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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidigerbestellung, Erstreckung, Adhäsionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 - 2 Qs 298/23

Eigener Leitsatz:

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2013 - 2 Ws 569/13) hält der Senat hält nicht fest.


2 Ws 298/23

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren gegen
wegen Versuch des Mordes

Pflichtverteidiger:

hier: Beschwerde gegen Vergütungsabsetzung

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 21.12.2023 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21. Juli 2023 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass sich die Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger des Angeklagten auch auf die Verteidigung gegen den geltend gemachten Adhäsionsanspruch erstreckt.
Die Sache wird an das Landgericht Leipzig zur ergänzenden Festsetzung der Gebühren zurückverwiesen.

Gründe:

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Diese in Rechtsprechung und Literatur bislang umstrittene Frage ist in der Rechtsprechung nunmehr geklärt. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 2 Ws 569/13 - BeckRS 2014,00582) hält der Senat hält nicht fest.

Für eine Umfangsbeschränkung der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO auf die Abwehr allein des staatlichen Strafanspruchs findet sich im Gesetz keine Grundlage. Da das Adhäsionsverfahren Teil des Strafverfahrens ist, wie sich aus dessen gesetzlicher Regelung in den §§ 403 ff. StPO ergibt, erstreckt sich der Umfang der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO schon deshalb auch hierauf. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 — 6 StR 307/21 juris Rdnr. 2 ff. m.w.N.; ebenso BGH, Urteil vom 30. Juni 2022 —1 StR 277/21 —, juris Rdnr. 4), der dies auf Grundlage der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/191 vom 26. Oktober 2016 überzeugend darlegt. Denn wenn die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne von § 140 Abs. 1 StPO ist, so erstreckt sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Verteidigung gegen Adhäsionsanträge. Eine Beschränkung des Umfangs der notwendigen Verteidigung auf die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs hat der Gesetzgeber in § 140 StPO nicht vorgenommen.

Die von der Staatskasse in Bezug genommene abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2021 — 5 StR 162/21 —, juris) enthält demgegenüber keine sachbezogene Begründung.

Das Verfahren ist gebührenfrei.


Einsender: RA T. Kujus, Leipzig

Anmerkung:


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