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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Trunkenheitsfahrt, E-Scooter, Unfall, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 02.11.2023 - 729 Ds-124 Js 946/23-114/23

Leitsatz des Gerichts:

Auch wenn weiterhin in Fällen folgenloser nächtlicher Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern davon auszugehen ist, dass nicht eine Regelfahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 u. 2 StGB stattfinden muss, ist bei einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter und einem tatsächlichen erheblichen Schadenseintritt von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Zudem ist in einem solchen Fall ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhängen, um Fahrten mit gleichartigen (fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen zu verhindern und hierdurch eine entsprechende Denkzettelwirkung zu entfalten.


729 Ds-124 Js 946/23-114/23

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel

hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 02.11.2023,
an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 €
verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 10 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Dem Angeklagten wird zudem für 3 Monate verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1, 69 Abs. 1, 69 a, 44 StGB.

Gründe:

Der Angeklagte ist … [Angaben zur Person].

Der Angeklagte ist weder im Fahreignungsregister, noch im Bundeszentralregister mit Voreintragungen versehen.

Am 14.07.2023 hatte der Angeklagte im Westfalenpark in Dortmund ein Konzert der Band „Feine Sahne Fischfilet“ besucht. Er hatte hier erheblich dem Alkohol zugesprochen. Nach Verlassen des Konzertgeländes verspürte der Angeklagte noch Hunger und wollte Richtung Innenstadt Dortmund, um dort noch etwas zu essen. Den Weg nach Dortmund bestritt er mit einem sogenannten E-Scooter:

Er befuhr am Tattage gegen 00:38 Uhr mit einem E-Scooter der Marke A des Unternehmens L mit dem Kennzeichen XXXXXX und der Fahrgestellnummer XXXXXX in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die Hohe Straße.

Die Untersuchung der ihm am 15.07.2023 um 01:33 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ ergeben.
Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte er in Höhe der Hausnummer 65 einen Verkehrsunfall, indem er mit seinem Roller vor den geparkten Skoda, amtliches Kennzeichen pp. des Zeugen M fuhr. Es entstand ein Fremdschaden in Höhe von 2.219,13 €.

Der Angeklagte war umfassend geständig und reuig. Er erklärte, dass er getrunken habe. Er erklärte auch, dass ihm schon bei der Fahrt klar gewesen sei, dass er nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen. Er sei auch von einem Tatzeugen darauf aufmerksam gemacht worden, woraufhin der Angeklagte dann versucht habe, den Roller abzubremsen und anzuhalten. Er habe jedoch statt zu bremsen Gas gegeben und sei gegen das in Rede stehende Auto geschlagen, wodurch der in Rede stehende Schaden verursacht worden sei. Er habe den Schaden bereits selbst ausgeglichen.

Das Geständnis des Angeklagten war insgesamt glaubhaft. Das Gericht hat Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs in Augenschein genommen. Hierauf war der Schaden im Bereich des Hecks des Fahrzeugs an der linken Seite erkennbar. Das Gericht hat zudem den ärztlichen Bericht, der begleitend zu der Blutprobeentnahme gefertigt wurde, urkundsbeweislich verlesen können. Hieraus ergaben sich typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration konnte das Gericht aus einem urkundsbeweislich verlesenen Blutalkoholbefund in das Verfahren einführen. Der Angeklagte bestätigte, dass ihm eine Blutprobe entnommen worden sei.

Der war dementsprechend wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 c Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zu bestrafen.

Ausgehend von dem gesetzlichen Strafrahmen waren nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des mildernden Geständnisses, der Schadenswiedergutmachung und fehlender Voreintragungen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 € tat- und schuldangemessen. Die Höhe eines jeden Tagessatzes ergibt sich aus den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Der Angeklagte hat sich zudem durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es lag ein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB der Ungeeignetheit vor. Zwar wurde die Tat mit einem E-Scooter begangen, was bei einer kurzen folgenlosen Trunkenheitsfahrt nächtlich ohne Gefährdung dritter Rechtsgüter in der hiesigen Strafrichterabteilung 729 regelmäßig noch nicht als ausreichend angesehen wird, zu einer Regelfahrerlaubnisentziehung zu gelangen. Im vorliegenden Falle war jedoch zu beachten, dass es tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung und einem erheblichen tatsächlichen Schadenseintritt gekommen ist und der Angeklagte eine lange Strecke gefahren ist. Zudem hatte der Angeklagte vorsätzlich gehandelt. Er hatte nach eigenem Bekunden erkannt, dass er nicht mehr in der Lage war, zu fahren. Die sodann anzuordnende Sperrfrist war entsprechend des festgestellten Eignungsmangels festzusetzen auf noch 10 Monate. Die im Eröffnungsbeschluss ebenfalls ausgebrachte vorläufige Fahrerlaubnisentziehung lag lediglich etwa 2 Wochen zurück.

Da die Tat mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, das ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren werden dar, war als Denkzettel noch ein 3-monatiges Fahrverbot anzuordnen, damit auch gleichartige Fahrzeuge nicht gefahren werden von dem Angeklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.


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Anmerkung:


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