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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Volksverhetzung, Verharmlosung der NS-Verbrechen, Störung des öffentlichen Friedens

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 02.08.2023 - 203 StRR 287/23

Leitsatz des Gerichts:

1. Ein Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Angeklagter sein eigenes Schicksal mit der Verfolgung und Vernichtung der Juden während der NS-Zeit gleichgesetzt hat.
2. Ob eine Meinungsäußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen, bei der insbesondere die Art, der Inhalt, die Form und das Umfeld der Äußerung zu berücksichtigen sind, aber auch je nach den Umständen des Einzelfalls die Stimmungslage in der Bevölkerung, die politische Situation und der Zweck und die drohenden Auswirkungen der Äußerung.


Bayerisches Oberstes Landesgericht
203 StRR 287/23

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Volksverhetzung
hier: Revision der Angeklagten

erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 3. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 2. August 2023 folgenden

Beschluss

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 22.02.2023 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Revision (§§ 333, 335, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 Abs. 1, Abs. 2 StPO), hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die vollumfänglich zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 29.06.2023 Bezug genommen.
1. Bei den Äußerungen der Angeklagten in ihrer Mail vom 13.05.2022 handelt es sich um die Verharmlosung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art.

a) Ein Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB liegt dann vor, wenn eine unter der NS-Herrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird. Alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung sollen erfasst werden (BGH, Urteil vom 06.04.2000, 1 StR 502/99, juris, Rn. 13).

b) Eine derartige, Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlosende Äußerung der Angeklagten hat das Amtsgericht Fürth im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt.

Das Gericht hat aus dem Wortlaut von deren Mailnachricht vom 13.05.2022 zu Recht darauf geschlossen, dass die Angeklagte ihr eigenes, vom Amtsgericht im Ergebnis als banal bezeichnetes Schicksal mit der Verfolgung und Vernichtung der Juden während der NS-Zeit gleichgesetzt habe. Sie habe ihre Problematik, dass sie seit mehr als 36 Jahren nicht als Deutsche i.S.v. Art 116 GG anerkannt worden sei, auf eine Stufe mit den an den Juden in Deutschland während der Zeit des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen gestellt. Diese seien „als Deutsche abgeschafft“ und „als genetischer Abfall behandelt“ worden, es sei „nur das Endprodukt ... anders“ gewesen. Mit dieser abgesehen vom „Endprodukt“ gleichstellenden Bezugnahme und mit der weiteren Äußerung, dass Hitler und seine Gefolgsleute zwölf Jahre lang die Existenzberechtigung und Gleichrangigkeit der deutschen Juden in Frage gestellt und auf persönliche Unterschiede verwiesen hätten, hat die Angeklagte ihr eigenes Schicksal der Nichtanerkennung mit dem Holocaust qualitativ wie quantitativ gleichgesetzt und hat durch diese Gleichsetzung die Gewalttaten des NS-Regimes gegen die jüdische Bevölkerung abgewertet und bagatellisiert.

2. Die Angeklagte hat dies auch öffentlich (§ 130 Abs. 3 StGB) getan, da sie ihre Mail an einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten und durch eine nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis (Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 130 Rn. 22 unter Verweis auf § 186 Rn. 19 mit zahlreichen Nachweisen), nämlich an das Bundesverfassungsgericht sowie an Behörden und mehrere Pressestellen (Bildzeitung und Deutsche Presse-Agentur) schickte.

3. Das Amtsgericht Fürth hat im Anschluss daran frei von Rechtsfehlern die Eignung der Äußerung bejaht, den öffentlichen Frieden zu stören.

a) Hierfür genügt eine nach Sinngehalt, Art und Ort oder anderen Umständen konkrete Eignung. Der öffentliche Friede braucht weder gestört noch konkret gefährdet worden zu sein, denn die Tat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGH, Urteil vom 12.12.2000, 1 StR 184/00, juris, Rn. 48).

Nicht tragfähig ist hierbei ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, 1 BvR 2083/15, juris, Rn. 26). Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 27). Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen, bei der insbesondere die Art, der Inhalt, die Form und das Umfeld der Äußerung zu berücksichtigen sind, aber auch je nach den Umständen des Einzelfalls die Stimmungslage in der Bevölkerung und die politische Situation eine Rolle spielen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2021, Ss 72/2020 (2/21), juris, Rn. 21).

b) Daran gemessen hat das Tatgericht die Eignung zur Friedensstörung auf tragfähiger Grundlage bejaht. Es hat nicht nur auf den vorhandenen Ausdruck unerträglicher Missachtung der Opfer des Nationalsozialismus und deren Nachfahren abgestellt, sondern auch auf die drohenden Auswirkungen dahingehend, dass die Nachfahren verunsichert würden, wenn das Schicksal der Angeklagten auf eine Stufe mit dem Holocaust gestellt würde. Die Generalstaatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass angesichts verstärkter antisemitischer Tendenzen die Gefahr der Verbreitung eines Klimas der Angst und Verunsicherung bestehe, wenn der Holocaust zum austauschbaren Vergleichsobjekt für unliebsame und als belastend empfundene Maßnahmen degradiert würde. Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht Fürth bei seiner Begründung einen weiteren Aspekt berücksichtigt hat. So hat es auf den Betreff der E-Mail der Angeklagten verwiesen, der lautete: „Es war so und es wird immer so sein, unter jedem System machen Machthabende was sie wollen und dagegen kommt niemand an“. Das Gericht knüpfte hieran vertretbar die beabsichtigte Emotionalisierung der Adressaten und die Auslösung einer Handlungsbereitschaft beziehungsweise die Herabsetzung deren Hemmschwelle bezüglich eines Kampfes gegen die „Machthabenden“. Dies erschient, auch wenn es sich um ein individuelles Schicksal der Angeklagten handelt, plausibel, da die Angeklagte durch das Suggerieren, ihr werde ein dem NS-Völkermord vergleichbares Unrecht zugefügt, diejenigen Kreise der Bevölkerung ansprechen wollte, die in vielerlei Aspekten mit dem staatlichen Handeln nicht einverstanden sind und die jeden Anlass wahrnehmen würden um sich als Widerstandskämpfer gegen den Staat zu positionieren (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, Rn. 46).

c) Die Entscheidung steht im Einklang mit weiteren Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die sich mit der Eignung zur Friedensstörung befasst haben.

aa) So hat das Bayerische Oberste Landesgericht beim bildlichen Vergleich von Coronaimpfungen mit der Vernichtung von Juden in den Konzentrationslagern (“Impfen macht frei“ i.V.m. dem Eingangstor eines Konzentrationslagers und zwei schwarz uniformierten Männern mit einer überdimensionierten Spritze) in einem öffentlich einsehbaren Facebook-Account nicht nur die Verharmlosung des Holocaust i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB, sondern auch die Eignung zur Friedensstörung gesehen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, zur Eignung zur Friedensstörung: Rn. 36 - 46).

bb) In der Entscheidung vom 25.06.2020 (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, juris) wurde im Revisionsverfahren die Verurteilung einer Person bestätigt, die beim Bundesparteitag der Partei AfD ein Plakat zeigte, auf welchem die Behandlung von AfD-Anhängern in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Schicksal der Juden in der Zeit des Nationalsozialismus mittels des sog. Judensterns einerseits und des AfD-Parteilogos andererseits gleichgesetzt wurde. Zusätzlich erfolgte eine Veröffentlichung des Plakats auf einer Kommunikationsplattform im Internet. Das Bayerische Oberste Landesgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass derartigen öffentlichen Äußerungen eine Gefährdung des öffentlichen Friedens regelmäßig anhafte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2021, 1 BvR 1787/20). Ebenso blieb die Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ohne Erfolg. Dieser hat am 05.07.2022 ausgeführt:

Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte stichhaltige und ausreichende Gründe für die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers angeführt haben. Sie waren der Auffassung, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er die systematische Verfolgung und Vernichtung von Jüdinnen und Juden in Nazi-Deutschland mit der angeblichen Stigmatisierung von Mitgliedern einer politischen Partei im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland verglichen habe, den Holocaust eklatant verharmlost habe. Die Gerichte betonten in diesem Zusammenhang, dass der Judenstern in der durch den Beschwerdeführer dargestellten Weise eindeutig eine direkte Bezugnahme auf den Holocaust darstelle, da er vorrangig in der Zeit der systematischen Vernichtung von Jüdinnen und Juden verwendet worden sei, um ihre Kennzeichnung und Deportation zu erleichtern. Ferner hoben sie hervor, dass es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, genau diese Art der Holocaust-Relativierung unter Strafe zu stellen.

Die innerstaatlichen Gerichte waren ferner der Auffassung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet gewesen sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Diesbezüglich hoben sie hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Botschaft eine weitreichende Wirkung habe erzielen wollen: Er habe sein Banner am Veranstaltungsort des AfD-Parteitags - dem bedeutende mediale Aufmerksamkeit und erhebliches öffentliches Interesse entgegengebracht wurden - in einer Art und Weise hochgehalten, die das Plakat für alle am und um den Veranstaltungsort herum Anwesenden eindeutig sichtbar gemacht habe. Ferner sei sein Tweet öffentlich einsehbar gewesen. Die Gerichte betonten außerdem, dass die Aufschrift auf dem Banner des Beschwerdeführers die Würde und den Ruf von Opfern und Überlebenden des Holocausts und ihren Familien in einer Weise verletzt habe, die für die Gesellschaft untragbar sei. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (5 StR 485/01, 10. April 2002) hoben die Gerichte hervor, dass solche öffentlichen Äußerungen grundsätzlich geeignet seien, das politische Klima zu vergiften und den öffentlichen Frieden zu stören (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 05.07.2022, 1854/22, juris, Rn. 12 - 13).

Die Angeklagte hat im vorliegenden Verfahren mit der Übersendung der den Holocaust massiv verharmlosenden Mail an mehrere Presseagenturen ebenfalls versucht eine möglichst breite Außenwirkung zu erzielen. Ihr Verhalten war damit zur Friedensstörung geeignet.

3. Das Amtsgericht Fürth hat in seinem Urteil zwar nicht auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG abgestellt. Der Senat kann die erforderliche Prüfung auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen Umstände aber selbst vorzunehmen. Die der Äußerung der Angeklagten vom Amtsgericht Fürth beigemessene Bedeutung erweist sich dabei als zutreffend.

a) Gegenstand des Schutzbereiches des Artikels 5 Abs. 1 S. 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind. Diese fallen stets in den Schutzbereich von Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Soweit es sich nach diesen Maßgaben um eine von Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Äußerung handelt, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Artikel 5 Abs. 2 GG unterliegt dieses Grundrecht insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen. Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen. Artikel 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist dann der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, juris, Rn. 4 m.w.N.).

b) aa) Der Text der Mail vom 13.05.2022 stellt eine Meinungsäußerung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar.

bb) Die im Anschluss daran vorzunehmende Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Äußerung (vgl. nur Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, Rn. 19) hat das Amtsgericht zutreffend nach Wortlaut und Kontext vorgenommen. Eine mehrdeutige Äußerung liegt nicht vor. Nach der objektiven Bewertung und auch nach dem, was die Angeklagte nach den gerichtlichen Feststellungen subjektiv wollte, handelte es sich vielmehr um eine eindeutige Aussage, welcher das Gericht die zutreffende Deutung dahingehend beigemessen hat, dass die systematische und mörderische Verfolgung von Juden in der NS-Zeit bagatellisiert und damit im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB verharmlost wurde.

cc) Die Meinungsäußerung erfolgte öffentlich und war, wie oben unter Ziffer 3. ausgeführt, geeignet gewesen den öffentlichen Frieden zu gefährden.

3. Zu den Einwendungen der Angeklagten bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs wird auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft unter Ziffer 2.b) verwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


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