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Entscheidungen

OWi

Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, Urteilgründe

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2023 - 2 ORbs 208/23

Eigener Leitsatz:

Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.


Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg)

2 ORbs 208/23

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Rechtsanwalt

hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht am 21.12.2023 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 14.07.2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen von der Aufhebung wird die Feststellung der Fahrereigenschaft, sowie die Feststellung, dass die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit 74 km/h betrug. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 400 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zulässig begründet worden.

Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die getroffenen Feststellungen tragen weder den Schuld- noch den Rechtsfolgenausspruch.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene mit einem Lkw, mithin einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nummer 2 a oder b StVO genannten Art, gefahren sei. Weiter heißt es in den Urteilsgründen, dass die für „Pkw" zulässige Geschwindigkeit an der Messstelle 50 km/h betragen habe. In den angewendeten Vorschriften werden § 3 Abs. 3 StVO und Nummer 11.1.5 Bußgeldkatalog genannt.

Mag dem Messfoto, auf das durch den gewählten Klammerzusatz noch gerade zulässig verwiesen worden sein dürfte, noch zu entnehmen sein, dass es sich um einen Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t gehandelt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, weshalb die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 50 km/h gelegen haben soll. Da sich der Verstoß außerhalb geschlossener Ortschaften ereignet hat, ergeben sich aus § 3 Abs. 3 StVO, der in den angewendeten Vorschriften genannt worden ist, zulässige Höchstgeschwindigkeiten von 80 bzw. 60 km/h. Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wäre deshalb nur bei einer entsprechenden Anordnung durch ein Verkehrszeichen denkbar. Dass sich ein derartiges Verkehrszeichen vor der Messstelle befand, ergibt sich aber weder aus den Urteilsgründen, noch aus den angewendeten Vorschriften, da dort § 41 Abs. 2 StVO nicht genannt ist. Damit ist für den Senat, dem der Blick in die Akte verwehrt ist, nicht nachvollziehbar, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit aus welchem Grund für den Betroffenen gegolten hat. Dass auch die Generalstaatsanwaltschaft insoweit Bedenken hatte, ergibt sich aus der betont vorsichtigen Formulierung auf Seite 5 der Zuschrift vom 04.12.2023.

Bereits der Schuldspruch konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden. Ausgenommen von der Aufhebung konnten allerdings die Feststellungen zur Fahrereigenschaft sowie zur ermittelten Geschwindigkeit werden, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind.

Aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft greifen auch weder der Verjährungseinwand, noch der Einwand eines Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren durch: Verjährung ist zumindest durch Heilung nicht eingetreten, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits zusammen mit dem erstmaligen Antrag auf Herausgabe von Unterlagen, ist unzureichend, da eine ablehnende Entscheidung (ggf. auch durch gänzlich ausbleibende Reaktion) zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt. Der Landkreis hatte hier auf das Gesuch vom 18.2.2023 mit Schreiben vom 23.2.2023 reagiert und somit erst hierdurch das Gesuch teilweise abgelehnt.

Sollte das Amtsgericht in einer neuen Hauptverhandlung erneut zu einer Verurteilung und einer Erhöhung der Regelgeldbuße kommen, wobei auch eine wegen Vorsatzes verdoppelte Geldbuße eine Regelgeldbuße darstellt, dürften bei einer Geldbuße von mehr als 250 € Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen sein.


Einsender: RA K. Spangenberg, Cloppenburg

Anmerkung:


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