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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Zweibrücken, Beschl. v. 26.10.2023 - 1 Gs 1248/23

Eigener Leitsatz:

Die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht zulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).


1 Gs 1248/23

AG Zweibrücken

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
wegen Beleidigung

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch den Direktor des Amtsgerichts am 26.10.2023 beschlossen:

Die Anträge des Beschuldigten vom 30.6.2023, 22.7.2023, 1.9.2023 und 15. 10. 2023, ihm RA pp. als Pflichtverteidiger zu bestellen, werden abgelehnt.

Gründe:

Der Beschuldigte hat erstmals mit Antrag vom 30.6.2023 (B. 17 d. A.) die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Mit Verfügung vom 24. 08. 23 stellte die Staatsanwaltschaft Zweibrücken das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und gewährte dem Beschuldigten Akteneinsicht. Der Beschuldigte wiederholt seinen Antrag und ist der Ansicht, ihm müsse nachträglich ein Pflichtverteidiger bestellt werden, weil eine Bestellung schon vor der Einstellungsverfügung gesetzlich geboten war. Er ist weiter der Ansicht, die Sache müsse dem EuGH vorgelegt werden, weil eine europäische PKH Richtlinie die Bestellung vorgebe.

Die Bestellung war abzulehnen. Das Landgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 5.9.2023 eine nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich abgelehnt und hierzu ausgeführt, eine Bestellung für ein in einem Rechtszug abgeschlossenes Verfahren, sei rechtswidrig und komme auch dann nicht in Betracht, wenn ein Wahlverteidiger bereits rechtzeitig seine Bestellung beantragt hatte (AZ: 1 Qs 28/23 Beschl. v. 5.9.2023). Das Amtsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Eine Vorlage an den EuGH ist darüber hinaus nicht geboten. Die vom Verteidiger des Beschuldigten vertretene Ansicht, die Richtlinie gebe dem Gesetzgeber die Bestellung eines Pflichtverteidigers zwingend vor, mag zutreffen und findet sich auch im Wortlaut der gesetzlichen Neuregelungen zum Recht der Pflichtverteidigerbestellung wieder; hier geht es jedoch um die Restitution bei einer tat-sächlich nicht erfolgten rechtzeitigen Bestellung. Hierzu ist eine Bindung durch die Vorgaben auf europäischer Ebene nicht ersichtlich.


Einsender: RA P. Feth, Landstuhl

Anmerkung:


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