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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Verfahrensgebühr, Ermittlungsverfahren, Rücknahme der Anklage, Rücknahme des Strafbefehlsantrags

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bamberg, Beschl. v. 08.11.2023 - 13 Qs 79/23

Eigener Leitsatz:

Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung bzw. Beantragung eines Strafbefehls beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient.


Landgericht Bamberg

13 Qs 79/23

In dem Strafverfahren
Gegen pp.

Rechtsanwalt

wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

hier: sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 20.09.2023

erlässt das Landgericht Bamberg - 1. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 8. November 2023 folgenden

Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin pp. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 20.09.2023, Az. 19 Cs 2110 Js 2077/22, dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Bam-berg vom 10.07.2023 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Angeklagten auf 1.853.91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 07.08.2023 festgesetzt werden.
2. Der Beschwerdewert wird auf 239,79 Euro festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerde-führerin trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 10.10.2023, eingegangen mittels Schriftsatz ihres Verteidigers per beA beim Amtsgericht Bamberg am selben Tag, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 20.09.2023, der ihrem Verteidiger am 04.10.2023 zugestellt wurde.

Auf die Gründe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie das Beschwerdevorbringen wird Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin begehrt in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses die Festsetzung weiterer 239,79 € nebst Zinsen, da zusätzlich eine Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG in Höhe von 181,50 € nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG von 20 € nebst Umsatzsteuer von 38,29 € angefallen sei.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bamberg hat mit Schriftsatz vom 03.11.2023 erklärt, dass die sofortige Beschwerde nach seiner Ansicht begründet sei und mit der Festsetzung von weiteren 239,79 € zuzüglich Zinsen Einverständnis bestehe.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 464b Satz 3, Satz 4 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPfIG) ist zulässig, da der Beschwerdewert erreicht ist (§ 304 Abs. 3 StPO).

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.

Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 239,79 € nebst Zinsen, da im Rahmen ihrer anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt pp. zusätzlich eine Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG in Höhe von 181,50 € nebst Umsatzsteuer hieraus von 38,29 € sowie eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG von 20 € angefallen ist.

Im Ermittlungsverfahren erhält der Verteidiger neben der Grundgebühr zusätzlich eine Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG. Abgegolten werden soll seine Tätigkeit im Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird. Nimmt die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Anwalt, der vom Beschuldigten erst nach der Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG verdient (vgl. HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4104 Rn. 3 m. w. N.).

Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - der Antrag vom 01.04.2022 auf Erlass eines Strafbefehls seitens der Staatsanwaltschaft mit weiterer Verfügung vom 17.10.2022 zurückgenommen und der Verteidiger nicht - ohnehin - bereits zuvor tätig wurde. Die Zurücknahme der Klage durch die Staatsanwaltschaft hat zur Folge, dass das Ermittlungsverfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt wird (vgl. Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 411 Rn. 8).

Vorliegend hat der Verteidiger RA pp. erstmals mit Schriftsatz vom 19.05.2022, mithin nach ursprünglichem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und vor Rücknahme nämlichen Antrags durch die Staatsanwaltschaft, seine Verteidigung angezeigt und eine entsprechende Vollmacht vorgelegt. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin kann daher die Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG in nicht zu beanstandender Höhe von 181,50 € (Mittelgebühr) nebst Umsatzsteuer vom 19 °/0, somit 38,29 €, geltend machen.

Demgemäß ist dem Verteidiger der Beschwerdeführerin auch die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG für das vorbereitende Verfahren in Höhe von 20 € entstanden.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt entsprechend § 464b i.V.m. §§ 464, 467 StPO.


Einsender: RA W. Schulenburg, Berlin

Anmerkung:


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