Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Zustellung, Weihnachtsfeiertage, Wiedereinsetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2023 - OVG 3 K 45/23

Eigener Leitsatz:

Dass die Zustellung eines Beschlusses am 23. Dezember und damit kurz vor den Weihnachtsfeiertagen erfolgt, verletzt keine gesetzlichen Regelungen.


In pp.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung durch den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 19. Dezember 2022 hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde gegen den am 11. August 2023 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist zulässig. Sie ist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowohl formwirksam als auch fristgerecht erhoben. Der Erinnerungsführer hat das als Beschwerde auszulegende, ursprünglich nur als einfache E-Mail übermittelte Schreiben vom 17. August 2023 mit seiner Unterschrift versehen und am 22. September 2023 nochmals per Telefax übersandt. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingegangen. Statt der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO galt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, denn die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Anders als dort ausgeführt, unterliegt die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Anwaltsvergütung nach der kostenrechtlichen Spezialregelung in § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG abweichend von § 67 Abs. 4 VwGO nicht dem Vertretungszwang (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 7. März 2011 – 6 E 426/11 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2017 – OVG 3 K 16.17 – juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 9 E 558/19.A – juris Rn. 8; offen gelassen noch in OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2016 – OVG 3 K 97.16 – juris Rn. 2).

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erinnerung verfristet war und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht besteht.

Für die Anfechtung der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu treffenden Festsetzungsentscheidung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG) gelten nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG die Vorschriften der §§ 151, 165 VwGO über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Nach § 151 Satz 1 VwGO kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Erinnerungsführer hat diese Frist mit dem am 9. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben nicht gewahrt. Die Frist wurde durch die an ihn am 23. Dezember 2022 bewirkte Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19. Dezember 2022 in Gang gesetzt und endete deshalb am 6. Januar 2023.

An die Stelle der Frist des § 151 Satz 1 VwGO trat nicht die einjährige Ausschlussfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, denn die dem Beschluss der Urkundsbeamtin beigefügte Rechtsmittelbelehrung genügte den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Danach muss die Rechtsbehelfsbelehrung Angaben über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist enthalten. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 – juris Rn. 13).

Der notwendige Inhalt der dem Beschluss über die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung beizufügenden Rechtsbehelfsbelehrung richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 58 Abs. 1 VwGO und nicht nach der mit Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften eingeführten Bestimmung des § 12c RVG, die weitergehend eine Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs vorsieht. Ziel dieses Gesetzes war die Einführung einer im Zivilprozessrecht und im Kostenrecht zuvor nicht vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung, um zur Vermeidung unzulässiger, insbesondere nicht fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe sinnvoll und bürgerfreundlich in der angefochtenen Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf zu informieren (vgl. BT-Drs. 17/10490, S. 1 und 11). Dies entsprach indes bereits der Rechtslage in den Verfahrensordnungen für die Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung schon zuvor im Zusammenhang mit dem Beginn und der Dauer der Rechtsmittelfristen geregelt war (vgl. § 58 VwGO, § 55 FGO, § 66 SGG). Wenn § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG für den Rechtsbehelf gegen Beschlüsse über die Festsetzung der anwaltlichen Verfügung in Verfahren vor diesen Gerichten auf die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren verweist, erfasst dies wegen des engen Zusammenhanges damit auch die dortigen Regelungen zur Rechtsbehelfsbelehrung. Zudem legt es der auf die Schließung einer Regelungslücke begrenzte Gesetzeszweck der Neuregelung nahe, dass sich die in § 12c RVG eingeführte Belehrungspflicht nicht auf Rechtsbehelfe bezieht, für die – wie nach § 58 VwGO für Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – schon bisher eine Belehrungspflicht galt. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber in den Verfahrensordnungen, in denen er die Verpflichtung zu einer Rechtsbehelfsbelehrung neu eingeführt hat, für die Rechtsfolgen einer unrichtigen Belehrung eine systematisch andere Lösung gewählt hat (sog. Wiedereinsetzungslösung nach dem Vorbild des § 17 Abs. 2 FamFG, vgl. etwa § 233 Satz 2 ZPO, s.a. BT-Drs. 17/10490 S. 14). Für das verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtliche Verfahren hat er dagegen das bisherige Regelungskonzept beibehalten.

Dem Erinnerungsführer ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 151 Abs. 1 VwGO zu gewähren (§ 60 VwGO). Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Dass die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 23. Dezember 2022 und damit kurz vor den Weihnachtsfeiertagen erfolgte, verletzt keine gesetzlichen Regelungen. An eine etwaige Übung der Verwaltung im M..., zwischen Advent und Neujahr keine mit Fristablauf versehenen Bescheide ohne besonderen Rechtsgrund zuzustellen, war das Verwaltungsgericht nicht gebunden. Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, er habe vom 22. Dezember 2022 bis zum 3. Januar 2023 seine pflegebedürftigen Eltern betreut, genügt das nicht, um eine unverschuldete Fristversäumung darzulegen, denn die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung lief noch bis zum 6. Januar 2023. Auch der Umstand, dass das Erinnerungsschreiben bereits vom 4. Januar 2023 datiert, spricht dafür, dass genügend Zeit blieb, um die Erinnerung anzubringen. Dass die Frist aufgrund einer zu langen Postlaufzeit versäumt wurde, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss der in J... wohnenden Erinnerungsführerin Frau M. erst am 5. Januar 2023 zugestellt wurde. Dies ist nach Lage der Akten darauf zurückzuführen, dass ein erster Zustellversuch an sie fehlgeschlagen war, weil offenbar – so dürfte der Vermerk des Postbediensteten „BK unzug.“ zu verstehen sein – der Briefkasten unzugänglich war. Auch wenn die beiden Erinnerungsführer sich bei der Begründung der Erinnerung abstimmen wollten, entschuldigt dies die Fristversäumung durch den Erinnerungsführer nicht, denn er war hierdurch nicht an einer rechtzeitigen Erinnerung gehindert, sondern hätte ggf. Fristnachlass für eine abgestimmte Begründung beantragen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".