvollzugs ist bei dem Verurteilten bereits überschritten.
Die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB muss im Zuge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO der geänderten Gesamtdauer der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe angepasst werden (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 AR 11/17 -, juris). Vorliegend wäre neben der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen der Zäsurwirkung der einbezogenen amtsgerichtlichen Entscheidung eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den Taten vom 14. Juli 2018 und 23./24. Januar 2019 zu bilden. Müssen wegen der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung zwei Gesamtstrafen gebildet werden, ist die Vorschrift über die Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 StGB) auf beide Strafen anzuwenden, sodass auch die Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 S. 2 StGB für beide Strafen nicht getrennt, sondern einheitlich gilt. Bei der Berechnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 S. 3 StGB ist somit von der Summe beider Gesamtstrafen und der Hälfte hiervon auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 102/19 -, juris), abzüglich der voraussichtlichen Therapiedauer (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14 -, juris). Rein rechnerisch - unter Außerachtlassung von § 54 Abs. 2 StGB - ergibt dies eine maximale Dauer des Vorwegvollzugs von einem Jahr und zwei Monaten (drei Jahre acht Monate + zwei Jahre acht Monate = sechs Jahre vier Monate : 2 = drei Jahre zwei Monate - zwei Jahre = ein Jahr zwei Monate).
Der Verurteilte befindet sich seit dem 03. November 2021 in Haft. Der aufgrund der bislang nicht erfolgten Gesamtstrafenbildung fiktive, maximal (rechnerisch) mögliche Vorwegvollzug wäre demnach bereits am 03. Januar 2023 vollstreckt gewesen.
Da es dem Vollzug der Strafhaft an einer Rechtsgrundlage mangelt, befindet sich der Verurteilte entgegen der Auffassung des Landgerichts Stendal derzeit - und zwar seit dem 04. Mai 2022 - in Organisationshaft. Ein Platz in der Maßregelvollzugseinrichtung steht dem Verurteilten aber erst zum 10. Dezember 2024 zur Verfügung. Die Organisationshaft ist daher, selbst wenn dem Verurteilten zum Entscheidungszeitpunkt ein Platz im Maßregelvollzug zustünde, bereits überlang.
Zwar folgt aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist. Vielmehr ist eine Abwägung vorzunehmen. Maßgeblich kommt es für diese Abwägung einerseits auf die Gefährlichkeit des Verurteilten und die dadurch tangierten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an, andererseits auf Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung durch die verzögerte Sachbehandlung und überlange Dauer der Organisationshaft (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. September 2023 -1 Ws 89/23 -, juris).
Aufgrund der massiven Versäumnisse der Vollstreckungsbehörde einerseits durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des § 67f StGB und andererseits durch die seit zwei Jahren unterlassene Veranlassung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und der daraus resultierenden Dauer der Organisationshaft von mittlerweile über eineinhalb Jahren überwiegen hier die Interessen des Verurteilten, obwohl er mit Raub und räuberischer Erpressung schwere Straftaten begangen hat.
b). Dem Verurteilten war in analoger Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO sein bisheriger Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Maßstab für die Beiordnung im Vollstreckungsverfahren ist nicht die Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens. Vielmehr ist darauf abzustellen, welche Schwere der Vollstreckungsfall für den Verurteilten und welche Schwierigkeiten die dortige Sach- und Rechtslage aufweist.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war dem Verurteilten aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Dem Landgericht ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Vorschrift des § 67f StGB nicht neu oder jüngst geändert ist. Die Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage, inwieweit die Vorschrift im Falle gleichzeitiger Gesamtstrafenfähigkeit anwendbar ist, sind in diesem Verfahren hinlänglich deutlich geworden. Insbesondere ist es versäumt worden, zeitnah eine Gesamtstrafenentscheidung zu bewirken. Diese ist mitnichten von einem Antrag des Verurteilten abhängig, sondern war nach der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Braunschweig von Amts wegen zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.
Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig,
Anmerkung:
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