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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Kraftfahrzeugrennen, Einzelrennen, kurze tatsächlich gefahrene Strecke

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 12.06.2023 - 3 ORs 30/23161 Ss 74/23

Leitsatz des Gerichts:

Vor dem Hintergrund einer tatsächlich sehr kurzen gefahrenen Strecke ist allein die Absicht des Angeklagten maßgeblich, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten (Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse) maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen.


3 ORs 30/23 - 161 Ss 74/23
(562) 252 AR 265/22 Ns (42/22)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 12. Juni 2023 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2023 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ausführungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen eines nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens.

Wegen des Grundtatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.

Als erörterungsbedürftig erweist sich hier vor dem Hintergrund der kurzen tatsächlich gefahrenen Strecke – etwa 20 Meter – allein die Absicht des Angeklagten, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten (Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse) maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen (vgl. BVerfGE 160, 284 f; BGHSt 66, 27 f; BGH NStZ-RR 2021, 189 f; Senat, Beschluss vom 29. April 2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22) –, juris). Die erforderliche Abgrenzung tatbestandlich erfassten Verhaltens von alltäglichen – wenngleich erheblichen – Geschwindigkeitsüberschreitungen wird maßgeblich durch eben dieses Absichtserfordernis gewährleistet. Um auch für den Fall des „Einzelrennens“ den Grad der zu fordernden abstrakten Gefahr mit demjenigen eines Kraftfahrzeugrennens unter Beteiligung mehrerer Personen vergleichbar widerzuspiegeln, fordert der Bundesgerichtshof (BGHSt a.a.O.) – verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfGE a.a.O.) – den Tatbestand einschränkend, dass sich die Absicht des Angeklagten auf eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen muss. Hieran gemessen erweisen sich die landgerichtlichen Feststellungen als hinreichend, denn sie belegen insoweit, dass das Fahrverhalten des Angeklagten nicht etwa nur auf einen konkreten und räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgang oder ein nur wenig entferntes Verkehrsziel gerichtet war (vgl. BGH, BeckRS 2021, 11344). Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte, nachdem er beim Anfahren und bis eine Sekunde vor dem Anstoß das Gaspedal voll durchgedrückt hatte, um die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erzielen, die Y-straße auch danach weiter mit der seines Erachtens unter den konkreten Verkehrsverhältnissen (relativ) höchstmöglichen Geschwindigkeit befahren wollte (UA S. 4 und 7), was nur unfallbedingt unterblieben sei (UA S. 8). Der Angeklagte habe zwei ihm bekannten und am Straßenrand stehenden Frauen mit seinen Fahrkünsten imponieren und den leistungsstarken BMW „austesten und genießen“ wollen (UA S. 4 und 7). Die so gezogenen Schlüsse zur inneren Tatseite, die das Landgericht nachvollziehbar sowohl auf äußere Umstände als auch auf die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten stützt, erweisen sich als möglich und rechtsfehlerfrei, womit sie sich revisionsrechtlicher Eingriffe entziehen.

Auch im Übrigen trägt die Beweiswürdigung die Feststellungen und die Bemessung der Rechtsfolgen ist frei von Rechtsfehlern.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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