Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund Beschl. v. 14.12.2023 - 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23
Leitsatz des Gerichts:
Werden dem Verteidiger Rohmessdaten und Bedienungsanleitung entgegen entsprechenden Antrags und auch entgegen der Anordnung des Gerichts vor-enthalten, so ist das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen, wenn eine Durchsuchung des Polizeipräsidiums unverhältnismäßig erscheint.
729 OWi-260 Js 2315/23-135/23
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe:
Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.
Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizei-präsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen.
Dortmund, 14.12.2023
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