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Entscheidungen

StPO

Zuständigkeit, besondere Bedeutung des Falles, prominente Zeuge

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2023 – 2 Ws 143/23 (S)

Eigener Leitsatz:

Zur besonderen Bedeutung des Falles im Sinn von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Juli 2023 insoweit aufgehoben, als das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht - Frankfurt (Oder) eröffnet worden ist.
Das Hauptverfahren wird vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) eröffnet.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft, Frankfurt (Oder) wirft den Angeklagten versuchten Betrug beziehungsweise Beihilfe dazu im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsstreit des Angeklagten zu 1) mit dem Zeugen F. vor. Dabei sollen die Angeklagten gefälschte Rechnungen ausgestellt und vorgelegt haben, um dem Zeugen F. zu schädigen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren jedoch abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Frankfurt (Oder) eröffnet. Gegen Letzteres wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28. Juli 2023.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bei und beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. Das Hauptverfahren war vor dem Landgericht zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat dazu in ihrer Beschwerdebegründung vom 2. August 2023 das Folgende ausgeführt:

„Das Landgericht Frankfurt (Oder) geht nach hiesiger Ansicht zu Unrecht von einem lediglich regional begrenzten Interesse an dem Strafverfahren aus. Zwar hat weder der Angeklagte noch der Zeuge eine besonders herausgehobene Stellung innerhalb der Gesellschaft inne, gleichwohl muss beachtet werden, dass ein erhebliches Medieninteresse, ähnlich wie in dem in B. bereits seit 3 Jahren fortdauernden Prozesses bestehen wird. Das Gericht verkennt insoweit, dass damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte die tatsächliche Durchführung der behaupteten Bauarbeiten behaupten werden wird, unabhängig von den vorgelegten Rechnungen. Daher ist damit zu rechnen, dass aus dem Umfeld beider Beteiligten weitere bisher nicht benannte Zeugen zu hören sein werden, die mehr oder weniger Prominentenstatus innerhalb der Gesangsszene haben dürften. Auch die Einschätzung, dass der Zeuge F. lediglich an einem Tag zu vernehmen und seine Ehefrau als Zeugin nicht in Betracht kommt, ist nicht belegt. Auch hier verkennt die Kammer, dass in dem in Berlin geführten Verfahren eine mehrwöchige Vernehmung beider Personen notwendig war. Damit drängt sich die Annahme eines Ausnahmefalls auf, den das OLG Brandenburg (WiStra 2022, S. 479) beschrieben hat.“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.


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Anmerkung:


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