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Entscheidungen

OWi

Geldbuße, fehlende Angaben zu den Vermögensverhältnissen,

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 12.10.2023 - 3 ORbs 211/23162 Ss 104/23

Leitsatz des Gerichts:

1. Äußert sich der den abwesenden Betroffenen vertretende Rechtsanwalt nicht zu dessen Vermögensverhältnissen, so begibt er sich der Möglichkeit, für den Betroffenen Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können.
2. Bei dieser Sachlage ist die Bußgeldbemessung auch dann nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht den Regelsatz des Bußgeldkatalogs wegen einer Vorbelastung um einen moderaten Betrag erhöht hat.


3 ORbs 211/23 - 162 Ss 104/23

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 12. Oktober 2023 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juni 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Oktober 2023 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Erläuternd bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bezeichneten Gründen unzulässig. Unklar bleibt darüber hinaus bereits, welcher Beweisantrag in der Hauptverhandlung überhaupt gestellt worden ist. Die Mitteilung der Rechtsbeschwerde, der Verteidiger habe auf einen – im einzelnen beschriebenen – Sachverhalt hingewiesen und „hierzu sei dann auch entsprechender Beweisantrag durch Vernehmung des Zeugen Rädel gestellt worden, so dass dieser als protokollierter Beamter entsprechend dazu vernommen werden sollte“, genügt ersichtlich nicht.

2. Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Messung mit dem Lasermessgerät LTI 20-20 TruSpeed um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277) handelt.

3. Gegen die Annahme von Vorsatz ist bei der hier festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 60% nichts zu erinnern, denn das Urteil enthält keine dieser Bewertung ausnahmsweise entgegenstehenden Feststellungen (vgl. Senat DAR 2015, 99).

4. Auch die Rechtsfolgenbemessung ist rechtsfehlerfrei begründet.

a) Das Urteil teilt pflichtgemäß (vgl. Senat zfs 2022, 709) mit, dass sich der vertretende Rechtsanwalt nicht zu den Vermögensverhältnissen des erlaubt abwesenden Betroffenen geäußert hat. Damit hat sich der Verteidiger bewusst der Möglichkeit begeben, in der Hauptverhandlung für den Betroffenen Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können (vgl. Senat DAR 2021, 99 [mit zust. Anm. Metz] = NZV 2020, 597). Bei dieser Sachlage ist die Bußgeldbemessung auch dann nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht, wie hier, den Regelsatz des Bußgeldkatalogs wegen einer Vorbelastung um einen moderaten Betrag erhöht hat (vgl. Senat VRS 136, 116 [2019]).

b) Die Verhängung des Fahrverbots ist gleichfalls rechtsbeschwerdekonform begründet. Die allein maßgeblichen Urteilsgründe enthalten keine Umstände, die der Tatrichterin Anlass geben konnten, vom durch die BKatV indizierten Regelfahrverbot abzusehen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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