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Entscheidungen

OWi

Geldbuße, Fahrverbot, Vorsatz, Auswirkungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 10. 03. 2010, 2 SsBs 20/10

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Verdoppelung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise nach altem Recht.

Es ist auch bei Anordnung eines Fahrverbots nicht zulässig, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hier:Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hat der 2. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht am 10.03.2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Linz vom 26. November 2009 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 57 km/h zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Ihm wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Dem Betroffenen wird nachgelassen, die Geldbuße in drei monatlichen Raten zu zahlen, fällig jeweils am 6. Kalendertag der Monate Mai, Juli und September 2010. Die Vergünstigung der Ratenzahlung entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Linz wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h zu einer Geldbuße von 450 € verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn unter Berücksichtigung der Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet.
Nach den Feststellungen des Urteils befuhr er am 9. Oktober 2008 gegen 16.35 Uhr mit einem PKW die Bundesstraße … mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h (unter Berücksichtigung eines Toleranzabzugs von 5 km/h), obwohl durch beidseits der Fahrbahn und vor der Messstelle mehrfach wiederholt aufgestellte Verkehrszeichen die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel erweist sich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend als offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet ( §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO ).
III.
Im Rechtsfolgenausspruch hat es einen Teilerfolg. Die Bemessung der Geldbuße und die Bestimmung der Fahrverbotsdauer sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Der Bußgeldrichter ist von lfd. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs ausgegangen, der in der zur Tatzeit gültigen Fassung eine Regelgeldbuße von 225 € und ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen habe. Sowohl die Geldbuße als auch die Regeldauer des Fahrverbots hat er im Hinblick auf die vorsätzliche Begehungsweise der Ordnungswidrigkeit verdoppelt. Bei Bestimmung der Fahrverbotsdauer hat er zusätzlich eine besondere charakterliche Ungeeignetheit des Betroffenen berücksichtigt, die sich aus der wider besseres Wissen oder zumindest ins Blaue hinein erfolgten Benennung eines Zeugen als angeblichen Fahrer ergebe. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist die Festsetzung der Rechtsfolgen entsprechend den Sätzen des Bußgeldkatalogs (BKat). Es liegt zwar kein Regelfall der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) vor. Ein solcher ist bei fahrlässiger Begehungsweise der Verkehrsordnungswidrigkeit unter gewöhnlichen Tatumständen gegeben ( § 1 Abs. 2 BKatV ). Hier ist dem Betroffenen aber eine vorsätzliche, mit 57 km/h zudem erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten. In einem solchen Fall ist die Anordnung des Fahrverbots unmittelbar nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG zu beurteilen ( BGH NJW 1992, 449). Art und Höhe der in der BKatV vorgesehenen Rechtsfolgen können jedoch entsprechend berücksichtigt werden. Sind sie schon für eine fahrlässige Verfehlung die angemessene Ahndung, gelten sie erst Recht und mindestens auch für eine vorsätzliche Tatbegehung ( OLG Koblenz, Beschl. 1 Ws 103/04 vom 10.5.2004 ).
b) Allerdings hat der Bußgeldrichter eine hier nicht einschlägige Bestimmung des Bußgeldkatalogs herangezogen. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h gilt nicht Tabelle 1 lfd. Nr. 11.3.6, sondern lfd. Nr. 11.3.8 BKat. Diese sah (ebenso wenig wie die lfd. Nr. 11.3.6) in der zur Tatzeit gültigen Fassung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eine Geldbuße von 225 €, sondern lediglich von 150 €, daneben ein einmonatiges Fahrverbot vor.
) Fehlerhaft ist es, die für fahrlässiges Verhalten vorgesehene Regelgeldbuße bei vorsätzlicher Begehungsweise pauschal zu verdoppeln. Der Bußgeldkatalogverordnung ist ein derartiger Grundsatz nicht zu entnehmen. In einer pauschalen Verdoppelung liegt zudem eine Verletzung der Regelung in § 17 Abs. 3 OWiG, wonach die Zumessung der Geldbuße einzelfallbezogen auf Grundlage der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des den Täter treffenden Vorwurfs unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen hat ( OLG Düsseldorf NZV 1994, 205; Göhler OWiG § 17 Rdn. 30; KK OWiG-Mitsch § 17 Rdn. 82, jeweils m.w.N.).
d) Nicht tragfähig sind auch die zur Begründung der Fahrverbotsdauer herangezogenen Kriterien. Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG hat eine Erziehungs- und Warnfunktion. Es ist als rein spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt ( BVerfG NJW 1969, 1623; BGH NJW 1992, 449, 450; Hentschel StVG § 25 Rdn. 11). Wie der enge gesetzliche Rahmen für die Dauer eines Fahrverbots von einem bis drei Monaten zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, das die beabsichtigte Wirkung grundsätzlich schon mit einem einmonatigen Fahrverbot zu erreichen ist ( BayObLG NZV 1994, 487, 488). Es ist daher auch bei Anordnung eines Fahrverbots nicht zulässig, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln.
Ebenso verfehlt ist es, bei Bestimmung der Fahrverbotsdauer auf die Frage einer charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abzustellen. Dieser Maßstab gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis, die in § 69 StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung im Zusammenhang mit einer Straftat, nicht jedoch als Folge von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsgesetz vorgesehen ist.
Das angeführte Prozessverhalten des Betroffenen kann ebenfalls keinen Grund für eine Erhöhung der Fahrverbotsdauer darstellen. Zwar kann sich Uneinsichtigkeit verschärfend auswirken. Allein das Ausnutzen prozessualer Rechte, wie vorliegend der Antrag des Betroffenen auf Vernehmung eines Zeugen zum Beweis einer fehlenden Fahreridentität, rechtfertigt aber noch nicht die Annahme von Uneinsichtigkeit, selbst wenn die Vernehmung die Beweisbehauptung nicht bestätigt und nur zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat (KK OWiG-Mitsch § 17 Rdn. 69 - 71 m.w.N.). Andernfalls bestünde die Gefahr einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigungsrechte des Betroffenen. Nur wenn sein Prozessverhalten nach der Art seiner Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit seiner Person und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe, wäre darin eine die Verschärfung der Rechtsfolgen rechtfertigende Uneinsichtigkeit zu erkennen ( BGH NStZ 1983, 453; OLG Koblenz NStZ 1985, 369; KK OWiG-Mitsch a.a.O., jeweils m.w.N.). Dafür liefert das Urteil jedoch keine Tatsachengrundlage.
Der Rechtsfolgenausspruch kann daher keinen Bestand haben. Er ist gem. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 1 StPO aufzuheben. Da die Urteilsfeststellungen von der Fehlerhaftigkeit nicht berührt werden, bleiben sie aufrecht erhalten.
IV.
Die Feststellungen gestatten dem Rechtsbeschwerdegericht, gem. § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf.
a) Die Geldbuße ist dem Bußgeldrahmen des § 24 Abs. 2 StVG zu entnehmen, der für die vorliegende Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274 StVO (jetzt § 41 Abs. 1 Anlage 2 Abschnitt 7 lfd. Nr. 49 Zeichen 274 StVO) im Fall vorsätzlichen Handelns ( § 17 Abs. 2 OWiG ) einen Betrag bis zu zweitausend Euro androht.
aa) Bei Bemessung der Bußgeldhöhe ist zunächst vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs auszugehen, der zur Tatzeit, wie ausgeführt, für die tatgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung einen Betrag von 150 € vorgesehen hat. Mit dieser Orientierung an der Regelgeldbuße ist der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit Rechnung getragen.
bb) Der Regelbetrag des Bußgeldkatalogs reicht hier jedoch zur angemessenen Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aus. Dem Betroffenen ist ein gegenüber dem Regelfall erhöhter Schuldvorwurf anzulasten. Während der Regelfall von Fahrlässigkeit ausgeht, hat der Betroffene vorsätzlich gehandelt. Zudem war er vor der Tat bereits wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten. Gemäß den Urteilsfeststellungen wurde gegen ihn in der Zeit von Oktober 2006 bis März 2008 dreimal eine Geldbuße festgesetzt, zweimal wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands und einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h. Erschwerend kommt hinzu, dass der Bußgeldbescheid wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung erst am 12. März 2008, sieben Monate vor der hier in Rede stehenden Tat, ergangen war. Die festgesetzte Geldbuße von 40 € war offensichtlich nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, sich alsbald wieder in gleicher Weise ordnungswidrig zu verhalten.
Diesen Umständen ist durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße Rechnung zu tragen (vgl. Göhler a.a.O. § 17 Rdn. 20, 30; KK OWiG-Mitsch § 17 Rdn. 76, 77, 82, 98 m.w.N.). Im Hinblick darauf ist der Bußgeldbetrag auf 300 € festzusetzen. Das führt zwar im Ergebnis wiederum zu einer hundertprozentigen Erhöhung der Regelgeldbuße, jedoch nicht aufgrund einer pauschalen Verdoppelung wegen Vorsatzes, sondern nach Würdigung der schuldbedeutsamen Umstände im Einzelfall.
cc) Bei einem monatlichen Nettoverdienst von 950 €, wie er im Urteil aufgrund der Angaben des Betroffenen festgestellt worden ist, wird diesen die Geldbuße zwar hart treffen. Das gibt jedoch zu einer Minderung des Betrags keinen Anlass. Das Gebot, bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, ist nicht dahin misszuverstehen, dass nur solche Geldbußen festzusetzen seien, die sich für den Betroffenen nicht belastend auswirken. Die abschreckende Wirkung, die mit der Verhängung eines Bußgelds bezweckt wird, kann nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich trifft. Der Charakter der Buße als "gerechter Gegenschlag" und spürbarer Ordnungsruf muss erhalten bleiben. Deswegen geben Zahlungsschwierigkeiten, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ergeben, keinen Anlass, eine der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Schuldvorwurfs angemessene Geldbuße herabzusetzen ( OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 283/02 vom 20.1.2003 ).
Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen kann durch Zahlungserleichterungen in Form des gewährten Aufschubs und der bewilligten Ratenzahlung gem. § 18 OWiG Rechnung getragen werden. Er erhält damit Gelegenheit, sich auf die Zahlung einzustellen und entsprechende Rücklagen aus seinen Einkünften zu bilden.
b) Weiter ist gegen den Betroffenen gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers festzusetzen. Die grobe Pflichtwidrigkeit wird indiziert durch Erfüllung des Tatbestands nach Tabelle 1 lfd. Nr. 11.3.8 BKat, die bereits für fahrlässige Begehungsweise ein Regelfahrverbot von einem Monat vorsieht. Ein Fall des „Augenblicksversagens“, der den Vorwurf grob pflichtwidrigen Verhaltens entfallen lassen kann ( BGH NJW 1997, 3252), scheidet bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von vornherein aus.
aa) Die Dauer des Verbots kann trotz der vorsätzlichen Begehungsweise auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Der Betroffene hat die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bislang noch nicht erfahren, so dass anzunehmen ist, dass die nunmehr erstmalige Anordnung mit der Mindestdauer ihre Wirkung nicht verfehlen wird. Zudem hat sich der Betroffene Vorsatz bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorher noch nicht zu Schulden kommen lassen. Den festgestellten Voreintragungen im Verkehrszentralregister liegen fahrlässige Verkehrsverstöße zugrunde. Unter diesen Umständen reicht die vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße aus, dem aufgrund des Vorsatzes gesteigerten Schuldgehalt gerecht zu werden. Im Wiederholungsfall wäre jedoch eine Erhöhung der für den Regelfall vorgesehenen Mindestdauer des Fahrverbots zu erwägen (vgl. Hentschel § 25 StVG Rdn. 27 m.w.N.).
bb) Die für den Regelfall fahrlässigen Handelns nach § 4 Abs. 4 BKatV vorgeschriebene (bei Fahrlässigkeitstaten stets erforderliche und im Urteil zu dokumentierende) Abwägung, ob ein Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommt, ist bei vorsätzlicher Verwirklichung des Bußgeldtatbestands entbehrlich ( BGH NJW 1992, 449; OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 133/05 vom 17.5.2005, 1 Ss 131/05 vom 9.5.2005 ).
Tatsachen, die die Anordnung des Fahrverbots als eine für den Betroffenen unbillige Härte erscheinen lassen könnten, sind im Urteil nicht festgestellt und von ihm ausweislich seiner mitgeteilten Einlassung auch nicht geltend gemacht worden.
cc) Da gegen ihn noch kein Fahrverbot verhängt worden ist, ist ihm die Viermonatsfrist gem. § 25 Abs. 2a StVG bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Maßnahme einzuräumen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Es wird davon abgesehen, die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise der Staatskasse aufzuerlegen. Er hat mit seinem unbeschränkten Rechtsmittel nur im Rechtsfolgenausspruch einen Teilerfolg erzielt. Da er ausweislich seiner Rechtsbeschwerdebegründung einen Freispruch erstrebt hat, ist nicht anzunehmen, dass er kein Rechtsmittel eingelegt hätte, wenn bereits das erstinstanzliche Urteil so ausgefallen wäre wie die vorliegende Entscheidung.

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