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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahreignung, Wiedererlangung, Genuss harter Drogen

Gericht / Entscheidungsdatum: BayVGH, Beschl. v. 05.10.2023 – 11 CS 23.1413

Eigener Leitsatz:

Materiell-rechtlich verlangt die Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen – also der Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht – eine Abstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum sowie einen motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandel. Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält.


In pp.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 2004 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Im Januar 2023 erhielt das Landratsamt Kulmbach (Fahrerlaubnisbehörde) Kenntnis von Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Bayreuth gegen die Antragstellerin wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz. In dem Schlussvermerk der Polizei heißt es, die Antragstellerin habe mit der anderweitig verfolgten T Diskotheken und Raves besucht, bei denen Betäubungsmittel konsumiert würden. T habe in der Beschuldigtenvernehmung angegeben, in zwei Fällen je 1 g Amphetamin an die Antragstellerin abgegeben und einmal zusammen mit dieser einen Lieferanten aufgesucht zu haben, wo die Antragstellerin 1 g Amphetamin erworben habe. Aus dem Chatverlauf zwischen der Antragstellerin und T ergebe sich u.a. Folgendes: „Anfrage und Bestellung 1 g Amphetamin am 16.11.2022; Sprachnachrichten – Technoclub nur, wenn sie was einwirft; Anfrage BtM am 11.11.2022; 21.10.2022 – Anfrage nach Feenstaub/Amphetamin.“ Das Amtsgericht Kulmbach stellte das Strafverfahren, soweit aus den Akten ersichtlich, gegen eine Arbeitsauflage ein.

Nach einem Aktenvermerk sprach die Antragstellerin vom 3. März 2023 auf Aufforderung des Landratsamts dort zusammen mit ihrer Mutter vor und bestätigte dabei den Erwerb von Betäubungsmitteln.

Nach Anordnung durch das Landratsamt legte die Antragstellerin ein ärztliches Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 25. Mai 2023 vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, die Antragstellerin nehme aktuell keine Betäubungsmittel ein, die die Fahreignung in Frage stellten. Ihren Angaben nach liege jedoch ein Probierkonsum mit Amphetamin im September 2022 vor. Die Antragstellerin habe angegeben, eine ihrer Freundinnen habe Beziehungen zu diesem Milieu gehabt, sie habe das mal probieren wollen. Im September 2022 habe sie zwei Mal Amphetamin in geringen Mengen geschnupft. Sie habe jedoch keine Wirkung verspürt und daher wieder Abstand davon genommen. Weiter heißt es, nach dem Ergebnis der Haarprobe könne Drogenabstinenz für einen Zeitraum von 6 Monaten als belegt angesehen werden.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2023 entzog das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Die Antragstellerin sei wegen des zumindest zweimaligen Konsums von Amphetamin, den sie dem ärztlichen Gutachter gegenüber eingeräumt habe, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Am 17. Juli 2023 ließ die Antragstellerin Klage erheben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 1. August 2023 ablehnte. Bei summarischer Prüfung erweise sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen schließe im Regelfall die Kraftfahreignung aus. Von einem solchen sei hier auszugehen. Die Antragstellerin müsse sich an ihrer Aussage, Amphetamin eingenommen zu haben, festhalten lassen. Sie habe die Fahreignung auch nicht wiedererlangt, da zwischen dem Betäubungsmittelkonsum im September 2022 und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung keine einjährige Abstinenz i.S.d. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV liege.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch das teilweise zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl I Nr. 56), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10; B. v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 9). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2021 a.a.O. Rn. 9).

Hat der Betroffene die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung allerdings wiedererlangt, scheidet die Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 17.2.2021 (Vkbl S. 198), die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anl. 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung sind, können, wenn die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sind, diese nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum von Betäubungsmitteln mehr besteht. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen. Dies steht in Einklang mit Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien, der zufolge nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen) nachzuweisen ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel nimmt.

2. Daran gemessen begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin die Kraftfahreignung wegen des Konsums von Amphetamin verloren und zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht wiedererlangt hat. Die dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.

a) Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Konsum von Amphetamin nach den Erklärungen der Antragstellerin gegenüber dem ärztlichen Gutachter, an denen sie sich festhalten lassen müsse, feststeht. Diese Annahme hat die Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogen, ist aber auch unabhängig davon nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund, dass der Erwerb einer „Scheindroge“, wie ihn die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, ein seltener Ausnahmefall ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils hiervon nicht ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 7.9.2020 – 11 CS 20.1418ZfS 2020, 657 Rn. 20). So liegt es hier.

b) Wenn die Antragstellerin einwendet, selbst im Fall eines Konsums bestehe kein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr, verfängt dies nicht. Nach den vorgenannten Maßstäben entfällt die Kraftfahreignung bei Einnahme harter Drogen unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand.

c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, 10 Monate nach dem Vorfall sei die Entziehung nicht mehr gerechtfertigt und verfehle ihr Ziel, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen.

aa) Wie die Landesanwaltschaft Bayern für den Antragsgegner zutreffend ausführt, durfte die Antragstellerin unabhängig von der Frage, ob eine Verwirkung im Sicherheitsrecht überhaupt in Betracht kommt, jedenfalls in Ermangelung von weiteren, zum Verstreichen eines (im Übrigen nicht vorliegenden) längeren Zeitraums hinzutretenden Umständen nicht darauf vertrauen, dass die Fahrerlaubnisbehörde wegen des eingeräumten Drogenkonsums nicht tätig wird (vgl. BayVGH, B. v. 5.1.2022 – 11 CS 21.2743 – juris Rn. 21 m.w.N.).

bb) Sofern der Einwand der Sache nach darauf zielt, die Antragstellerin habe den Drogenkonsum mittlerweile aufgegeben und die Fahreignung damit wiedererlangt, dürfte er kaum den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügen, greift aber jedenfalls in der Sache nicht durch. Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Wiedererlangung ihrer Fahreignung nicht nachgewiesen und das Landratsamt war auch nicht gehalten, der Frage danach weiter nachzugehen.

(1) Materiell-rechtlich verlangt die Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen – also der Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht – eine Abstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum sowie einen motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandel. Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; BayVGH, B. v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 12; B. v. 20.3.2023 – 11 CE 23.43BeckRS 2023, 6069 Rn. 16; OVG NW, B. v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, B. v. 31.10.2018 – OVG 1 S 101.18 – ZfS 2019, 56 = juris Rn. 5). Letzteres kann nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2021 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B. v. 23.7.2015 a.a.O. Rn. 13 f.; BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04NJW 2005, 3081 = juris Rn. 24; s. auch § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Hinsichtlich des notwendigen Abstinenzzeitraums nach Drogenkonsum, der nicht zu Abhängigkeit geführt hat, wird teilweise angenommen, dieser sei weder unmittelbar noch entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu entnehmen. Diese setze mit der Anknüpfung an eine „Entgiftung und Gewöhnung“ eine Abhängigkeit voraus, sei als Sonderregelung nicht analogiefähig bzw. trage gerade der besonderen Rückfallgefahr bei Abhängigkeit Rechnung. Die Mindestdauer der Abstinenz sei vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums zu bemessen (vgl. SächsOVG, B. v. 14.2.2012 – 3 B 357/11 – Blutalkohol 49, 182 = juris Rn. 5; VG Potsdam, B. v. 19.10.2007 – 10 L 703/07 – Blutalkohol 45, 152 = juris Rn. 8 ff.; Geiger, VBlBW 2004, 1/6; ders. SVR 2007, 441/446; dazu neigend auch OVG Bremen, B. v. 30.6.2003 – 1 B 206/03DAR 2004, 284 = juris Rn. 10). In eine ähnliche Richtung weist der Standpunkt, eine „Entgiftung und Entwöhnung“ komme denklogisch bei Abhängigkeit oder bei über längeren Zeitraum dauerndem Konsum harter Drogen in Betracht, nicht aber bei einmaligem Konsum harter Drogen oder von Cannabis (so Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG Rn. 63 ff.).

Der Senat hingegen hat in seiner älteren Rechtsprechung angenommen, dass die Regelung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV bei Aufgabe des Konsums ohne Abhängigkeit hinsichtlich des Abstinenzzeitraums jedenfalls entsprechend anwendbar ist. Danach gilt – vorbehaltlich atypischer Fallgestaltungen – eine Mindestfrist von einem Jahr (vgl. BayVGH, B. v. 11.11.2004 – 11 CS 04.2814 – Blutalkohol 43, 414 = juris Rn. 8; B. v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526VRS 109, 64 = juris Rn. 22). Dies deckt sich insoweit mit der Rechtsprechung zahlreicher weiterer Oberverwaltungsgerichte, die in Anlehnung an Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in der Regel einen Abstinenzzeitraum von einem Jahr als notwendig ansehen (vgl. OVG LSA, B. v. 1.10.2014 – 3 M 406/14 – VerkMitt 2015, Nr. 11 = juris Rn. 16; B. v. 14.8.2020 – 3 L 121/20 – juris Rn. 14; OVG Saarl, B. v. 28.9.2016 – 1 B 273/16 – Blutalkohol 53,488 = juris Rn. 9; im Ergebnis ebenso OVG NW, B. v. 3.9.2010 – 16 B 382/10 – juris Rn. 21; VGH BW, B. v. 7.4.2014 – 10 S 404/14NJW 2014, 2517 = juris Rn. 11, 14; OVG Berlin-Bbg, B. v. 31.10.2018 – OVG 1 S 101.18 – ZfS 2019, 56 = juris Rn. 5).

In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Senat auch die für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM]) mit in den Blick genommen (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2017 – 11 CS 16.2561DAR 2017, 341 = juris Rn. 12; B. v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460 – juris Rn. 16; B. v. 9.7.2019 – 11 CS 19.1066 – juris Rn. 16; B. v. 22.11.2022 – 11 C 22.2282 – juris Rn. 27 f.; vgl. zu diesem Ansatz auch Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 304; Uhle in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 233 f.; Kalus, DAR 2023, 241/245 f.). Dabei stimmt die 3. Auflage der Beurteilungskriterien aus dem Jahr 2013, die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 (VkBl 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt worden ist, soweit hier von Interesse inhaltlich im Wesentlichen mit der 4. Auflage aus dem Jahr 2022 überein, die nach Einschätzung der Fachgesellschaften den nunmehr aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergibt, bei der eine entsprechende Einschätzung des zuständigen Ministeriums jedoch noch aussteht. Danach ist bei fortgeschrittener Drogenproblematik (Hypothese D2) in der Regel ein Jahr nachgewiesene Drogenabstinenz notwendige Voraussetzung einer positiven Begutachtung (Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N, 4. Aufl. 2022, S. 166). Bei besonders günstig gelagerten Umständen kann aber auch eine Abstinenz von einem halben Jahr ausreichen (Nr. 6 des Kriteriums D 2.4 N, 4. Aufl. 2022, S. 166). Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat (Hypothese D3), kann die Fahreignung schon nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten wiederhergestellt sein (Nr. 1 und Nr. 3 des Kriteriums D 3.4 N, 4. Aufl. 2022, S. 173 f.). Soweit der Drogenkonsum über einen längeren Zeitraum stattgefunden hat, ist allerdings auch hier erst durch einen längeren Abstinenzzeitraum von in der Regel einem Jahr eine günstige Voraussetzung für die Stabilität der Verhaltensänderung gegeben (Nr. 2 des Kriteriums D 3.4 N, 4. Aufl. 2022, S. 173). Für die Regel geht der Senat gleichwohl auch in seiner neueren Rechtsprechung von einer notwendigen Mindestabstinenz von einem Jahr aus (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 21; B. v. 3.6.2022 – 11 ZB 22.394BeckRS 2022, 13353 Rn. 15 [„jedenfalls bei häufigem und/oder längerfristigem Konsum“]; B. v. 20.3.2023 – 11 CE 23.43 – DAR 2023, 523 = BeckRS 2023, 6069 Rn. 16).

An diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis hält der Senat fest. Dafür spricht, dass die Begutachtungsleitlinien auch bei anderen, nicht Abhängigkeit betreffenden Problematiken davon ausgehen, eine stabile Verhaltensänderung setze in der Regel einen Zeitraum von einem Jahr voraus (vgl. Nr. 3.13.1 zum Alkoholmissbrauch sowie Nr. 3.16 zu Straftaten). Ob nach den differenzierten und komplexen Vorgaben der Beurteilungskriterien eine Mindestabstinenz von sechs Monaten oder einem Jahr zu fordern ist, hängt zudem von einer Vielzahl von Umständen ab wie etwa der eingenommenen Substanz und einem Beigebrauch von Alkohol, den Konsummotiven, der Konsumhäufigkeit und dem Setting, den körperlichen Reaktionen oder auch den Folgen für das Sozialleben des Betroffenen. Danach bestimmt sich insbesondere die Zuordnung zu einer fortgeschrittenen Drogenproblematik oder bloßen Drogengefährdung, aber auch der notwendige Abstinenzzeitraum im Fall einer Drogengefährdung. In diese Tatsachen haben die Fahrerlaubnisbehörde, aber auch ärztliche Gutachter regelmäßig keinen hinreichenden Einblick. Daher ist eine grobe Einschätzung durch die Behörde, letztlich aber auch die Aufklärung im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung im Allgemeinen nur bei Mitwirkung des Betroffenen möglich. Somit greift hier die Erwägung, dass der Betroffene Umstände, die in seiner Person bzw. in seinem Lebenskreis liegen, selbst im Einzelnen darlegen muss (vgl. dazu auch VGH BW, B. v. 27.5.1992 – 10 S 1009/92NJW 1993, 549 = juris Rn. 4; s. allgemein zur Mitwirkungsobliegenheit im Fahrerlaubnisrecht § 26 Abs. 2 VwVfG; Kalus, DAR 2023, 241/243 f.; zur Darlegungs- und Beweislast bei Umständen im Lebenskreis des Betroffenen vgl. auch BayVGH, B. v. 12.10.2022 – 11 CS 22.1883 – Blutalkohol 60, 171 = juris Rn. 22; ff.; BVerwG, U.v. 26.1.1979 – IV C 52.76 – DÖV 1979, 602 = juris Rn. 12). In die gleiche Richtung weist die Überlegung, dass die Wiedererlangung der Fahreignung ein den Betroffenen begünstigender Umstand ist. Folglich erscheint es gerechtfertigt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von einer notwendigen Mindestabstinenz von einem Jahr ausgehen darf, es sei denn, der Betroffene legt substantiiert und glaubhaft Umstände dar, die nach den Vorgaben der Beurteilungskriterien ohne Weiteres eine Frist von nur sechs Monaten nahelegen. Gleiches dürfte geltend, wenn solche Umstände offen zu Tage liegen.

(2) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Senat angenommen, dass die vorgenannten materiell-rechtlichen Zeiträume für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch Bedeutung für die Aufklärungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde haben. Behaupte der Betroffene glaubhaft und nachvollziehbar, nunmehr keine Betäubungsmittel mehr zu nehmen, dürfe die Behörde ein Jahr nach dem als Beginn der Abstinenz genannten Stichtag – also nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist – nicht mehr ohne Weiteres von fehlender Fahreignung ausgehen, sondern müsse den Betroffenen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern. Gleiches gelte, wenn unabhängig von dem Vorbringen des Betroffenen gewichtige Anhaltspunkte für eine Abstinenz von einem Jahr vorlägen. Die Frist für die Vorlage des Gutachtens müsse dabei so bemessen sein, dass dieser den Abstinenznachweis bis zur Begutachtung führen könne. Dabei ging der Senat – ersichtlich vor dem Hintergrund, dass geringe Konsummengen bei der Haaranalyse nicht notwendigerweise zweifelsfrei nachzuweisen sind (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 304; so auch die Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 315 für den einmaligen Konsum; vgl. auch Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien [„vier Laboruntersuchungen“]) – davon aus, dem Betroffenen müsse in der Regel die Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm für die Dauer eines Jahres ermöglicht werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526BayVBl 2006, 18 = juris Rn. 25 ff., 34; B. v. 4.2.2009 – 11 CS 08.2591 – juris Rn. 18 f.; ebenso OVG LSA, B. v. 14.6.2013 – 3 M 68/13NJW 2013, 3113 = juris Rn. 10 ff.). Diese Maßstäbe hat der Senat auch für den Fall zu Grunde gelegt, dass materiell-rechtlich bereits ein Abstinenzzeitraum von sechs Monaten ausreichend erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2017 – 11 CS 16.2561DAR 2017, 341 = juris Rn. 13; B. v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460 – juris Rn. 15 ff.).

Andere Obergerichte nehmen an, dass dann, wenn eine Fahrungeeignetheit festgestellt wird, grundsätzlich ohne Beachtung starrer zeitlicher Vorgaben von deren Fortbestand auszugehen ist, solange der Betroffenen nicht den materiellen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht hat (vgl. VGH BW, B. v. 25.10.2022 – 13 S 1641/22NJW 2023, 465 Rn. 12; B. v. 7.4.2014 – 10 S 404/14NJW 2014, 2517 = juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B. v. 31.10.2018 – OVG 1 S 101.18 – ZfS 2019, 56 = juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 3.9.2010 – 16 B 382/10 – juris Rn. 5 ff.). Allerdings wird hier ebenfalls davon ausgegangen, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist. Bei hinreichend belastbaren Anhaltspunkten für eine mögliche Wiedergewinnung der Fahreignung und der ernsthaft erklärten Bereitschaft des Betroffenen, sich einer erforderlichen Begutachtung zu unterziehen, könne die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet sein, entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten (vgl. VGH BW, B. v. 25.10.2022 a.a.O. Rn. 13; B. v. 7.4.2014 a.a.O. Rn. 14). Abgelehnt wird dabei – unter Verweis auf das Interesse an einer zeitnahen Klärung der Eignung sowie unvertretbare Risiken für die Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer – jedoch die Annahme, die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei so zu bemessen, dass der Betroffene den Abstinenznachweis bis zur Begutachtung führen kann. Diesem sei es zumutbar, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 a.a.O. Rn. 12 f.; OVG NW, B. v. 3.9.2010 a.a.O. Rn. 21 f.).

(3) Daran gemessen erscheint hier zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass materiell-rechtlich ein Abstinenzzeitraum von sechs Monaten für die Wiedererlangung der Fahreignung ausreichen könnte. Nach den Beurteilungskriterien kommt bei gelegentlichem Konsum von Amphetamin, wie ihn die Antragstellerin eingeräumt hat, eine Einordnung als Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik (Hypothese D3) durchaus in Betracht.

Gleichwohl sind Landratsamt und Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht von einer notwendigen Mindestabstinenz von einem Jahr ausgegangen. Denn die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Konsum sind weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft. Damit legen sie nicht ohne Weiteres nahe, dass nach den Vorgaben der Beurteilungskriterien ein Abstinenzzeitraum von sechs Monaten genügt. Wenn der ärztliche Gutachter die Äußerung der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen hat und von einem zweimaligen „Probierkonsum“ ausgegangen ist, steht das dieser Wertung nicht entgegen. Diese Annahme in dem Gutachten ist für das Landratsamt nicht bindend. Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte dürfen und müssen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen gegenüber dem Gutachter selbst und ggf. auch abweichend von dem Gutachten würdigen, da dies in der Regel keine besondere medizinische oder psychologische Sachkunde erfordert (vgl. BayVGH, B. v. 19.12.2018 – 11 ZB 18.2210 – juris Rn. 12 f.; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.9.1991 – 3 C 32.90NJW 1992, 1251 = juris Rn. 17; siehe allgemein zur Würdigung des Vorbringens gegenüber einem ärztlichen Gutachter OVG NW, B. v. 27.7.2007 – 13 A 2745/04.A – InfAuslR 2007, 408 = juris Rn. 42 m.w.N.; BayVGH, B. v. 17.11.2020 – 13a ZB 19.31718 – juris Rn. 6).

Wenn die Antragstellerin dem Gutachter gegenüber erklärt hat, lediglich zwei Mal im September 2022 Amphetamin probiert zu haben, lässt sich das bereits nicht mit den Erkenntnissen der Polizei in Einklang bringen, denen zufolge sie drei Mal Amphetamin erworben hat. Ferner ist nach dem von der Polizei wiedergegebenen Chatverlauf anzunehmen, dass die Antragstellerin (auch) im Oktober und November 2022 Amphetamin erworben und konsumiert hat. Zudem sind die Motive für die behauptete Aufgabe des Konsums nach zweimaligem Probieren nicht schlüssig und glaubhaft, wenn sie angibt, keine Wirkung verspürt zu haben. Schließlich legt auch die im Schlussvermerk der Polizei enthaltene Äußerung „Technoklub nur, wenn sie was einwirft“ nahe, dass die Antragstellerin in weitaus größerem Umfang als zugegeben Amphetamin konsumiert hat und einem Teil der Technoszene zugehörte, der im Zusammenhang mit Tanz- und Musikveranstaltungen Drogen konsumiert.

Damit kann dahinstehen, ob das Ergebnis der Haarprobe – wovon die Beurteilungskriterien ausgehen (4. Aufl. 2022, Nr. 11 des Kriteriums D.1.3 N, S. 151; Nr. 3 des Kriteriums D 3.4 N, S. 174; Abschnitt C 3.3, S. 313, 322) – geeignet war, einen Abstinenznachweis für sechs Monate zu erbringen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt daraus ohne Weiteres, dass das Landratsamt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht gehalten war, der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung weiter nachzugehen, sondern von feststehender Nichteignung i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV ausgehen durfte. Eine Abstinenz von einem Jahr seit dem eingeräumten letzten Konsum im September 2022 war schon mangels Zeitablaufs ausgeschlossen. Folglich kann auch dahinstehen, ob an der vorgenannten Rechtsprechung zur „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bzw. „Halbjahresfrist“ und an der Forderung, die Fahrerlaubnisbehörde müsse bei einer Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dem notwendigen Abstinenzzeitraum Rechnung tragen, festzuhalten ist (offen gelassen auch in BayVGH, B. v. 27.2.2017 – 11 CS 16.2316DAR 2018, 101 = juris Rn. 25).

3. Davon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17). Dem steht das geltend gemachte berufliche Interesse der Antragstellerin am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B. v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; B. v. 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98DAR 1998, 466 = juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; BayVGH, B. v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 17; OVG NW, B. v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33).

4. Die Antragstellerin ist damit darauf verwiesen, die Wiedererlangung der Fahreignung in einem gesondert zu beantragenden Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids nachzuweisen. Dabei erscheint nach dem Vorstehenden denkbar, dass die Antragstellerin sich in Abstimmung mit dem Landratsamt schon vor dem Ablauf eines nachweisbaren Abstinenzzeitraums von einem Jahr einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stellt, die dann auch der Frage nachzugehen hat, ob hier ausnahmsweise ein Abstinenzzeitraum von sechs Monaten genügt. Dabei hätte sie allerdings das Risiko in Kauf zu nehmen, sich, sollte dies zu verneinen sein, ggf. zwei Mal der Begutachtung unterziehen zu müssen.

5. Die Beschwerde war nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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